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Personenstandsfälschung
Eine Personenstandsfälschung ist die Herbeiführung eines Irrtums[wp] durch Täuschung[wp] über die familienrechtlichen Verhältnisse eines Menschen zu anderen und/oder seinen Namen als Grundlage von Rechten und Rechtsverhältnissen.
In Deutschland ist die Personenstandsfälschung gemäß § 169 StGB eine Straftat[wp] und zwar ein Vergehen[wp], bei dem bereits der Versuch strafbar ist. Das Delikt ist in der Großen Strafrechtsreform[wp] entscheidend dadurch eingeschränkt worden, dass im Wesentlichen nur noch Handlungen in Bezug auf die Personenstandsbehörden einschlägig sind. Handlungen im privaten Bereich, wie die Bezeichnung der Pflegetochter als leibliches Kind gegenüber Bekannten und Freunden oder die Angabe der Geliebten als Ehefrau an der Hotelrezeption, sind aus der Strafrechtsvorschrift herausgenommen worden.
Rechtsgut der Personenstandsfälschung ist die richtige Feststellung der familienrechtlichen Verhältnisse einer Person. Abgestellt wird dabei grundsätzlich auf das Allgemeininteresse. Mit geschützt ist aber auch das Interesse des Einzelnen, seinen wahren Personenstand zutreffend zu kennen und registriert zu wissen.
Unterschieben eines Kindes
Beim Unterschieben eines Kindes (Kuckuckskind) liegt bei einer Handlung vor, die dazu führt, dass das Kind der Umwelt als Abkömmling einer anderen Frau als der Mutter erscheint. (sic!) Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Mutter das Kind für ihr eigenes hält. Deshalb kann die Mutter sich das fremde Kind auch selbst unterschieben. Klassisches Beispiel ist der Austausch des in der Geburt verstorbenen Erben von Thron und Titel durch ein gesundes Bürgerkind. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist dabei die konkrete Gefahr eines falschen Eintrags in den Personenstandsbüchern[wp]. Nur ein Kind, das selbst noch keine zutreffenden Vorstellungen über seinen Personenstand hat, kann untergeschoben werden. Keine Kindesunterschiebung und damit keine strafbare Personenstandsfälschung ist das Verschweigen der Tatsache der Zeugung im Ehebruch durch die Kindesmutter gegenüber dem Ehemann. Zum einen wird hierbei nicht die Abstammung von einer anderen Mutter vorgetäuscht und zum anderen werden auch keine falschen Eintragungen in das Personenstandsbuch vorgenommen, weil der Ehemann der Mutter gemäß § 1592 Nr. 1 BGB rechtlich der Vater ist.
Falsch ist die Angabe, wenn der angebliche Personenstand nicht mit dem wahren übereinstimmt. Maßgebend ist dabei grundsätzlich der rechtliche Personenstand, nicht der tatsächliche. Strafbar handelt also, wer bei der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, einen Mann als Erzeuger bezeichnet, der nicht der Vater ist. Straflos handelt dagegen, wer ein rechtlich als Kind der Eheleute geltendes, aber im Ehebruch gezeugtes Kind, als eheliches Kind anmeldet.
Anonyme Geburt
Bei der so genannten anonymen Geburt wird der Mutter durch das Krankenhaus oder das Entbindungsheim ermöglicht, ihre Personalien nicht angeben zu müssen. Die Strafbarkeit der Mutter, die als sorgeberechtigter Elternteil gemäß § 19 S. 1 Nr. 1 PStG verpflichtet ist, die Geburt dem Standesamt persönlich anzuzeigen, durch Unterdrücken des Personenstands steht dabei außer Diskussion. Uneinheitlich wird die Frage beantwortet, ob sich die anderen Beteiligten strafbar machen. Anknüpfungspunkt ist die für den Fall der Verhinderung der Eltern bestehende Verpflichtung der Ärzte und Hebammen als einer bei der Geburt zugegen gewesenen Person nach § 19 S. 1 Nr. 2 PStG und des Trägers der Einrichtung nach § 20 PStG zur Anzeige der Geburt beim Standesamt. Die einen argumentieren, es fehle am Vorsatz, weil diese Beteiligten hofften, die Mutter werde sich noch anders besinnen, sich zur Mutterschaft bekennen und das Kind in eigene Obhut nehmen. Die anderen zeigen sich überzeugt, dass die Beteiligten die Nichtfeststellung der Mutterschaft durch das Standesamt regelmäßig in ihren Vorsatz aufnehmen.
Babyklappe
In der strafrechtlichen Literatur besteht weitgehende Übereinstimmung, dass auch die Mutter, die ihr Kind in einer Babyklappe ablegt, eine Unterdrückung des Personenstands des Kindes begeht, da sie anzeigepflichtig ist und das Ablegen in der Babyklappe mit dem anschließenden Entfernen die Feststellung des Personenstands des Kindes jedenfalls gefährdet. Freilich bleibt stets zu prüfen, ob die Notlage solcher Mütter die Tat rechtfertigt oder jedenfalls entschuldigt.
Äußerst kontrovers ist im Schrifttum dagegen die Einschätzung des Verhaltens desjenigen, der eine Babyklappe zu Verfügung stellt. Zwar kann er selbst den Personenstand nicht falsch angeben oder unterdrücken, weil er ihn schlicht nicht kennt. Fraglich ist aber, ob er zur Tat der Mutter durch die Aufstellung der Babyklappe Beihilfe leistet. Teilweise wird vertreten, die Vorrichtung diene nur dem Schutz des Kindes, die unerkannte Flucht der Mutter werde nicht unterstützt. Andere zweifeln daran, ob der Betreiber mit dieser Flucht nicht doch rechnet und sie im Sinne eines Eventualvorsatzes billigend in Kauf nimmt.
Falsches Anerkenntnis der Vaterschaft
Vom Wortlaut des Gesetzes her, liegt in dem Anerkenntnis der Vaterschaft durch einen Mann, der weiß, dass er das Kind biologisch nicht gezeugt hat, eine falsche Angabe über den Personenstand des Kindes gegenüber dem Standesamt.
Da es aber nach dem deutschen Familienrecht bei der Vaterschaftsanerkennung eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, nicht darauf ankommt, ob der die Vaterschaft anerkennende Mann wirklich biologisch der Vater des Kindes ist, wird diese Vorschrift nach der wohl überwiegenden Meinung in der strafrechtlichen Literatur durch teleologische Reduktion nicht auf unwahre Angaben bei der Vaterschaftsanerkennung angewandt. Diese Einschränkung soll auch dann gelten, wenn der Mann von der Kindsmutter getäuscht worden ist, also diese an sich nach den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft an sich eine Personenstandsfälschung begehen würde, wenn sie den biologischen Nichtvater durch Täuschung zur Vaterschaftsanerkennung bestimmt.
Die wohl in der Minderheit befindliche Gegenmeinung weist darauf hin, dass das falsche Anerkenntnis der Vaterschaft recht häufig als Adoption auf kaltem Wege eingesetzt wird, wenn der Ehemann das aus dem Ausland in das Inland verbrachte Kind einer nichtehelichen Mutter aus einem Entwicklungsland der Wahrheit zuwider als eigenes gegenüber dem Standesamt anerkennt und die folgende Adoption durch die Ehefrau nur noch Formsache ist. Die Umgehung der Schutzvorschriften für die Adoption stehe der Einschränkung des Tatbestands entgegen und erfordere sogar eine Strafbarkeit.[1]
Scheinvaterregress
Stellen Sie sich vor, Sie leben als Mann so gemütlich vor sich hin, da kriegen Sie von einem Ihnen bis dato unbekannten Mann die Aufforderung 18.000 Euro an ihn zu zahlen, da dieser bisher für ein Kind, das wie sich nun herausstellt von Ihnen ist und von dem Sie gar nichts wussten, Unterhalt gezahlt hat und den gezahlten Betrag nun von Ihnen als den vermutlich leiblichen Vater zurück haben will. Nun wissen sie auch bald, was der Unterschied zwischen einem Scheinvater und dem leiblichen Vater ist.
Scheinvaterregress bedeutet, dass der bisher rechtlich als Vater geltende Mann gegenüber dem leiblichen Vater einen Regressanspruch hat, wenn er in Unkenntnis der tatsächlichen Vaterschaft für das nicht von ihm stammende Kind Unterhalt geleistet hat. Hat der Scheinvater dagegen Unterhalt geleistet, obwohl er wusste, dass er nicht der Vater ist, so scheint es zur Zeit strittig zu sein, ob er dann gegenüber dem wirklichen Vater einen Regressanspruch hat.
Allerdings fragt man sich, wieso eigentlich nicht die Mutter für den Scheinvaterregress aufkommen muss. Sie wahr ja mit Sicherheit darüber informiert, dass noch ein anderer Mann als Vater in Betracht kommt (Mehrfachverkehr) oder sie wusste sogar eindeutig, dass der Scheinvater nicht der wirkliche Vater war.
Doch in Deutschland herrscht noch immer das obergerichtlich und bundesgerichtlich verfochtene Prinzip "Narrenfreiheit für Mütter" und "Männer sind Schweine, sie wollen immer nur das Eine"
Frauen werden so für unverantwortlich gehalten, was dann zur Folge hat, dass man sie nicht in Verantwortung nehmen muss und auch nicht darf.
Man kann nur mutmaßen, dass es bei vielen männlichen Richtern an den deutschen Oberlandesgerichten zu Hause so ist, dass die Frau die Hosen anhat und das Sagen hat, aber ansonsten als unverantwortlich agiert. Was das über die betreffenden Männer und Richter aussagt, möge sich jeder selbst denken.
Ob nun der Scheinvater oder der biologische Vater schließlich den Unterhalt bezahlt, am Betrug der Mutter an beiden Männern und an ihrem Kind ändert das nicht.
Schließlich bleibt noch die Feststellung einer Straftat nach § 169 StGB wegen Unterschiebung eines Kindes, denn der Mutter ist in der Regel klar, wer der wirkliche Vater ist. Auf alle Fälle weiß die Mutter normalerweise um einen gegebenenfalls stattgefundenen Mehrfachgeschlechtsverkehr mit mehreren Männern in der Empfängniszeit. Verschweigt sie diese Tatsache einem der beiden Männer und behauptet gleichzeitig dessen nicht bestehende Vaterschaft, die dieser aufgrund der Täuschung anerkennt oder als Ehemann automatisch übernimmt, so liegt mit Sicherheit eine Straftat nach § 168 StGB vor.[2]
Kritik
Was im Gesetzestext nicht deutlich hervorgeht, ist, dass hier nur das Recht der Mutter am Kind geschützt wird. Eine Frau darf also weder ein fremdes Kind als ihr eigenes ausgeben noch einer anderen Frau ein fremdes Kind unterschieben. Einem Mann hingegen darf eine Frau ein fremdes Kind unterschieben. Das interessiert den Staat nicht; Hauptsache, er hat einen Zahlesel.
Einzelnachweise
- ↑ Wikipedia: Personenstandsfälschung
- ↑ Väternotruf: Personenstandsfälschung
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)