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Vaterschaftsanerkennung

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Der Begriff Vaterschaftsanerkennung bezeichnet die bewusst-willentliche Anerkennung der Vaterschaft durch einen Mann und stellt damit im Unterschied zur gerichtlich angeordneten Vaterschaftsfeststellung eine freiwillige Willenserklärung[wp] dar.

Rechtlicher Hintergrund

Die gesetzliche Grundlage der Vaterschaftsanerkennung bilden in Deutschland §§ 1594 ff. BGB.

Die gesetzliche Grundlage der Vaterschaftsanerkennung bilden in der Schweiz Art. 210 ff. ZGB.

Die anachronische Gesetzeslage formuliert in § 1592 BGB nicht:

"Vater eines Kindes ist der Mann, der es gezeugt hat."

entsprechend zu § 1591 BGB:

"Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat."

Dadurch entsteht für unehelich geborene Kinder die Möglichkeit, (zunächst) keinen rechtlichen Vater (zur Unterscheidung zwischen rechtlichem, biologischem und sozialem Vater, vgl. Artikel Vater) zu haben. Dies ist immer dann der Fall, wenn keine gesetzliche Vaterschafts­vermutung vorliegt, also wenn zum Zeitpunkt der Geburt die Mutter ledig oder ihre Ehe rechtskräftig aufgehoben oder geschieden war oder wenn der Ehemann länger als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist. Gleiches gilt bei einem Kind, dessen Familienstand unklar ist (Findelkind[wp]), ferner wenn die bisherige Vaterschaft im Rahmen einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen wurde.

Der Status der rechtlichen Vaterlosigkeit kann durch eine Vaterschafts­anerkennung behoben werden. Die allerdings erfordert die Zustimmung der Kindesmutter (§ 1595 BGB). Ob der Anerkennende auch der biologische Vater des Kindes ist, ist dabei unerheblich; der Gesetzgeber wollte mit dem Verfahren der Vaterschafts­anerkennung auch die Möglichkeit der rechtlichen Vaterschaft für solche Männer schaffen, die eine tatsächliche Vaterrolle ("sozialer Vater") ausfüllen ohne biologischer Vater zu sein (siehe Flickwerkfamilien). Die gelegentlich verwendete Begrifflichkeit der "wahrheits­widrigen" Vaterschafts­anerkennung ist insofern verfehlt, da die Anerkennung nicht mit der Behauptung des Mannes verbunden ist, er sei in Wahrheit der biologische Vater des Kindes (siehe Jürgen Hass).

Nur dann, wenn der vermutete biologische Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt, bedarf es zur rechtlich wirksamen Vaterschaft einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung (§ 1600d Abs. 1 und 4 BGB). Es wird behauptet, dass der lediglich soziale aber nicht biologische Vater nicht auf dem Wege der gerichtlichen Vaterschafts­feststellung in die Rolle des rechtlichen Vaters gezwungen werden kann. Rein formal vielleicht nicht, aber über die Konstruktion einer Bedarfsgemeinschaft kann der Staat auch einen sozialen Vater in die Unterhaltspflicht nehmen.

Zitat: «Während das in einer Ehe geborene Kind kraft gesetzlicher Fiktion[wp] als Kind des Ehemannes und damit als eheliches Kind gilt, muss ein außerhalb einer Ehe geborenes Kind vom Vater ausdrücklich anerkannt werden. Diese Anerkennung kann aber nur dann unmittelbar wirken, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht noch ein anderer Mann als Vater in Frage kommt - etwa ein Mann, mit dem die Mutter des Kindes nach der Geburt eine Ehe eingegangen ist. In diesem Fall muss dessen Vaterschaft zuvor angefochten werden.

Gegen den Willen der Mutter kann der Vater die Vaterschaft nicht wirksam anerkennen.» - Rechtslexikon[1]

Vorteile

Die Vaterschaft für 24 Kinder in Nigeria hätte ich anerkennen sollen. Ich hätte sie nicht einmal zeugen müssen:

Der Nordkurier berichtet:

Zitat: «Es geht allein in diesem Fall um mehr als 1,5 Millionen Euro im Jahr, die aus den deutschen Sozialkassen bezahlt werden müssen: Ein deutscher Staatsbürger, der in Nigeria lebt, hat in Deutschland die Vaterschaft für 24 Kinder von verschiedenen Frauen anerkannt - für die zahlt er jedoch keinen Unterhalt, weswegen der deutsche Staat für die Kinder aufkommen muss. Zunächst hatte das ARD-Magazin "Kontraste" über die Thematik berichtet.

Eine Vaterschaft anzuerkennen, sei rechtlich vergleichsweise einfach möglich - auch, wenn das Kind gar nicht das eigene ist. Diese Regelung sei laut Kontraste zum "Wohle der Kinder" gedacht, trotzdem wird sie offenbar immer wieder ausgenutzt.

Da der Mann aus Nigeria deutscher Staatsbürger ist, haben nach der anerkannten Vaterschaft auch die Mütter, Kinder und weitere Angehörige ein Bleiberecht/Aufenthaltsstatus in Deutschland. Im Fall des Mannes aus Nigeria geht es dabei um 94 Personen.

Durch die zusammengerechneten Beträge für Bürgergeld, Energiekosten oder Kindergeld habe allein dieser Mann "Kosten für die Sozialkassen von deutlich mehr als 1,5 Millionen Euro im Jahr verursacht", erklärt Andreas Keppke von der Sicherheits­kooperation Ruhr in der Sendung. Der Mann aus Nigeria soll in einem Monat sogar staatliche Leistungen in Höhe von über 22.000 Euro durch die Familienkasse erhalten haben.»[2]

Siehe den Bericht bei ARD Kontraste.[3]

Aus dem Text geht nicht hervor, ob der Mann Deutscher oder "Deutscher" ist, aber im Video sieht man einen Schwarzen, also wohl jemanden, der hier in Deutschland irgendwie an die deutsche Staatsbürgerschaft kam, was ja gar nicht mehr schwer ist, die wird ja verschenkt wie Kamelle beim Karneval vom Umzugswagen. Dann erkennt man einfach irgendwelche Kinder an, in irgendeinem Land, in dem man das nicht so nachprüfen kann - und schon muss der Staat blechen.

Irgendwie habe ich das alles falsch angefangen. Ich hätte gar nicht erst anfangen sollen zu arbeiten. Ich hätte einfach irgendein Land suchen und einfach alle Kinder des Landes als meine anerkennen sollen.

Hadmut Danisch[4]
Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [5]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. Rechtslexikon: Nicht eheliche Kinder
  2. Bastian Bönisch: Sozialbetrug? Afrikaner ist Vater von 24 Kindern in Deutschland, Nordkurier am 23. Februar 2024
    Anreißer: Scheinvaterschaften kosten den deutschen Steuerzahler nach Schätzungen über 150 Millionen Euro im Jahr.
  3. "Falsche Väter" hebeln Einwanderungsrecht aus, Kontraste (ARD) am 22. Februar 2024
    Auf dem Papier hat Jonathan A. 24 Kinder von zumeist unterschiedlichen Frauen aus Afrika. Die meisten sind wohl nicht seine leiblichen Kinder, viele Kosten für sie übernimmt der deutsche Staat. Die Behörden gehen von einer steigenden Zahl solcher Scheinvaterschaften aus. Sie vermuten eine betrügerische Masche durch "falsche Väter", die dazu diene, Menschen ein Bleiberecht zu verschaffen, die darauf eigentlich keinen Anspruch hätten. Am Anfang stehen Vaterschafts­anerkennungen, die weder eine biologische noch eine soziale Basis haben. Danach werden Angehörige über den Familiennachzug nach Deutschland geholt. Eine Gesetzeslücke und mangelnde Kontroll­mechanismen ermöglichen diesen Missbrauch. Es entstehen Familiennachzugs- und Sozialleistungs­ansprüche, die vor allem die Finanzen der Kommunen erheblich belasten.
  4. Hadmut Danisch: Ich hab den Beruf verfehlt, Ansichten eines Informatikers am 23. Februar 2024
  5. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)

Netzverweise

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