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Wohnungszuweisung
Die Wohnungszuweisung ist eine Möglichkeit, auf gerichtlichem Weg eine Wohnungsüberlassung zu erlangen. Die gesetzliche Grundlage hierzu ergibt sich aus § 1361b BGB und dem Gewaltschutzgesetz. Die Zuteilung der bisherigen gemeinsamen Wohnung an einen Ehepartner nach der Trennung bzw. zu deren Ermöglichung oder nach der Scheidung erfolgt durch den Familienrichter und kann sowohl vorläufig als auch endgültig sein. Befindet sich die Wohnung im alleinigen Eigentum des anderen Partners, so ist die Zuweisung an den anderen nur ausnahmsweise unter sehr engen Voraussetzungen zulässig.
Die richterliche Wohnungszuweisung ist die Verlängerung der polizeilichen Wohnungsverweisung und die Vorstufe zur dauerhaften Wohnungsüberlassung.
Mit einer Schutzschrift kann man darauf hinwirken, dass die Wohnungszuweisung nicht ohne mündliche Verhandlung (§ 944 ZPO) des Antragsgegners erfolgt.
Einzelnachweise
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)