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211 StGB

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Der Paragraph 211 StGB (Mord) beschreibt einen Täter und nicht die Tat.

Wortlaut

211 StGB 211 StGB - Mord
Fassung von 1. Jan. 1872 Fassung von 15. Sept. 1941 Fassung von 1. Okt. 1953 Fassung von 1. Sept. 1969 Fassung von 21. Juni 1977 [1]
(1) Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Über­legung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft. (1) Der Mörder wird mit dem Tode bestraft. (1) Der Mörder wird mit lebens­langem Zuchthaus bestraft. (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheits­strafe bestraft. (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheits­strafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
  • aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechts­triebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweg­gründen,
  • heim­tückisch oder grausam oder mit gemein­ge­fähr­lichen Mitteln oder
  • um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

(2) Mörder ist, wer
  • aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechts­triebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweg­gründen,
  • heim­tückisch oder grausam oder mit gemein­ge­fähr­lichen Mitteln oder
  • um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

(2) Mörder ist, wer
  • aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechts­triebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweg­gründen,
  • heim­tückisch oder grausam oder mit gemein­ge­fähr­lichen Mitteln oder
  • um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

(2) Mörder ist, wer
  • aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechts­triebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweg­gründen,
  • heim­tückisch oder grausam oder mit gemein­ge­fähr­lichen Mitteln oder
  • um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet. [2]

(3) Ist in besonderen Ausnahme­fällen die Todes­strafe nicht angemessen, so ist die Strafe lebens­langes Zuchthaus. (3) (weggefallen) (3) (weggefallen) (3) (weggefallen) [3]

Kommentare

Die Formulierung "ohne Mörder zu sein" stammt jedoch aus der Zeit des Nationalsozialismus, deren Grundlage die so genannte Lehre vom Tätertyp[wp] ist, wonach im Bereich der straf­recht­lichen Wertung nicht auf die Tat, sondern den Täter abgestellt werden müsse.[4]

Zitat: «Damals reformierten Nazis, angeleitet von ihrer Ideologie, heute reformieren Feminist.I.nnen, angeleitet von ihrer misandrischen Ideologie.

In beiden Fällen: kein Fehler.

Damals konsequente Folge eines menschen­feindlichen, heute vor allem männer­feindlichen, Denkfühlens.»[5]

Die heutigen Mordmerkmale wurden von der national­sozialistischen Reichs­regierung[wp] beschlossen und am 4. September 1941 im Reichsgesetzblatt[wp] verkündet.[6] Sie ersetzen die kürzere und allgemeinere Fassung von 1872.[3] An der Legitimität der Neufassung und der Übernahme in die Bundesrepublik gibt es Kritik.[7][8]


Mord ist nicht gleich Mord, es kommt (zumindest in der Berichterstattung) sehr auf die Opfergruppe an:

Zitat: «17.982 Morde - aber nur 489 davon sind wirklich schlimm (weil weibliche Opfer) und daher die Schlagzeile. Da haben die anderen 17.493 (fast ausschließlich männliche Opfer) ja noch einmal Glück gehabt!
Mexiko: Zahl der Frauenmorde während Corona-Krise stark gestiegen, Die Zeit am 21. Juli 2020
Die Zahl der Morde und Femizide hat sich nach Angaben der mexikanischen Regierung weiter erhöht. Laut offiziellen Daten werden täglich fast 100 Menschen ermordet.» - Tonio Walter[9]

Einzelnachweise

  1. § 211 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, neu bekannt­gemacht am 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1), ist nach Maßgabe der Entscheidungs­gründe mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit als Mörder mit lebens­langer Freiheits­strafe bestraft wird, wer heim­tückisch oder um eine andere Straftat zu verdecken, einen Menschen tötet.
  2. lexetius.com: § 211 StGB
  3. 3,0 3,1 Juristischer Informationsdienst: § 211 StGB
  4. Schneider in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 2003, § 211 Rdnr. 4.
  5. MANNdat-Forum: Ist das ein Fehler, Radfahrer?, Roslin am 1. Juli 2014 - 15:29 Uhr
  6. Deutsches Reichsgesetzblatt Teil I 1867-1945, Österreichische Nationalbibliothek
  7. Gerhard Wolf - Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken, Humboldt Forum Recht
  8. Thomas Fischer: Mord-Paragraph: Völkisches Recht, Die Zeit 51/2013 vom 12. Dezember 2013
  9. Twitter: @tonio_walter - 21. Juli 2020 - 15:15