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211 StGB
Der Paragraph 211 StGB (Mord) beschreibt einen Täter und nicht die Tat.
Wortlaut
211 StGB | 211 StGB - Mord | |||
Fassung von 1. Jan. 1872 | Fassung von 15. Sept. 1941 | Fassung von 1. Okt. 1953 | Fassung von 1. Sept. 1969 | Fassung von 21. Juni 1977 [1] |
(1) Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft. | (1) Der Mörder wird mit dem Tode bestraft. | (1) Der Mörder wird mit lebenslangem Zuchthaus bestraft. | (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. | (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. |
(2) Mörder ist, wer
einen Menschen tötet. |
(2) Mörder ist, wer
einen Menschen tötet. |
(2) Mörder ist, wer
einen Menschen tötet. |
(2) Mörder ist, wer
einen Menschen tötet. [2] | |
(3) Ist in besonderen Ausnahmefällen die Todesstrafe nicht angemessen, so ist die Strafe lebenslanges Zuchthaus. | (3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) [3] |
Kommentare
Die Formulierung "ohne Mörder zu sein" stammt jedoch aus der Zeit des Nationalsozialismus, deren Grundlage die so genannte Lehre vom Tätertyp[wp] ist, wonach im Bereich der strafrechtlichen Wertung nicht auf die Tat, sondern den Täter abgestellt werden müsse.[4]
Zitat: | «Damals reformierten Nazis, angeleitet von ihrer Ideologie, heute reformieren Feminist.I.nnen, angeleitet von ihrer misandrischen Ideologie.
In beiden Fällen: kein Fehler. Damals konsequente Folge eines menschenfeindlichen, heute vor allem männerfeindlichen, Denkfühlens.»[5] |
Die heutigen Mordmerkmale wurden von der nationalsozialistischen Reichsregierung[wp] beschlossen und am 4. September 1941 im Reichsgesetzblatt[wp] verkündet.[6] Sie ersetzen die kürzere und allgemeinere Fassung von 1872.[3] An der Legitimität der Neufassung und der Übernahme in die Bundesrepublik gibt es Kritik.[7][8]
Mord ist nicht gleich Mord, es kommt (zumindest in der Berichterstattung) sehr auf die Opfergruppe an:
Zitat: | «17.982 Morde - aber nur 489 davon sind wirklich schlimm (weil weibliche Opfer) und daher die Schlagzeile. Da haben die anderen 17.493 (fast ausschließlich männliche Opfer) ja noch einmal Glück gehabt!
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Einzelnachweise
- ↑ § 211 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, neu bekanntgemacht am 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1), ist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit als Mörder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft wird, wer heimtückisch oder um eine andere Straftat zu verdecken, einen Menschen tötet.
- ↑ lexetius.com: § 211 StGB
- ↑ 3,0 3,1 Juristischer Informationsdienst: § 211 StGB
- ↑ Schneider in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 2003, § 211 Rdnr. 4.
- ↑ MANNdat-Forum: Ist das ein Fehler, Radfahrer?, Roslin am 1. Juli 2014 - 15:29 Uhr
- ↑ Deutsches Reichsgesetzblatt Teil I 1867-1945, Österreichische Nationalbibliothek
- ↑ Gerhard Wolf - Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken, Humboldt Forum Recht
- ↑ Thomas Fischer: Mord-Paragraph: Völkisches Recht, Die Zeit 51/2013 vom 12. Dezember 2013
- ↑ Twitter: @tonio_walter - 21. Juli 2020 - 15:15