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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welches am 1. September 2009 in Kraft getreten ist, wurde erlassen, um insbesondere die Familie betreffende Verfahren - dies sind im Wesentlichen Ehescheidung, Gestaltung des Sorge- und Umgangsrechts nach Trennung/Scheidung, Kindesunterhalt, Versorgungs- und Zugewinnausgleich, des Weiteren andere Verfahren, beispielsweise in Abstammungs- oder Adoptionssachen, Verfahren in Gewaltschutzsachen - neu zu regeln. In ihm wurden das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit[wp] (FGG) und Teile der Zivilprozessordnung[wp] (ZPO), soweit diese familienrechtliche Verfahren betrafen, zusammengeführt. Da auch einige andere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfasst wurden, ist die Kurzbezeichnung Familiengesetz, aus der sich auch die gebräuchliche Abkürzung "FamFG" ableitet, streng genommen etwas irreführend.
Der Grundgedanke war, ein Gesetz zu schaffen, das familiengerichtliche Verfahren im Sinne einer einfacheren praktischen Abwicklung neu ordnet und zudem auch für interessierte Laien verständlich ist (dies macht Sinn, weil beispielsweise in Umgangsverfahren in der ersten Instanz kein Anwaltszwang besteht).
Grundsätzlich zu begrüßen sind Regelungen, die darauf hinwirken, dass Gerichte in Umgangsverfahren auf eine gütliche Einigung der Eltern hinarbeiten. Positiv sind außerdem Bestimmungen, die es Gerichten ermöglichen, Entscheidungen und gerichtlich gebilligte Vergleiche über das Umgangsrecht sowie Entscheidungen zur Kindesherausgabe, z. B. durch Strafgeld/Strafhaft wirkungsvoller durchzusetzen. Der Nutzen hängt aber stark davon ab, wie entschlossen der einzelne Richter diese Mittel tatsächlich anwendet.
Eine Überblick über wichtige Bestimmungen aus dem FamFG enthält der gleichnamige Abschnitt des Beitrags "Umgangsverfahren".
Kritik
Ein erklärtes Ziel des neuen Gesetzes war es, im Scheidungsrecht und den Folgesachen (Sorge, Umgang, Unterhalt, Vermögensausgleich) durch Einführung von Elementen des sogenannten Cochemer Modells die außergerichtliche Streitschlichtung zu fördern. Bei den Kindschaftssachen hat außerdem das Beschleunigungsgebot eine besondere Betonung erfahren. Wegen des zuvor erwähnten Prinzips ergibt sich in der Praxis jedoch ein Widerspruch.
Bei Eltern, deren Standpunkte nicht miteinander vereinbar sind, ist eine einvernehmliche Streitregelung oft überhaupt nicht, jedoch keinesfalls beschleunigt realisierbar. Um hierfür Zeit zu gewinnen und eine außergerichtliche Regelung quasi mit der Brechstange zu erzwingen, wird der in § 156 Abs. 1 FamFG formulierte Grundsatz, das Gericht solle in jeder Phase des Verfahrens auf Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, von manchen Familiengerichten leider dahingehend pervertiert, in der 1. Instanz eine exzessive Prozessverschleppung zu betreiben.
Zumindest dann, wenn das Kindeswohl unmittelbar berührt ist, sollten Entscheidungen zum Schutz der Kinder aus psychologischer Sicht rasch getroffen werden. Dem steht allerdings der berufliche Ehrgeiz mancher Richter entgegen, die um (fast) jeden Preis eine außergerichtliche Streitbeilegung erreichen wollen, weil so die Oberlandesgerichte von Beschwerden verschont bleiben (beim Abschluß eines Vergleichs verzichten die Beteiligten auf Rechtsmittel), was sich in der Personalakte mit Blick auf eine etwaige Beförderung sehr gut macht. Des Weiteren ist es gängige Praxis, dass insbesondere Umgangsverfahren von voreingenommenen Familienrichtern massiv verschleppt werden, sofern die Faktenlage an sich eine Entscheidung gebieten würde, die nicht mit den Vorstellungen des zuständigen Richters konform geht. Aber auch bei Ehescheidungen bzw. den anhängigen Folgesachen Zugewinn- und Vermögensausgleich ist eine entsprechende Tendenz feststellbar. Hier neigen Familiengerichte vor allem dann zu totaler Entscheidungsverweigerung, wenn es im konkreten Einzelfall rechtlich nicht machbar ist, finanzielle Begehrlichkeiten von Frauen bzw. Müttern zu erfüllen.
Unterm Strich ist festzustellen, dass zentrale Paragrafen des Gesetzes auffällig vage formuliert wurden. Diese Unverbindlichkeit hat wohl Methode: Offenbar lag es in der Absicht des Gesetzgebers, der Richterschaft im Einzelfall größtmögliche Handlungsspielräume zu eröffnen. Damit wurde jedoch der eigentliche Sinn von Gesetzen, nämlich klare Regeln vorzugeben, an denen sich die Rechtsprechung orientieren kann bzw. muss und letztlich die Plausibilität gerichtlicher Entscheidungen zu fördern, pervertiert: Dort, wo es darauf ankäme, regelt das FamFG überhaupt nichts, sondern zeigt nur einen Kanon von (sich teilweise widersprechenden) Möglichkeiten auf, die den Familiengerichten anheim gegeben werden. Anstatt für eine gewisse Berechenbarkeit zu sorgen, wird jedes Sorgerechts- oder Umgangsverfahren durch das FamFG zu einem absoluten Blindflug. Nicht einmal die "Bestimmungen" zu den Kostenentscheidungen oder zu Strafgeldern sind halbwegs präzise gefasst.
Darüber hinaus hat das Gesetz einen weiteren, sehr schwerwiegenden Geburtsfehler. Aufgrund der in Fachkreisen inzwischen unbestrittenen Erkenntnis, wonach Väter für die gesunde seelische Entwicklung von Kindern nicht minder wichtig sind als Mütter, wurde zwar das Primat eingeführt, die gemeinsame elterliche Sorge auch nach einer Trennung/Scheidung möglichst beizubehalten. Eine gesetzliche Verankerung oder auch nur eine Erwähnung des Paritätsmodells (bzw. paritätischen Wechselmodells) enthält das FamFG jedoch nicht.
Mängel weist auch die Neuregelung der Interessensvertretung von Kindern und Jugendlichen im Verfahren (früher Verfahrenspfleger, jetzt Verfahrensbeistand) auf.[1]
Absolut inakzeptabel ist jedoch der Umstand, dass sich Scheidungen sowie Sorgerechts- und Umgangsverfahren in Deutschland nicht selten über etliche Jahre hinziehen, was bei den Beteiligten zu erheblichen finanziellen, vor allem aber - nicht zuletzt bei den betroffenen Kindern - gravierenden psychischen Belastungen führt. Hie bedürfte es dringend einer Präambel, in der festgeschrieben wird, dass in Familiensachen als oberstes Ziel gelten muss, möglichst rasch Rechtsfrieden herzustellen.
Einzelnachweise
- ↑ System Familie: Verfahrensbeistandsschaft
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)
Querverweise
- Vorrang- und Beschleunigungsgebot
- Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung
- 155 FamFG
- 156 FamFG
- 158 FamFG
- 163 FamFG