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Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Der Versorgungsausgleich wurde in Deutschland eingeführt, um Frauen nach einer Scheidung finanziell besserzustellen. Im Prinzip geht es darum, die während der Ehe von den beiden Partnern erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung oder Erwerbsunfähigkeitsrente im Falle der Scheidung auszugleichen.
Bei Ehen, in denen Männer einen Großteil der Hausarbeit oder auch der Versorgung und Erziehung von Kindern übernommen hatten, während das Familieneinkommen ganz oder zum überwiegenden Teil von der Frau erwirtschaftet wurde, können sich bei einer Durchführung des Versorgungsausgleichs durchaus auch pekuniäre Einbußen für Frauen ergeben, wenn jene von ihr im Verlauf der Ehe erworbene Rentenanwartschaften teilweise an den Gatten abtreten muss. Nachdem feministische Kreise dies erkannt hatten, wurde die rechtliche Möglichkeit zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs kreiert. Der Terminus meint, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bzw. Umstände entgegen der Regel eben kein Ausgleich stattfindet, das heißt der Partner, welcher während der Ehe mehr verdient und höhere Anwartschaften erworben hat, darf diese bei einer Scheidung vollumfänglich behalten. Daneben gibt es noch die Variante eines teilweisen Ausschlusses. Hier werden die vom Besserverdiener mehr erworbenen Anwartschaften nicht hälftig geteilt, sondern er gibt nur einen unter 50 % liegenden Teil ab.
Rechtsgrundlage
Rechtliche Grundlage für den Ausschluss ist § 1587c BGB - Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichs. Dort heißt es:
- Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt,
- soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre; hierbei dürfen Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben;
- soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, die nach § 1587 Abs. 1 auszugleichen wären, nicht entstanden oder entfallen sind;
- soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.
Die Aufgabe der Härteklausel des § 1587c BGB ist es, in Einzelfällen grundrechtswidrige Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu vermeiden.
Prinzipielle Voraussetzungen bzw. Gründe für den Ausschluss
Gemäß dem oben zitierten Beschluss des BGH kann ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB nach der Rechtsprechung des Senats zwar dann bestehen, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde. Allerdings liegen diese Voraussetzungen regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Ausgleichsberechtigte gegenüber dem Ausgleichspflichtigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs [im verhandelten Fall war das die Ehefrau] über eine höhere Versorgung verfügt. Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann erst ausgegangen werden, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist.
Nach einem Beschluss des OLG Brandenburg vom 15.09.2008 (Az.10 UF 155/07) setzt ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 3 BGB eine gröbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, voraus. Voraussetzung ist weiter ein illoyales und grob leichtfertiges Unterlassen der Altersvorsorge.
Allein in einer ungleichmäßigen Aufteilung der wirtschaftlichen Lasten der Familie bzw. darin, dass sich ein Partner während der Ehe nur in vergleichsweise geringem Umfang an den Kosten des Unterhalts für die Familie beteiligt hat, kann eine gröbliche Pflichtverletzung allenfalls dann gesehen werden, wenn sich der vom Ausschlussbegehren betroffene Partner auffällig untätig verhalten hat und die Parteien hierdurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind oder aber der Ausschlussbegehrende überobligationsmäßig arbeiten musste, um das Familieneinkommen sicherzustellen.
Hat der vom Ausschlussbegehren betroffene Partner dagegen beispielsweise durch beträchtliche Arbeitsleistungen bei der Sanierung des dann später gemeinsam bewohnten Hauses oder die Erzeugung von Wein und Sekt ermöglicht, dass der den Ausschluss begehrende Partner jahrelang mietfrei wohnen und dazu noch den vom Partner erzeugten Wein oder auch Sekt konsumieren sowie als "Zahlungsmittel" für den Erhalt von Kinderkleidung verwenden konnte, widerspricht dies einer gröblichen Pflichtverletzung in Form auffälliger Untätigkeit. Vielmehr hat der Ausschlussbegehrende von der Sanierung des Haues wie auch vom erzeugten Wein und Sekt durch die Möglichkeit der tatsächlichen Nutzung profitiert.
Ein weiterer Grund für einen Ausschluss kann darin liegen, dass der vom Ausschluss betroffene Partner grob leichtfertig keine Vorsorge für sein Alter getroffen und sich damit dem anderen Partner gegenüber illoyal verhalten hat. Hat der Ausschlussbegehrende dagegen die Gestaltung der ehelichen Verhältnisse mit zu verantworten und ausdrücklich gebilligt - was sich z. B. durch ein Mitunterzeichnen eines Kreditvertrags zum Erwerb eines Hauses und gemeinsames Bewohnen des Hauses äußern kann - ist es abwegig, dem anderen Partner ein treuloses Verhalten vorzuwerfen.
Ein weiterer Grund für einen Ausschluss kann darin liegen, dass der vom Ausschluss betroffene Partner den Versorgungsausgleich nicht benötigt.
Ein Erbe, das als Grund für den Ausschluss angeführt wird, muss allerdings schon extrem hoch sein, um einen Ausschluss zu rechtfertigen. So muss es auch mit Blick auf das Erreichen eines deutlich über der durchschnittlichen Lebenserwartung liegenden Alters die Versorgung des vom Ausschluss Betroffenen sicher gewährleisten.
Zudem müssen von einem möglichen Ausschluss betroffene Ehepartner nach erfolgter Scheidung in der Regel eine private Krankenversicherung abschließen, die sie je nach Alter recht teuer kommen kann. Zu berücksichtigen ist ferner, wenn erhebliche Unterhaltsforderungen des Ausschlussbegehrenden im Raum stehen und der vom Ausschluss betroffene Partner seinerseits für ein bei ihm lebendes Kind sowie weitere Kinder, mit denen er Umgang hat, Naturalunterhalt leisten muss.
Mögliche Härtegründe
Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB kann nach der Rechtsprechung zwar dann bestehen, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde.
Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann aber erst ausgegangen werden, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (BGH Beschluss Az. XII ZB 53/06 vom 5.11.2008).
Sofern der den Ausschluss begehrende Ehepartner nach Durchführung des Versorgungsausgleichs immer noch über eine bei weitem bessere Versorgung verfügt als der andere Partner und auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung ihres Unterhalts nicht dringend angewiesen ist, liegt keine unbillige Härte vor.
Außerdem ist zu berücksichtigen, ob der den Ausschluss begehrende Ehepartner die Möglichkeit hat, den Verlust eines Teils der Anwartschaften durch Mehrarbeit wettzumachen. Letzteres ist beispielsweise zu bejahen, wenn der Ausschlussbegehrende nur Teilzeit arbeitet.
In einzelnen Fällen wird versucht, einen Härtegrund aus während der Ehezeit geleisteten Zahlungen an den Partner zu konstruieren. Wurden solche Beträge indessen beispielsweise für den Kauf von Baustoffen für ein mehrere Jahre lang gemeinsam bewohntes Haus verwendet, können solche Beteiligungen aber als Ausgleich für die vom anderen Partner verrichtete handwerkliche Arbeiten betrachtet werden. Unerheblich sind auch Zahlungen, mit denen sich der Ausschlussbegehrende an Rechnungen für die Reparatur des gemeinsam genutzten Autos, dessen Steuern und Versicherung sowie an vom anderen Partner für Urlaubsreisen getätigte Überweisungen beteiligt oder wenn sie sich auf Steuererstattungen beziehen, die allein wegen vom anderen Partner geltend gemachter Werbungskosten erfolgt sind.
Aus Nachweisgründen sollten Eheleute mit Blick auf eine heutzutage doch sehr wahrscheinliche Scheidung insbesondere sämtliche Kontoauszüge/Überweisungsträger, Steuerbescheide sowie Bescheide über öffentliche Gebühren, Rechnungen von Versicherungen etc. aufbewahren, um sie bei Bedarf vorlegen zu können.
Deutsche Richter zur Sicherheit der Renten
Auch an kleinen Amtsgerichten werden manchmal die großen Fragen des Lebens aufgeworfen. Dabei geben Richter mitunter Weisheiten zum Besten, die uns daran erinnern, wie wenig das Individuum in der Lage ist, mögliche Entwicklungen in zeitlicher Vorausschau auch nur annähernd sicher zu beurteilen. Sobald es darum geht, Müttern finanzielle Vorteile zu verschaffen, werden solche berechtigten Selbstzweifel von manchen FamilienrichterInnen aber nicht nur konsequent verleugnet, sondern die Begrenztheit der eigenen Fähigkeit zur Erkenntnis wird sogar zur Richtschnur des Handelns aufgewertet.
Eigentlich unglaublich, aber wahr: In einem konkreten Fall sollte ein Vater, der vor der Trennung drei Kinder überwiegend betreut hatte, von einer Richterin des AG Cochem dazu überredet werden, in einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs einzuwilligen, obwohl es hierfür keine objektive Grundlage gab. Dabei wollte ihn die Richterin mit dem juristisch ausgeklügelten Argument beschwätzen, es sei ja keineswegs sicher, ob die Rentenzahlungen in 20 Jahren überhaupt noch eine nennenswerte Höhe hätten.
Einzelnachweise
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)