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155 FamFG
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§ 155 - Vorrang- und Beschleunigungsgebot
Wortlaut
- (1) Kindschaftssachen[wp], die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
- (2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.
- (3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.
– dejure.org[1]
Kommentar
Was die beschleunigte Durchführung betrifft, dauern Umgangsverfahren laut Prof. Siegfried Willutzki im Schnitt ca. 7 Monate (wobei er auch diese Zeitspanne aus der Sicht des Kindes, für das die Ungewißheit über sein weiteres Schicksal anerkanntermaßen ausgesprochen belastend ist, als zu lange erachtet). Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe sind Umgangsverfahren inkl. Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens innerhalb von 5 Monaten abzuschließen. Zumindest dann, wenn Väter ein paritätisches Wechselmodell gerichtlich durchsetzen wollen, müssen sie jedoch darauf gefasst sein, dass von einzelnen Gerichten eine systematische Prozessverschleppung betrieben wird.
Einzelnachweise
- ↑ § 155 FamFG - Vorrang- und Beschleunigungsgebot, dejure.org
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)