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Strafgeld
Unter Strafgeld, auch "Zwangsgeld" genannt, versteht man den gerichtlich angedrohten Zwang zur Strafzahlung, wenn der Adressat eine Anordnung des Gerichts nicht befolgt, also nicht das ihm vorgegebene Verhalten zeigt bzw. eine bestimmte Handlung unterlässt.
Im neuen FamFG wird es durch § 35 geregelt.[1] Anders als das frühere Ordnungsgeld des FGG (dem nicht mehr geltenden, weil vom FamFG abgelösten "Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit") kann das Zwangsgeld auch quasi "im Nachhinein", nämlich als Strafe vollstreckt werden, wenn beispielsweise ein gerichtlich angeordneter Umgang nicht gewährt wurde. Demgegenüber war es unmöglich, ein Ordnungsgeld einzufordern, sofern z. B. die Ferien, in denen ein Elternteil hätte Umgang gewähren müssen, vorbei waren.
Somit ist der abschreckende und disziplinierende Charakter beim Strafgeld höher als beim vormaligen Ordnungsgeld.
Zwangs- bzw. Strafgelder werden auf Antrag einer Partei durch das zuständige Gericht per Beschluss festgesetzt. Der Beschluss ist ein Titel, mit dem der Antragsteller die Vollstreckung - z. B. auf dem Wege eines Gehaltspfändungsersuchens beim Arbeitgeber des Schuldners - betreiben kann. Das Geld fließt in die Staatskasse. Gemäß § 35 Absatz 3 FamFG sind dem Verpflichteten mit der Festsetzung des Zwangsmittels zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Auf die Möglichkeit, gegen umgangsverweigernde Mütter ein Strafgeld zu verhängen, greifen deutsche Gerichten allerdings noch viel zu selten zurück. Mit schlimmen Folgen, wie das nachstehende Beispiel zeigt.
Elfte Verurteilung der BRD vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Wegen der extrem langen Dauer eines Familiengerichtsverfahrens muss die Bundesrepublik Deutschland an den Vater und die Großeltern eines Kindes 7500 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen. Dieses Urteil hat der Rechtsanwalt Ingo Alberti aus Delbrück vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg erstritten. Hauptkläger war der Vater eines Jungen, der 1995 nichtehelich zur Welt gekommen war. Weil die Mutter ganztags berufstätig war, hatten die Großeltern väterlicherseits das Kind in den ersten drei Lebensjahren überwiegend betreut. 1998 zerbrach die Beziehung der Eltern, seitdem lebt der Junge bei seiner Mutter, die inzwischen in Güstrow wohnt. "Anfangs hatte die Frau noch zugestimmt, dass Vater und Großeltern den Jungen ab und zu sehen. Doch seit 1999 sind die Parteien heillos zerstritten", erklärt Ingo Alberti.
Vor zehn Jahren stellte der Vater deshalb den Antrag bei Gericht, den Umgang mit dem Kind zu regeln, vor acht Jahren wandten sich auch die Großeltern mit einem solchen Antrag an das Gericht. "Seitdem hat es insgesamt etwa 50 Gerichtstermine bis zum Oberlandesgericht gegeben", sagt Ingo Alberti. Zwar hätten die Gerichte dem Vater und den Großeltern immer wieder den Umgang mit dem Jungen erlaubt, doch habe die Mutter diese Entscheidungen unterlaufen. "Man kann zusammenfassend sagen, dass Vater und Großeltern den Jungen in den vergangenen zehn Jahren so gut wie gar nicht zu Gesicht bekommen haben. Wohl auch, weil die Gerichte der Mutter nie ein Zwangsgeld angedroht haben", meint der Rechtsanwalt, welcher den Fall erst übernommen hatte, als es um die Klage zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ging.
Der aktuelle Stand in der Familiensache sieht so aus, dass den Großeltern der Umgang mit dem Jungen untersagt ist ("wegen des zerrütteten Verhältnisses zur Kindesmutter“) und der Vater seinen Sohn zwar sehen darf, ihn aber nicht zu sehen bekommt. In der Sache selbst hatte der Gerichtshof nichts zu entscheiden, weil ausschließlich deutsche Gerichte zuständig sind. In der langen Prozessdauer sahen die Straßburger Richter jedoch einen Verstoß gegen die Menschenrechte. Bei der Festlegung der Entschädigung haben sie Abzüge gemacht, denn Vater und Großeltern hatten in der Hoffnung auf eine gütliche Einigung zwischendurch Klagen zurückgenommen und damit das Verfahren ebenfalls in die Länge gezogen.
"Mit dem Urteil hat der Gerichtshof zum elften Mal eine Menschenrechtsverletzung durch deutsche Gerichte in einer Familiensache festgestellt“, sagt Ingo Alberti.
Der Junge, um den es geht, ist am Freitag 14 Jahre alt geworden. Die Großeltern haben einem Klassenkameraden 50 Euro und eine Geburtstagskarte für ihren Enkel mitgegeben: "Sie leiden fürchterlich. Wie der Vater, der inzwischen so krank ist, dass er nicht zur Urteilsverkündung nach Straßburg kommen konnte."
Der Artikel vom 21.03.2009 erschien im Westfälischen Volksblatt (Westfalen-Blatt) auf S. 5.[2]
Einzelnachweise
- ↑ dejure.org: FamFG § 35
- ↑ Väternotruf: Verfahrensdauer Umgangsrecht, GERICHT VERURTEILT DEUTSCHLAND, EU-Richter sprechen Familie Schadensersatz wegen langer Prozessdauer zu, von Christian Althoff
Netzverweise
- Ordnungsmittel (Geld/Haft) statt Umgangsboykott! § 89 FamFG! - Renata Kochta u. Bobby Vander Pan (9. März 2018) (Länge: 6:59 Min.)