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Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung
Der Terminus Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung ist Teil des Titels von § 163 FamFG. Die vollständige Überschrift des Paragraphen lautet: "Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes."
In Absatz 1 des Paragraphen heißt es:
Zitat: | «Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.» |
Familienrechtspsychologischer Hintergrund der Norm
Die betreffende Bestimmung ist Teil eines ganzen Bündels von Paragraphen, die zur Wahrung des Kindeswohls in das neue FamFG "eingebaut" wurden, um Verfahren, von denen Kinder unmittelbar betroffen sind, zu beschleunigen (mehr dazu im Abschnitt "Unterstützende Bestimmungen des FamFG" des Beitrags → Vorrang- und Beschleunigungsgebot).
Zur Bedeutung der Bestimmung aus § 163 Abs. 1 FamFG äußert sich ein Sachverständiger wie folgt:
Zitat: | «In der Vergangenheit haben sich familiengerichtliche Verfahren mitunter über derartig lange Zeiträume erstreckt, dass dieses vor dem Hintergrund der damit einhergehenden kindlichen Belastungen nicht akzeptabel erschien. Leider haben psychologische Gutachten nicht selten in ungünstiger Weise diese Entwicklung der Verfahrensverzögerung gefördert. Nicht zuletzt deshalb erschien es dem Gesetzgeber notwendig, für die Zukunft die Beauftragung eines psychologischen Gutachtens notwendig mit der Setzung einer Vorlagefrist durch das beauftragende Familiengericht zu verknüpfen.»[1] |
Vom Gesetzgeber gewollte Auslegung
Wie die Fristsetzung konkret vorzunehmen ist, hat der Gesetzgeber offengelassen. Ein Passus, der die Richterschaft ausdrücklich zur Bekanntgabe der Frist zwingt, fehlt im Gesetz. Es ist noch nicht einmal vorgeschrieben, ob bzw. in welcher Form die Fristsetzung schriftlich in den Akten festgehalten werden muss. Dennoch ist der Wille des Gesetzgebers klar erkennbar. Da Begutachtungen nämlich - wie auch die Formulierung "Wird schriftliche Begutachtung angeordnet" im Gesetzestext erkennen lässt - in aller Regel mit einem förmlichen Beschluss angeordnet werden, der an die Parteien zu versenden ist, lässt die Formulierung "zugleich" für normal denkende Menschen keinen Spielraum: Es liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber hiermit unmissverständlich dazu auffordern wollte, die Frist im Beschluss, der die Beauftragung beinhaltet, auszusprechen.
Angemessene Fristen
Die Bearbeitungszeit für Familienpsychologische Gutachten wird von den meisten Sachverständigen mit 3 bis 4 Monaten angegeben.[1][2][3]
Insofern orientieren sich Richter, die korrekt handeln, an diesem Zeitfenster. Darauf deutet beispielsweise ein Beschluss des OLG Karlsruhe (16 WF 50/03 vom 24.07.2003), laut dem eine Dauer von fünf Monaten inklusive drei Monaten für die Erstellung und Vorlage eines Gutachtens für ein Umgangsverfahren als ausreichend erachtet wird.[4]
Dubiose Verfahrensweisen in der Rechtspraxis
Zumindest am AG Cochem werden die vermeintlichen Lücken im Gesetzestext von bauernschlauen Familienrichterinnen systematisch dazu missbraucht, die Bestimmung des § 163 FamFG zu unterlaufen: Ihre Beschlüsse enthalten regelmäßig keine Fristsetzung. Es steht zu befürchten, dass diese Praxis nicht auf das kleinste rheinland-pfälzische Amtsgericht beschränkt ist.
Sofern das Unterlassen der Fristsetzung überhaupt einmal von einer Partei gerügt wird - die im korrupten "Cochemer Modell gleichgeschalteten Anwälte (→ Vorsicht bei der Wahl des Anwalts) klären ihre Mandanten planmäßig nicht über solche Pflichtverletzungen des Gerichts auf - wurden in Cochem bislang zwei Varianten beobachtet.
Manipulation des Akteninhalts
Wegen des Unterlassens der Fristsetzung erhob ein Vater eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Während im ersten Durchlauf der Beschwerde weder die Frau Präsidentin des Landgerichts Koblenz noch der Herr Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz auf diesen Beschwerdepunkt auch nur mit einer Silbe eingegangen waren, tauchte, nachdem sich der Beschwerdeführer ans rheinland-pfälzische Justizministerium gewandt hatte, anlässlich der nochmaligen Prüfung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts plötzlich eine richterliche Verfügung in der Akte auf, wonach der Sachverständige sein Gutachten "in vier Monaten" zu erstellen habe. "Plötzlich" deshalb, weil der Vater bei einer im Juni 2012 vorgenommenen Akteneinsicht trotz sehr gewissenhaften Blätterns keine solche Verfügung in der Akte entdecken konnte.
Unstrittig ist, dass die obskure Verfügung seinerzeit nicht an die Parteien versandt wurde. Dafür gab es einen Beweisbeschluss, in dem zwar der Gutachter benannt wurde und auch die von ihm zu klärenden Fragen aufgeführt waren; eine Fristsetzung enthielt der Beschluss indessen nicht. Auch spricht der gesamte Verlauf des Verfahrens, in dem der Anwalt des Beschwerdeführers mehrfach auf die Übergabe des Gutachtens gedrängt hatte - die fand dann erst 7 Monate nach Ablauf der angeblichen Frist statt - dagegen, dass die Richterin jemals eine solche Frist gesetzt hatte. Offenkundig wurde die "Geheimverfügung" von der Richterin erst kurz vor der zweiten Stellungnahme des Präsidenten in die Akte befördert.
Faktisch handelt es sich hierbei um eine Fälschung des Akteninhalts. Bei einer erneuten Akteneinsicht konnte sich der Vater davon überzeugen, dass die betreffende Verfügung in der Tat auf ausgesprochen plumpe Weise nachträglich in die Akte eingefügt worden war, denn bei den vorherigen Blättern fehlt erkennbar eine Seite; auch ist die Reihenfolge durcheinandergeraten (zu Einzelheiten siehe im Abschnitt "Musterschreiben/Textbausteine", Unterabschnitt "Fälschung des Akteninhalts und Missachtung des § 163 FamFG" des Beitrags "Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richter").
Handschriftliche Geheimvermerke
Ihre Kollegin bevorzugt eine simplere Alternative. Auch sie teilt den Parteien bei Beauftragung des Gutachtens keine Frist mit und entsprechende Auskunftsersuchen ignoriert sie einfach. Wenn eine Partei dann nach mehreren ergebnislosen Anfragen Akteneinsicht beantragt, um sich über eine etwaige Fristsetzung kundig zu machen, gehen noch einmal Wochen oder Monate ins Land, bis dem Antrag stattgegeben wird (bisweilen ist sogar die Drohung erforderlich, man werde die Gewährung von Akteneinsicht einklagen, wenn innerhalb einer bestimmten Frist kein Termin genannt wird).
Darf die Partei dann schließlich irgendwann die Akte einsehen, findet sie auf der Rückseite irgendeines Blattes einen handschriftlichen "Vermerk" der Richterin, wonach das Gutachten beispielsweise in drei Monaten abzugeben sei.
Epilog
Eigentlich unnötig zu sagen, dass Begutachtungen am AG Cochem natürlich wesentlich länger dauern und von den skrupellos agierenden Richterinnen ungeniert zur Prozessverschleppung missbraucht werden (die gewünschten Ergebnisse geben sie "ihren" Sachverständigen ohnehin vor).
Bleibt zu fragen: Wird der gesetzlichen Vorgabe des § 163 FamFG Genüge getan, wenn das Gericht solche Fristsetzungen quasi "im Geheimen" vornimmt, ohne sie den Parteien mitzuteilen? Um wirklich eine Verfahrensbeschleunigung zu erreichen, muss die Frist den Parteien selbstverständlich offenbart werden. Dies zum einen, damit die Parteien ihre Einhaltung kontrollieren können. Zum anderen aber auch deshalb, um sicher sein zu können, dass vom Gericht überhaupt eine Frist gesetzt wurde. Irgendwelche Kritzeleien können verkommene Richterinnen nun wirklich jederzeit in der Akte platzieren.
Offene Mail ans Bundesjustizministerium
Zitat: | «Sehr geehrte Damen und Herren,
da ich hoffe, dass es den Gesetzgeber interessiert, wie sich seine Gesetze in der Praxis bewähren, möchte ich Sie wie folgt informieren. Die Bestimmung des § 163, Abs. 1 FamFG - Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung - kann aufgrund mangelhafter Formulierung von Richtern nach Belieben unterlaufen werden. Konkret fehlt der Hinweis, dass die Fristsetzung schriftlich erfolgen muss und den Parteien unverzüglich bekannt zu geben ist. Weitere Einzelheiten finden Sie im Beitrag "Vorrang- und Beschleunigungsgebot" http://de.wikimannia.org/Vorrang-_und_Beschleunigungsgebot, dort im Abschnitt "Rechtstatsachenforschung". Des Weiteren geht aus dem besagten Beitrag hervor, dass die Bestimmung des § 155 Abs. 1 FamFG gleichsam von Richtern zur Gänze ignoriert werden kann und es trotz der klaren Vorgabe zu teilweise extremen Verschleppungen von Umgangsverfahren kommt. Hierdurch werden die betroffenen Kinder schweren seelischen Belastungen ausgesetzt. Daher ersuche ich darum, mein Schreiben an den zuständigen Ausschuss weiterzuleiten, damit dort darüber nachgedacht werden kann, wie Abhilfe möglich ist. Mit freundlichen Grüßen, |
Einzelnachweise
- ↑ 1,0 1,1 Institut für Gerichtspsychologische Gutachten: Gutachtendauer
- ↑ Rechts- und Familienpsychologische Sachverständigengemeinschaft
- ↑ Gutachten - Psychologische Praxis Carola Hoffmann I) Informationen für Familiengerichte
- ↑ Institut Gütekriterien wissenschaftlicher Gutachten, Gerichtsurteile: Hilfe für Betroffene von familienpsychologischen Gutachten im Familienrecht (Archiv)
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)