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Beistandschaft
Die Beistandschaft für minderjährige Kinder (§ 1712 ff. BGB) ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung[wp]. Sie wurde zum 1. Juli 1998 im Rahmen des Kindschaftsrechtsreformgesetzes eingeführt und ersetzte die Amtspflegschaft[wp] des Jugendamtes für nichteheliche Kinder.
Unterschied zur Amtspflegschaft
Anders als die Amtspflegschaft, die kraft Gesetzes bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes eintrat (falls nicht wegen Minderjährigkeit der Mutter Amtsvormundschaft[wp] eintrat), ist die Beistandschaft eine freiwillige Jugendhilfeleistung, die nach § 52a SGB-VIII allen Müttern minderjähriger Kinder seitens der Jugendämter angeboten wird. Sie kommt auf formlosen Antrag zustande. Der Antrag kann vom allein sorgeberechtigten Elternteil oder (bei gemeinsamer Sorge) von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, gestellt werden.
Jugendamt als Beistand
Beistand kann nur das Jugendamt werden. Das Jugendamt beauftragt einen Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin mit der Wahrnehmung der Aufgaben (§ 56 SGB-VIII). Diese/r ist dann gesetzlicher Vertreter des Kindes in den Bereichen Vaterschaftsfeststellung und Unterhaltsgeltendmachung.
- Sofern die Vaterschaft nicht amtlich festgestellt ist (oder das Kind als Kind des Ehemannes der Mutter) gilt, kann das Jugendamt als Beistand den Vater zur freiwilligen Vaterschaftsanerkennung (vor einer Urkundsperson des Jugendamtes oder einem Notar (vgl. § 59 SGB-VIII) auffordern (vgl. § 1595ff. BGB). Die Vaterschaftsanerkennung wird nur mit Zustimmung der Mutter wirksam. Erfolgt keine freiwillige Anerkennung, kann das Jugendamt als Beistand eine Vaterschaftsklage führen (§§ 1600d, e BGB). Hier erfolgt regelmäßig eine wissenschaftliche Feststellung der Vaterschaft durch Abstammungsgutachten.
- Zur Geltendmachung von Unterhalt (§§ 1601ff. BGB) kann der Beistand Auskunftsansprüche (§ 1605 BGB) durchsetzen, um die Höhe des Unterhaltes zu klären und Zwangsvollstreckungen gegen den Unterhaltspflichtigen veranlassen, wenn dieser nicht freiwillig zahlt.
Im Rahmen der Beistandschaft wird nicht der Anspruch des alleinerziehenden Elternteils auf Betreuungsunterhalt (§ 1615 l Abs. 2 BGB) geltend gemacht. Über diesen muss aber beraten werden. Die Ansprüche auf Betreuungsunterhalt können aber ebenfalls durch die Urkundsperson beim Jugendamt beurkundet werden (§ 59 Abs. 1 Nr. 4 SGB-VIII).
Ende der Beistandschaft
Die Beistandschaft endet, wenn der/die Antragsteller/in dies beantragt, und wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Eine Beistandschaft kann nicht durch eine Vollmacht, z. B. eines Anwaltes beendet werden. Es bedarf der persönlichen Unterschrift oder Erklärung des Elternteils, welcher die Beistandschaft beantragt hat.
Kompetenzen
Zitat: | «Bekanntlich sind wir gläserne Bürger und als Unterhaltspflichtige sind wir nicht mal aus Glas, sondern datenschutzrechtlich so gut wie gar nicht existent. Die Jugendämter und andere Stellen machen sich das weidlich zunutze. Es gibt es ein Papierchen, in dem man wie in einer FAQ nachlesen kann, was alles geht, "Datenschutz während der Beistandschaft" (siehe Netzverweise):
Der Beistand darf:
Weitergeben darf er Daten:
Daten des Unterhaltsberechtigten Kindes an den Verpflichteten: Kein Anspruch auf Akteneinsicht, "ob Daten weitergegeben werden oder nicht, steht vielmehr nach dem Maßstab der Erforderlichkeit im Ermessen des Beistands". Und wenn der Beistand merkt, dass seine Bebeistandete Sozialleistungsmissbrauch betreibt? Sozialleistungen kassieren, aber Unterhalt verschweigen? Nein, das ist geheim: "Der Beistand ist nicht berechtigt, einen Antrag nach dem UVG oder dem SGB II zu stellen, und somit auch nicht Adressat der sich aus diesen Gesetzen ergebenden Mitteilungspflichten". Nett begründet: "Da der Betrug (§ 263 StGB) nicht zu den in der Vorschrift aufgezählten Katalogstraftaten gehört, besteht folglich auch keine "allgemeine Verpflichtung" des Beistands zur Anzeige eines (mutmaßlichen) Sozialleistungsbetrugs.". Umgekehrt soll er natürlich den Verpflichteten anzeigen, wenn er "meint, dass der Unterhaltspflichtige nach einer Anzeige seinen Verpflichtungen nachkommen wird".» - TrennungsFAQ[1] |
Kritik
Der Beistand befindet sich genau wie der Gutachter in wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Gericht und ist deshalb letztlich nur ein weiterer Vertreter des Staates gegen die (nach Abschaffung des Familienoberhaupts) kopflos gemachte Familie. Der Beistand ist zum Kreis der Helferindustrie zu zählen, die an der Zersetzung von Familien finanziell profitiert.
Einzelnachweise
- ↑ TrennungsFAQ-Forum: Datenerhebung, was die Beistandschaft alles darf und tut, P am 14. Juli 2014
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)
Querverweise
Netzverweise
- Datenschutz während der Beistandschaft. Häufig gestellte Fragen und die Antworten dazu. - DIJuF-Themengutachten, 21. März 2014 (21 Seiten)
- Informationen des Bundesfamilienministeriums zum Thema
- Schwerpunktthema Beistandschaft in der Zeitschrift Jugendhilfe-aktuell 2/2006 des Landesjugendamtes Westfalen-Lippe