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Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) ist ein Teil der elterlichen Sorge, genauer gesagt ein Teilbereich der Personensorge. Es beinhaltet das Recht, den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt des Kindes zu bestimmen.
In Sorgerechts- oder Umgangsverfahren entziehen Familienrichter einem Elternteil - meist dem Vater - oft "nur" das ABR, während das gemeinsame Sorgerecht pro forma quasi als Trostpflaster für den betreffenden Elternteil beibehalten wird. Man spricht dann von einem teilweisen Entzug der elterlichen Sorge. Bei einem vollständigen Entzug des Sorgerechts verliert der betreffende Elternteil selbstverständlich auch das ABR.
Grundsätzliche Bedeutung
Solange beide Elternteile das ABR besitzen, ist weder die Mutter noch der Vater berechtigt, dass Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils dauerhaft an einen neuen Wohnort zu verbringen.
Streng genommen ist sogar das häufige Szenario, die Mutter zieht überaschend aus und nimmt die Kinder quasi wie Möbelstücke in eine neue Wohnung oder Behelfsunterkunft am gleichen Wohnort mit, nicht legal. Viele Mütter kümmert das jedoch nicht und nicht selten werden sie seitens des Jugendamtes in diesem an sich rechtswidrigen Verhalten sogar noch bestärkt (während es schlechterdings undenkbar ist, dass ein auszugswilliger Vater zu einer entsprechenden Handlungsweise ermuntert würde).
Wurde der Mutter zuvor nicht auf ihren Antrag hin vom Familiengericht das ABR übertragen, können Väter versuchen, unter Verweis auf ihr ABR durch gerichtliche Verfügung die Rückführung des Kindes in sein angestammtes Zuhause oder aber zumindest an den bisherigen Wohnort zu erreichen. Damit letzteres möglichst schnell geschieht, ist das ABR dann auf dem Wege einer so genannten einstweiligen Anordnung zu beantragen.
Sofern Väter Anlaß haben, einen plötzliche Kindesmitnahme durch die Mutter zu befürchten, können sie präventiv eine gerichtliche, mit Zwangsmitteln bewehrte Verfügung beantragen, durch die der Mutter das Verbringen des Kindes an einen anderen Ort ausdrücklich untersagt wird.
Im Online-Lexikon Wikipedia wird die Auffassung vertreten, das Aufenthaltsbestimmungsrecht stünde in einem engen Zusammenhang mit dem § 1687 BGB. Tatsächlich besteht jedoch kein unmittelbarer Zusammenhang.
Wann darf das ABR übertragen werden und wann nicht?
Sofern keiner der schwerwiegenden Gründe des § 1666 BGB vorliegt, darf eine Entscheidung über das ABR nur ergehen, wenn ein Elternteil das Kind an einem anderen Ort anmelden will. Ist keine Ummeldung beabsichtigt, besteht keine Veranlassung, über das ABR zu entscheiden. Schon ein solcher Antrag ist nach Ansicht vieler Juristen rechtsmissbräuchlich, wenn kein Umzug geplant ist. Es hat jedoch Methode bzw. ist genauso üblich wie falsch, dass sowohl Richter als auch Anwälte diese Rechtsauffassung zu Gunsten von Müttern missachten.
Es ist indessen weder nötig noch zulässig, das ABR allein zur Regelung der Entscheidungsbefugnisse der Eltern zu übertragen.
Nicht nötig deshalb, weil derjenige Elternteil, bei dem durch Vereinbarung der Eltern oder per Gerichtsbeschluss der Lebensmittelpunkt des Kindes verortet wird bzw. bei dem das Kind deutlich mehr Zeit verbringt, allein schon bedingt durch diese Tatsache in den Genuß der ihm durch § 1687 BGB gewährten größeren Entscheidungsmacht gelangt. Einer Übertragung des ABR bedarf es hierzu nicht.
Zur Zulässigkeit: Eine Übertragung des ABR bedeutet einen Teilentzug der elterlichen Sorge. An eine solche Entscheidung sind nach diversen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts (z. B. BVerfG - 1 BvR 467/09 [1]) strenge Prüfmaßstäbe anzulegen. Art. 6 Abs. 3 GG (Elternrecht) stellt hier hohe Anforderungen. Im Prinzip gilt, dass eine solche Maßnahme gemäß §§ 1666 und 1666a BGB nur statthaft ist, falls die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Dabei rechtfertigt nicht jedes Versagen der Eltern (oder eines Elternteils) einen staatlichen Eingriff auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes. Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Voraussetzung der Entziehung elterlicher Sorge ist eine Gefährdung des Kindeswohls, also ein bereits eingetretener Schaden oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.
Nur wenn Vater oder Mutter die Übertragung des ABR betreiben und der andere Elternteil dem zustimmt, kann ihm auf diese Willenserklärung hin das ABR aberkannt werden.
Maßnahmen bei einem ungerechtfertigten Entzug des ABR
Dennoch wird von Familiengerichten immer wieder Müttern das ABR übertragen, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Begründet wird das dann beispielsweise damit, der Mutter bessere Möglichkeiten zur Förderung des Kindes an die Hand geben zu wollen. Obwohl derartige Begründungen völlig irrational sind - schließlich verschafft die Zuerkennung des ABR der Mutter keinerlei zusätzlichen Rechte bezüglich der Förderung, die sie nicht sowieso schon als Inhaberin des Lebensmittelpunktes hätte - werden solche Urteile dann mitunter sogar noch von Oberlandesgerichten bestätigt (vorzugsweise von solchen, die strukturkonservativen Denkweisen verhaftet sind).
Ein Gerichtsbeschluss, mit dem zu Unrecht das ABR entzogen wurde, ist mit dem Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung anfechtbar. Schafft auch das OLG keine Abhilfe, bleibt noch die Verfassungsbeschwerde und es gibt eine ganze Reihe von Urteilen des BVerfG, in denen solche Beschlüsse erfolgreich angefochten wurden.
Also:
Wenn sich den Ausführungen eines Familiengerichts nicht entnehmen lässt, dass ein Schaden bereits eingetreten ist oder konkret droht, wenn sich im Beschluss eines Amts- bzw. Oberlandesgerichts keine konkrete Begründung findet, weshalb der Entzug einzelner Teilbereiche der elterlichen Sorge für erforderlich gehalten wird, ist der Entzug des ABR unzulässig und kann erfolgreich angefochten werden. Völlig unzureichend sind pauschale Aussagen wie die oben erwähnten verbesserten Möglichkeiten der Förderung oder Sätze, nach denen durch diese Maßnahme "die Belastung der Kinder verringert" werden soll.
Darüber hinaus verlangt das BVerfG, Kinder seien vor solchen Beschlüssen unmittelbar von den Familienrichtern selbst anzuhören. Die eigene richterliche Wahrnehmung ließe sich nicht durch ein Gespräch der Kinder mit dem Verfahrenspfleger ersetzen. Nach Meinung der obersten deutschen Richter ist die nicht näher ausgeführte Behauptung eines Familiengerichts, eine solche Anhörung sei mit einer erheblichen Belastung für das Kind verbunden, keine ausreichende Rechtfertigung, um von einer richterlichen Anhörung abzusehen. Dafür müssten schon Anhaltspunkte für schwerwiegende, gegen die Anhörung sprechende Gründe geltend gemacht werden.
Im Einzelfall können außerdem der Kindeswille und der Kontinuitätsgrundsatz als wesentliche Aspekte für die Belassung des ABR beim Vater sprechen.
Verfassungsbeschwerden wegen einem ungerechtfertigten Entzug des ABR sind jedoch nur erfolgversprechend, solange Väter sie nicht mit dem Ziel verknüpfen, ein Wechselmodell gegen den Willen der Mutter durchsetzen zu wollen. Am 12.11.2012 wurde eine solche Verfassungsbeschwerde zum Wechselmodell ohne Begründung zurückgewiesen, obgleich dem Vater im vorangegangenen Verfahren das ABR mit einer völlig substanzlosen Begründung entzogen worden war. Letzteres spielte jedoch keine Rolle, weil die Karlsruher Richterschaft das Mutterrecht bzw. den Schutz der Mutter nach Art. 6 Abs. 4 anscheinend über die Grundsätze der eigenen Rechtsprechung stellt.
Rechtswidrige Spruchpraxis und ihre Folgen
Auch wenn die gemeinsame Sorge nach einer Trennung beibehalten wird, passiert es häufig, dass Vätern auf Antrag der Mutter das ABR entzogen wird (den umgekehrten Fall gibt es auch, allerdings nur in wenigen Ausnahmen). Diese einschneidende Maßnahme, die faktisch einem völligen Verlust des Sorgerechts gleichkommt - jenes existiert dann nur noch quasi als Placebo auf dem Papier - erfolgt regelmäßig mit der stereotypen Begründung, die Übertragung des ABR auf einen Elternteil wäre aus Gründen des Kindeswohls dringend geboten. Der mit dem ABR beglückte Elternteil kann anschließend, unabhängig von der Entfernung und der Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil, völlig legal den Wohnort wechseln. Wohl und der Wille des Kindes spielen dabei keine Rolle mehr.
Mit willkürlichen Entzügen des ABR leisten deutsche Familiengerichte tagtäglich Eltern-Kind-Entfremdungen Vorschub. Der durch die Gunst des Gerichts allmächtig gewordene Elternteil empfindet die Inhaberschaft des ABR häufig als Freibrief, sich nicht mehr um eine verbesserte Kommunikation mit dem anderen Elternteil bemühen zu müssen. Umgangsvereitelung und Kontaktabbrüche zwischen Kind und rechtlos gewordenem Elternteil sind damit mehr oder weniger vorprogrammiert.
Rechtliche Stellung unverheiratete Väter
Seit 2013 können getrennt lebende nichtverheiratete Väter das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Wenn die Mutter ohne Einschränkungen zustimmt, besitzen diese Väter dann auch das ABR. Verweigert die Mutter ihr Einverständnis, kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren. Hier ergeht dann im Allgemeinen auch eine Entscheidung über das ABR, wobei deutsche Gerichte es meist demjenigen Elternteil zuerkennen, "bei dem sich das Kind überwiegend aufhält". Diese juristische Formulierung meint denjenigen Elternteil, bei dem das Gericht den Lebensmittelpunkt des Kindes verortet. Der lediglich "umgangswahrnehmende Elternteil" hat gegenüber dem "erziehenden Elternteil" grundsätzlich kein Mitspracherecht den Aufenthalt des Kindes betreffend.
Seit 2017 achten vermehrt Behörden in Deutschland darauf, dass eine Mutter beispielsweise bei einem Umzug die entsprechenden Unterlagen zeigt, da sonst die Meldebehörde keine Zustimmung erteilt. Damit ist gewährleistet, dass der Vater auch Nachricht über die neue Anschrift erhält, wenn die Kindesmutter eine Auskunft verweigert.
Einzelnachweise
- ↑ BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 1 BvR 467/09
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)