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Untätigkeitsbeschwerde

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Die Untätigkeitsbeschwerde ist ein so genannter außerordentlicher Rechtsbehelf, auf den man zurückgreifen kann, wenn sich ein Verfahren über Gebühr in die Länge zieht, weil immer wieder Termine platzen, ein Gutachten nicht fertig wird oder auch sonst keinerlei Aktivitäten zur Förderung des Verfahrens erkennbar sind.

Rechtsgrundlage ist EMRK Art. 6 Abs. 1, nach dem jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Zentrale Bedeutung zur Beurteilung der Frage, ob eine Beschwerde geboten ist, haben in Zivilverfahren außerdem einige Bestimmungen der ZPO. Mehr dazu im

Hauptartikel: Entscheidungsreife

Unklare Rechtslage

Derzeit ist die rechtliche Situation unklar und in mehrerer Hinsicht nicht zufriedenstellend.

Der Bundesgerichtshof hat sich bis dato nicht klar geäußert, ob wegen Untätigkeit in Ausnahmefällen ein außer­ordentliches Rechtsmittel zuzulassen sei. Die Rechtsprechung der Oberlandes­gerichte ist uneinheitlich. Teilweise wird die Untätigkeits­beschwerde aus rechts­staatlichen Gesichts­punkten für zulässig gehalten. Tenor ist, generell verbiete sich jede schematische Betrachtung, vielmehr seien die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Damit eine Beschwerde vielleicht von Erfolg gekrönt ist, muss eine willkürliche Untätigkeit des Gerichts vorliegen, die einer endgültigen Rechts­verweigerung gleichkommt bzw. zumindest eine angesichts der Umstände unzumutbare Verzögerung bewirkt, die im Ergebnis einer Art stillschweigender Aussetzung des Verfahrens gleichkommt. Faktisch werden Untätigkeits­beschwerden von Seiten der Oberlandes­gerichte also als eine spezielle Form der Dienstaufsichtsbeschwerde betrachtet, auf welche hin sie tätig werden können oder, falls es ihnen beliebt, eben auch nicht.

Im Zusammenhang mit Sorgerechts- bzw. Umgangsverfahren hat das Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungs­beschwerden gegen die Zurückweisung von Untätigkeitsbeschwerden stattgegeben.[1][2] In der Entscheidung vom 25.11.2003 hieß es unter anderem:

Zitat: «Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet einen Anspruch des einzelnen Bürgers auf effektiven Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Rechts­streitigkeiten, der gebietet, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden. Ob eine Verfahrensdauer unangemessen lang ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Bestimmend sind vor allem die Natur des Verfahrens und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten.»

Analog dazu schrieben die Karlsruher Richter im Beschluss vom 11. Dezember 2000:

Zitat: «Die Verfassungsbeschwerde ist im Umfang ihrer Zulässigkeit zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammer­entscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungs­rechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfGG).

Die Frage, welcher verfassungs­rechtliche Prüfungsmaßstab für die Überprüfung der Effektivität des Rechtsschutzes bei bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten heranzuziehen ist, wurde in der verfassungs­gerichtlichen Rechtsprechung bereits grundsätzlich geklärt. Danach ist die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für den einzelnen Bürger aus dem Rechtsstaats­prinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleiten. Dieses fordert im Interesse der Rechtssicherheit, dass strittige Rechts­verhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 88, 118 <124>). Ob eine Verfahrensdauer unangemessen lang ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGE 55, 349 <368>; BVerfG, NJW 1995, S. 1277 <1277>; FamRZ 1997, S. 871 <873>). Zudem hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt, dass auch die Natur eines Verfahrens danach verlangen kann, dieses mit der gebotenen Beschleunigung durchzuführen (vgl. BVerfGE 46, 17 <29>).»

Zu weiteren Einzelheiten siehe im

Die Bundesregierung hat im Dezember 2007 entschieden, den Entwurf des Untätigkeits­beschwerde­gesetzes nicht zu beschließen. Diese Entscheidung war maßgeblich durch die Kritik von Richter­vertretungen beeinflusst worden. Jene hatten angeführt, es sei nicht mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar, einem Richter im Wege der Dienstaufsicht eine Frist zur Beendigung eines Verfahrens zu setzen. Außerdem argumentierte der Deutsche Richterbund[wp], zur Bekämpfung richterlicher Untätigkeit "ohne zureichenden Grund" stünden bereits ausreichende dienst­aufsichts­rechtliche und disziplinarische Maßnahmen zur Verfügung. Gemeint ist die Möglichkeit, im Falle der Prozessverschleppung durch ein Amtsgericht beim übergeordneten Landgericht eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzureichen.

Als Alternative zur Untätigkeitsbeschwerde wurde 2010 per Gesetz die so genannte "Verzögerungsrüge" gemäß § 198 Abs. 3 GVG kreiert. Diese ist beim jeweiligen Familien- bzw. Amtsgericht einzulegen.

Kritik wegen unzureichenden Rechtsschutzes

Von Kritikern wird die Entschädigungs­lösung indessen als stumpfes Schwert bezeichnet, da sie dem Beschwerdeführer lediglich das Recht verschafft, frühestens 6 Monate nach Einreichung der Rüge einen immateriellen Schaden gerichtlich geltend zu machen. Sie fragen, was Betroffene davon haben, wenn sie nach einem überlangen Prozess etwas Geld bekommen.[3]

Insofern konstatieren Fachleute völlig zu Recht, dass es in Deutschland bis dato keinen hinreichenden Rechtsschutz gegen Verfahrens­ver­zögerungen gibt.[4] Als Folge davon ist die Bundesrepublik vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seit 1998 in über 20 Fällen wegen überlanger Verfahrendauern verurteilt worden.

Dabei bescheinigt die Statistik den deutschen Gerichten durchaus Entschluss­freudigkeit. Viereinhalb Monate dauert es im Schnitt, bis ein Amtsrichter in der Eingangs­instanz Recht schafft. Die anderen Gerichts­zweige bemühen sich redlich. Etwas über ein Jahr dauert es sowohl bei den Verwaltungs- als auch Sozial­gerichten. Das Problem lauert zwischen den Zahlen­kolonnen der Statistik, das weiß auch Jürgen Gehb, der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion:

Zitat: «Wir haben teilweise überlange Verfahrensdauern, das ist überhaupt keine Frage.»

Je nach Bundesland, je nach Richter können sich Unterschiede auftun, die vom Durchschnitt gnädig niedergerechnet werden: Bis zu drei Jahre kann es dauern, bis ein Verwaltungs­richter ein Urteil unterzeichnet. In der zweiten Instanz, vor den Oberverwaltungsgerichten, sind es gar bis zu 50 Monate. Auch die Zivilgerichte sorgen für Negativ­ausreißer: Der Verzögerungs­klassiker sind Bau­streitig­keiten.

Als das Bundesjustizministerium vor über zwei Jahren den Entwurf eines "Untätigkeits­beschwerden­gesetzes" vorstellte, frohlockte der Deutsche Anwaltverein (DAV). Mit einer neuen "Tu-was-Beschwerde" zur nächst­höheren Instanz sollen Prozess­parteien langsamen Gerichten Feuer unterm Richterstuhl machen können. Man begrüße das Ziel des Entwurfs "uneingeschränkt", schrieb der DAV in einer Stellungnahme. Denn natürlich werden mit jedem neuen Rechtsbehelf auch neue Honorare fällig. Während sich die Anwälte freuten, tobten die Richter. "Ich bin ein erbitterter Gegner dieses Gesetzes", sagt Jürgen Gehb, der selber zwölf Jahre Richter war. "Damit wird ja wieder ein neues Verfahren in Gang gesetzt. Dann gibt es wieder eine neue Akte, wieder einen neuen Stempel." Beschleunigung geht anders. Und Christoph Frank, Vorsitzender des Deutschen Richterbunds[wp], sekundiert: "Man würde damit nur falsche Erwartungen schaffen." Und wer klopft den Verfassungs­richtern auf die Finger, wenn sie zu lange brauchen? Der liebe Gott?

Das Bundesjustizministerium hat den Entwurf zurückgezogen. Zu heftig war die Kritik. Man wolle noch mal alle Möglichkeiten ausloten, sagt ein Sprecher. Man kann es auch eine gewisse Ratlosigkeit nennen.[5]

Konkrete Vorgehensweise, mögliche Szenarien

Prinzipiell kann immer noch eine Untätigkeits­beschwerde eingereicht werden. Dies muss bei dem Gericht geschehen, das den Prozess verzögert, in der ersten Instanz also beim Familiengericht. Das mutet zwar zuerst einmal widersinnig an, ist aber wohlbegründet. Im Idealfall haben Untätigkeits­beschwerden nämlich den Effekt, dass Gerichte dann, anstatt die Beschwerde ans Oberlandesgericht weiterzuleiten, lieber einen Verhandlungs­termin anberaumen und das Verfahren dann schnell zum Abschluss bringen oder zumindest auf andere Weise fördern, z. B. einen Sachverständigen zur Fertigstellung des Gutachtens anhalten.

Passiert das nicht, müsste eigentlich die Weiterleitung erfolgen. Es empfiehlt sich allerdings, nach einigen Wochen beim betreffenden OLG anzufragen, ob die Beschwerde auch tatsächlich dort eingegangen ist, denn das Scheitern des Untätigkeits­beschwerde­gesetzes motiviert einige Richter zu fragwürdigem Verhalten (so hatte eine Richterin vom AG Cochem zwar im September 2013 gegenüber einem Anwalt verlauten lassen, sie würde die Beschwerde an das OLG Koblenz weiterleiten, dort war sie aber auch im Mai 2014 noch nicht eingegangen).

Wenn man die Auskunft erhält, dass die Weiterleitung unterblieben ist, kann das betreffende Oberlandes­gericht gebeten werden, die Akten anzufordern, über die Untätigkeits­beschwerde zu entscheiden und das Amtsgericht anzuhalten, dem Verfahren Fortgang zu verschaffen und es innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beenden. Dann liegt es im Ermessen des jeweiligen Präsidenten, ob er die Beschwerde zur Entscheidung annimmt oder nicht. Die Handhabung ist in den 25 deutschen Oberlandes­gerichts­bezirken offenbar nicht einheitlich. Während anderswo von Oberlandes­gerichten durchaus Beschlüsse zu Untätigkeits­beschwerden ergehen, lässt beispielsweise der Präsident des OLG Koblenz mitteilen, ihm sei es aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit nach Art. 97 GG untersagt, einem Richter im Wege der Dienstaufsicht eine Frist zur Beendigung des Verfahrens zu setzen.

Verweigert das Oberlandesgericht die Annahme der Beschwerde, kann beim zuständigen Landgericht eine Dienst­aufsichts­beschwerde erhoben werden. Je nach den Umständen des Einzelfalles kommt auch ein Ablehnungsgesuch in Betracht (dies z. B. dann, wenn die Untätigkeit und das Hinauszögern der Entscheidung einer Prozesspartei nützt oder wenn der zuständige Richter offen und auf höhnische Weise mit der Verschleppung des Verfahrens gedroht oder sich in anderer Form abfällig über die beschwerde­führende Partei geäußert hat).

Nimmt das Oberlandesgericht die Beschwerde an, kommt es zu einem Verfahren und es wird ein Beschluss gefasst. Wenn die Beschwerde nicht verworfen wird, fordert das OLG die untere Instanz zur Förderung des Verfahrens auf. Konkrete Maßnahmen darf es indessen nicht vorschreiben, geschweige denn weitergehende Beschlüsse fassen wie z. B. selbst eine Umgangsregelung treffen.

Gesetzt den Fall, das OLG täte gar nichts und würde die Beschwerde liegenlassen, sie aber auch nicht zurückweisen, könnte noch Verfassungs­beschwerde wegen Verletzung des Art. 20 GG eingereicht werden. Letzteres ist auch die einzige verbleibende Option, wenn das Familiengericht nach einer erfolgreich beschiedenen Beschwerde weiterhin untätig bleibt oder aber wenn das Mittel der Dienstaufsichtsbeschwerde zu nichts geführt hat. Eine solche Beschwerde müsste dann auf den allgemeinen Justiz­gewährungs­anspruch bzw. den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes abheben, der aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit 20 Abs. 3 GG abgeleitet wird.

Im Internet sind diverse Fälle auffindbar, in denen Untätigkeits­beschwerden stattgegeben wurde. Voraussetzung ist allerdings, dass sie nicht verfrüht gestellt werden. Wurde der erste Verhandlungstermin innerhalb der in § 155 FamFG vorgesehenen 4-Wochen-Frist anberaumt, muss man einige Monate verstreichen lassen, bevor eine Beschwerde überhaupt angebracht ist bzw. Erfolg haben kann. Abgesehen davon stellt man sich durch verfrühte Beschwerden möglicherweise selbst ein Bein, denn wenn das Familiengericht die Beschwerde dann tatsächlich ans OLG weiterleitet, muss jenes die Akte anfordern, die dann bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens nicht mehr beim Familiengericht ist, d. h. letzteres kann sich darauf berufen, mangels Akten habe es überhaupt keine Möglichkeit gehabt, das Verfahren zu fördern.

Auch Ablehnungsgesuche gegen den Richter können vom OLG als legitimer Grund für eine Verzögerung des Verfahrens gewertet werden, da betroffenen Richtern bis zum abschließenden Entscheid über das Gesuch nur noch unaufschiebbare Handlungen gestattet sind, ansonsten dürfen sie das Verfahren aber nicht weiterführen.

Schließlich ist noch Folgendes zu beachten: Unterbleibt bei hoher Belastung des Gerichts und fortlaufendem Schriftwechsel der Parteien über längere Zeit eine Terminierung der Sache, lässt sich hieraus eine Untätigkeit des Gerichts nicht ohne weiteres herleiten.[6] Anders gesagt: Wenn die Parteien, oder wenigstens eine von ihnen, das richterliche Bedürfnis nach möglichst stressfreier Erledigung der Dienstgeschäfte mit Schriftsätzen stören/stört, kann sich der Richter nach gängiger Spruchpraxis - der Begriff "Rechtsprechung" wird an dieser Stelle bewusst vermieden - offenbar sicher sein, dass er den Vorwurf der Untätigkeit allein unter Verweis auf den Zeitaufwand, welchen es erfordert, die besagten, ihn belästigenden Schriftsätze zu lesen, leicht entkräften.

Mustertext

Der nachstehende Text ist nur als Anregung zu verstehen. Nicht alle Sätze müssen im konkreten Einzelfall passen.

Untätigkeitsbeschwerde
Zum bezeichneten Verfahren wird die Abhilfe der Untätigkeit des Gerichts angemahnt und eine umgehende Entscheidung beantragt.
Begründung:
in dem Umgangsverfahren, das mit Antrag vom xx.xx.20xx eingeleitet wurde, ist bislang nicht entschieden worden.
Der erste und bisher einzige Verhandlungstermin fand am xx.xx.20xx statt. Bei diesem wurde ...................
Weil seither keine weiteren Verhandlungstermine stattgefunden haben und auch die Fertigstellung des Gutachtens auf sich warten ließ, wurde vom Antragsteller beim Familiengericht ...... diverse Male fernmündlich und .x schriftsätzlich der Fortgang des Verfahrens angemahnt - im Einzelnen mit Schreiben vom xx.xx, xx.xx, xx.xx. sowie xx.xx.20xx - und um einen zeitnahen zweiten Verhandlungstermin gebeten.
Mit dem Gutachter fand nach zwei Terminen am xx. und xx.xx.20xx erst am xx.xx.20xx - also nach fast drei Monaten völliger Untätigkeit - ein weiteres Gespräch statt. Es folgten noch drei Termine am xx.xx., xx.xx. und xx.xx.20xx; das Gutachten ging indessen erst - obgleich mehrfach angemahnt, am xx.xx.20xx beim Gericht ein.
Ein weiterer Verhandlungstermin und eine Anhörung im Haushalt des Antragstellers mussten aufgehoben werden, weil sich der Antragsteller an den fraglichen Tagen mit seinen Kindern im Oster- bzw. Sommerurlaub befand, wobei die Reisedaten zuvor vom Gutachter protokolliert wurden und dem Gericht somit vor Ansetzung der Termine bekannt waren.
Mithin fanden zwischen dem xx.xx.20xx und dem xx.xx.2011 wiederum keinerlei Termine statt. Nach dieser Phase 3 1/2-monatiger Untätigkeit wurde am xx.xx.20xx die Anhörung im Haushalt des Antragstellers nachgeholt.
Als nächster Verhandlungstermin wurde der xx.xx.20x bestimmt. Diesen Termin sagte die Anwältin der Antragsgegnerin ab, weil sie einen unaufschiebbaren auswärtigen Termin habe. Als nächster Verhandlungstermin wurde vom Gericht der xx.xx.2011 festgesetzt. Dieser Termin platzte dann auch, weil die Anwältin der Antragsgegnerin angeblich einen Tag zuvor erkrankte. Die Erkrankung wurde ärztlicherseits aber bis dato nicht bestätigt. Auch wurden in beiden Fällen mehrfache Nachfragen, warum der ebenfalls als Prozessvertreter der Antragsgegnerin bestellte Gatte der Anwältin nicht vertretungsweise den Termin wahrnehmen konnte, vom Gericht bis heute nicht beantwortet.
Als nächster Verhandlungstermin wurde der xx.xx.2012 festgesetzt, sodass die Untätigkeit seit der Anhörung in den Haushalten der Parteien mindestens 5 Monate währen wird. Anläßlich eines Telefonates mit dem Antragsteller am xx.xx.20xx gab die zuständige Richterin jedoch zu bedenken, es sei nicht auszuschließen, dass auch zum Termin am xx.xx.20xx nochmals ein Beteiligter kurzfristig erkranken könne. Diese Aussage erfolgte in unmittelbarem Zusammenhang mit ihren mehrfachen, sehr nachdrücklichen Aufforderungen an den Antragsteller, ihrem Vergleichsvorschlag zuzustimmen.
Um weitere Nachteile für das Wohl von ...... Kindern abzuwenden, wird beantragt, das Familiengericht ...... zu einer Förderung des Verfahrens und einer raschen Entscheidung anzuhalten.
......, xx.xx.20xx
Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [7]


WikiMANNia rät:
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Einzelnachweise

Netzverweise