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Entscheidungsreife
Der Begriff Entscheidungsreife kann in einem Rechtsstreit Bedeutung erlangen, wenn das Verfahren seitens des Gerichts verschleppt bzw. nicht genügend gefördert wird.
Bedeutung, maßgebliche Bestimmungen
Gemäß § 139 Abs. 1 ZPO[1] hat das Gericht das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen.
Eine mit Blick auf den Fortgang bzw. die zeitliche Dauer des Verfahrens bedeutsame Vorschrift findet sich in Absatz 4 des besagten Paragrafen. Dort heißt es: Hinweise nach dieser Vorschrift sind [vom Gericht] so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen.
Laut dem Rechtslexikon liegt Entscheidungsreife vor, nachdem der Sachverhalt im Rahmen der Aufklärungspflicht des Gerichts umfassend aufgeklärt wurde, die angebotenen Beweise erschöpft sind und ggf. weiteres Parteivorbringen zulässigerweise (nach den Grundsätzen der Verspätung) nicht mehr zugelassen werden kann oder zurückgewiesen werden muss. Dabei habe das Gericht aufgrund seiner Beschleunigungspflicht auf frühestmögliche Entscheidungsreife hinzuwirken.[2] In diesem Zusammenhang wird auf § 273 Abs. 1 ZPO[3] verwiesen. Dort steht wiederum, das erforderliche vorbereitende Maßnahmen vom Gericht rechtzeitig zu veranlassen sind. So könne der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen.
Missbrauch des Begriffs
Mitunter erwidert ein ein Richter im Zusammenhang mit einer Untätigkeitsbeschwerde oder einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richter wegen Prozessverschleppung, die Sache sei noch nicht entscheidungsreif. Dieses Argument ist jedoch abwegig, wenn
- sich aus der Akte zweifelsfrei ergibt, dass von den Parteien sehr umfangreicher Sachvortrag erfolgt ist
- zum Beweis des Vortrags Zeugen benannt wurden
- dem Gericht (auch) andere Beweisangebote unterbreitet wurden
- und/oder die Beiziehung weiterer Beweismittel beantragt wurde
das Gericht jedoch keinerlei Beweise erhebt und auch jedweden Hinweis unterlässt, ob weiterer Sachvortrag und/oder weitere Beweisangebote erforderlich sind, damit die Entscheidungsreife herbeigeführt werden kann.
Einzelnachweise
- ↑ § 139 ZPO - Materielle Prozessleitung, dejure.org
- ↑ Rechtslexikon: Entscheidungsreife
- ↑ § 273 ZPO - Vorbereitung des Termins, dejure.org
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