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Feminismus basiert auf der Verschwörungstheorie, Männer auf der gesamten Welt hätten sich kollektiv gegen die Weiber verschworen, um sie zu unter­drücken, zu benachteiligen, zu schlagen, zu ver­gewaltigen und aus­zu­beuten. Feministinnen bekämpfen Ehe und Familie, weil die bürgerliche Familie das Feindbild ist. Frauen werden kollektiv als Opfer inszeniert und Männer als Täter denunziert. So manifestiert sich ein Ressentiment gegen alles Männliche bis hin zum offenen Männerhass. Dies bewirkt eine tief­greifende Spaltung der Gesellschaft, die es zu überwinden gilt.

Entscheidungsreife

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Der Begriff Entscheidungsreife kann in einem Rechtsstreit Bedeutung erlangen, wenn das Verfahren seitens des Gerichts verschleppt bzw. nicht genügend gefördert wird.

Bedeutung, maßgebliche Bestimmungen

Gemäß § 139 Abs. 1 ZPO[1] hat das Gericht das Sach- und Streit­verhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen.

Eine mit Blick auf den Fortgang bzw. die zeitliche Dauer des Verfahrens bedeutsame Vorschrift findet sich in Absatz 4 des besagten Paragrafen. Dort heißt es: Hinweise nach dieser Vorschrift sind [vom Gericht] so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen.

Laut dem Rechtslexikon liegt Entscheidungsreife vor, nachdem der Sachverhalt im Rahmen der Aufklärungs­pflicht des Gerichts umfassend aufgeklärt wurde, die angebotenen Beweise erschöpft sind und ggf. weiteres Partei­vorbringen zulässigerweise (nach den Grundsätzen der Verspätung) nicht mehr zugelassen werden kann oder zurückgewiesen werden muss. Dabei habe das Gericht aufgrund seiner Beschleunigungs­pflicht auf frühest­mögliche Entscheidungsreife hinzuwirken.[2] In diesem Zusammenhang wird auf § 273 Abs. 1 ZPO[3] verwiesen. Dort steht wiederum, das erforderliche vorbereitende Maßnahmen vom Gericht rechtzeitig zu veranlassen sind. So könne der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen.

Missbrauch des Begriffs

Mitunter erwidert ein ein Richter im Zusammenhang mit einer Untätigkeitsbeschwerde oder einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richter wegen Prozessverschleppung, die Sache sei noch nicht entscheidungsreif. Dieses Argument ist jedoch abwegig, wenn

  • sich aus der Akte zweifelsfrei ergibt, dass von den Parteien sehr umfangreicher Sachvortrag erfolgt ist
  • zum Beweis des Vortrags Zeugen benannt wurden
  • dem Gericht (auch) andere Beweisangebote unterbreitet wurden
  • und/oder die Beiziehung weiterer Beweismittel beantragt wurde

das Gericht jedoch keinerlei Beweise erhebt und auch jedweden Hinweis unterlässt, ob weiterer Sachvortrag und/oder weitere Beweisangebote erforderlich sind, damit die Entscheidungsreife herbeigeführt werden kann.

Einzelnachweise

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