Erinnere Dich an die Movember Wohltätigkeitsveranstaltungen im November. |
MediaWiki[wp] ist männerfeindlich, siehe T323956. |
Jungrichter
Jungrichter ist der unter Juristen übliche Ausdruck für Richter, die noch nicht zum Richter auf Lebenszeit ernannt worden sind. Die korrekte bzw. amtliche Bezeichnung ist Richter auf Probe.
Probezeit
Die Ernennung auf Lebenszeit geschieht also nicht sofort nach dem Studium mit Aufnahme der richterlichen Tätigkeit, sondern die Anwärter müssen zuvor eine Probezeit durchlaufen. Jene dauert im Regelfall drei, längstens fünf Jahre. Während dieser Zeit werden die Akten der von ihnen verhandelten Fälle und wohl auch ihre Erledigungsquoten von eigens hierfür zuständigen Beamten überprüft. Stimmt die Leistung nicht, liegt zumindest prinzipiell eine Entlassung im Bereich des Möglichen.
Im Gegensatz zu Richtern auf Lebenszeit können Jungrichter jederzeit ohne ihre Zustimmung versetzt werden. In der Praxis beordert man sie oft wie auf einem Verschiebebahnhof von einem Gericht zum nächsten, um personelle Engpässe abzufedern.
Mangelnde Unabhängigkeit
Theoretisch sind Jungrichter bei ihren Entscheidungen zwar ebenso weisungsunabhängig wie auf Lebenszeit ernannte Richter. Faktisch schielen Jungrichter beispielsweise im Bereich des Familienrechts beim Verfassen von Beschlüssen noch viel mehr als ihre bereits ernannten Kollegen auf die im jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirk vorherrschende Spruchpraxis. Mutmaßlich erkundigen sie sich schon am Amtsgericht, wo sie Dienst tun, woher der Wind weht. Während Väter auf Ebene der Amtsgerichte zumindest dann, wenn sie an ältere Richter geraten, für die der Karriereaspekt nicht mehr maßgeblich ist, bisweilen durchaus eine faire Rechtsprechung erleben können, ist diese Hoffnung illusorisch, wenn Umgangsverfahren von Jungrichtern geleitet werden.
Im Übrigen informieren sich Jungrichter naturgemäß bei älteren Kollegen, wie in einem konkreten Fall zu befinden ist. Haben jene beispielsweise eine vorgefasste Meinung in Bezug auf eine vorrangige Bedeutung der Mutter bei der Erziehung, wird der Begriff "richterliche Unabhängigkeit“ zur Farce. Zu beanstanden ist das insbesondere im Zusammenhang mit Ablehnungsgesuchen. Diese entfalten beim Einsatz von Jungrichtern vor allem an kleineren Amtsgerichten regelmäßig keine praktische Wirkung. Wurde ein Familienrichter erfolgreich wegen Befangenheit ablehnt und nach ihm ein Jungrichter mit dem Fall betraut, wird der, sofern keine anderen Kollegen mit Berufserfahrung verfügbar sind, natürlich beim abgelehnten Richter um Rat nachsuchen. Mitunter geschieht das, wenn sich gravierende Probleme auftun, sogar gleich zu Beginn einer Verhandlung, die dann einfach mal für 20 Minuten unterbrochen wird, damit sich eine Jungrichterin am reichlich sprudelnden Quell einer älteren, in bauernschlauen Verfahrenstricks versierten Juristin laben kann.
Die Bereitschaft, sich in den von ihnen zu führenden Verfahren von älteren KollegInnen anleiten zu lassen, geht bei Jungrichtern teilweise so weit, dass sie sich scheinbar bedenkenlos zu mitunter unglaublichen Falschdarstellungen und Verletzungen von Verfahrensrecht verleiten lassen. Dabei mag neben dem Bemühen um gute Bewertungen auch eine gewisse Naivität mit im Spiel sein. Bedenklich ist jedoch, wie anpassungsfähig, beflissen und wendig sich der Nachwuchs für das Amt des Richters im demokratischen Rechtsstaat Deutschland geriert. Nicht wenige Nachwuchskräfte sind opportunistische Kriecher, denen man bescheinigen muss, dass sie mutmaßlich auch als Beisitzer am Volksgerichtshof[wp] eine steile Karriere hingelegt hätten. Da bewahrheitet sich die Einschätzung des ehemaligen Vorsitzenden Richters am Landgericht Lübeck und späteren Richter am Bundesgerichtshof:
Zitat: | «Die Sonderrichter im Dritten Reich sind mit demselben Qualifikationsbegriff groß geworden wie die Richter von heute. In der Personalförderung wird immer noch der Rechtstechnokrat und Paragraphenreiter bevorzugt, der mit einem konservativen Staatsverständnis ausgestattet, wendig und anpassungsfähig, mit schwach ausgeprägtem Rückgrat an seiner Karriere bastelt. Der Richtertyp hingegen, der menschlich empfindsam und unabhängig sein Amt wahrnimmt, der sich sozial engagiert und sich dazu bekennt, hat in der Personalpolitik wenig Chancen. Dies muss geändert werden. Neue Richterinnen und Richter braucht das Land. Es wird Zeit, daß hierüber eine öffentliche Diskussion einsetzt.» - Wolfgang Nešković[wp][1] |
Verwendung als Familienrichter
Derart unerfahrene Richter dürften keinesfalls auf einem so heiklen Terrain wie Verfahren um Sorgerecht oder Umgang eingesetzt werden. Zwar ist es Jungrichtern gemäß § 23b Abs. 3 Satz 2 GVG verwehrt, im ersten Jahr ihrer Tätigkeit Familiensachen zu übernehmen. Abgesehen davon, dass für Familienrichter überhaupt zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen angebracht wären, ist diese Frist aber eindeutig zu kurz. Anstatt hier nur Richter einzusetzen, die auf diesem Gebiet ausreichende Praxis erworben haben, läuft es im ausgesprochen trägen und starren deutschen Justizapparat so, dass den Richtern ihre Fälle nach den Anfangsbuchstaben der "Opfer" zugewiesen werden. Insofern ist es tatsächlich ein Lotteriespiel, ob Eltern und Kinder an einen erfahrenen und engagierten Richter geraten oder zu Versuchskaninchen für Azubis werden. Angesichts der Konsequenzen, die falsche Entscheidungen für die betroffenen Kinder haben können, ist dieser Zustand absolut inakzeptabel.
Frech und dumm
Offenbar bewirkt die Ernennung zum Richter - und sei es nur auf Probe - bei charakterschwachen Menschen eine ausgesprochen überhebliche Haltung gegenüber ihren Mitmenschen und lässt sie die Grundregeln des Anstands bzw. der Höflichkeit vergessen.
In einem konkreten Fall äußerte ein Anwalt in einem Verhandlungstermin vor einem kleinen rheinland-pfälzischen Amtsgericht, es habe fast den Anschein, als hätte es die Gegenseite darauf angelegt, dass er zu ihrem letzten Schreiben - dieses war erst zwei Tage zuvor bei Gericht eingegangen - vor dem Termin nichts mehr schriftlich entgegnen könne. Dazu äußerte eine Jungrichterin:
Zitat: | «Das ist doch Quatsch! Schließlich gibt es ja Schriftsatzfristen.» |
Richtig Euer Ehren, die gibt es: Nach § 132 ZPO hätte der betreffende Schriftsatz von der Gegenseite so rechtzeitig eingereicht werden müssen, dass er dem Anwalt mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung hätte zugestellt werden können.[2] Soviel zum Thema "dumm". Frech war, von Quatsch zu sprechen, weil der Anwalt weit mehr als doppelt so alt war wie die rotznäsige Richterin. Gepflegte Umgangsformen und respektvolles Auftreten sind offenbar kein Einstellungskriterium für den richterlichen Nachwuchs.
Letzteres zeigte sich auch in einem anderen Fall. Am gleichen Gericht hatte eine Mutter völlig unnötigerweise eine Klage eingereicht, um ihrer Tochter den Besuch des Gymnasiums zu ermöglichen. Unnötig deshalb, weil der ebenfalls sorgeberechtigte Vater, der seine Einwilligung geben musste, der Tochter im Vorfeld ausdrücklich versichert hatte, er werde seine Zustimmung erteilen, obgleich die Leistungen des einst als hochbegabt eingeschätzten Kindes nach der Trennung so weit abgesackt waren, dass sie nicht einmal mehr eine Empfehlung zum Besuch der "höheren" Schule erhalten hatte. Allerdings wollte der Vater zuvor noch Gespräche mit einigen Lehrern führen, um seine Tochter angemessen vorbereiten zu können.
Obgleich nicht die geringste Notwendigkeit bestand, die Entscheidung übers Knie zu brechen - bis zur Anmeldung waren noch sechs Wochen Zeit - hat die zuständige Jungrichterin unter Missachtung der gesetzlichen Ladungsfrist[3] eine mündliche Verhandlung auf ein Datum nur zwei Tage nach Erhalt des generischen Antrags angesetzt. Der Anwalt sagte dazu, so etwas habe er [in seiner über vierzigjährigen Berufspraxis] noch nie erlebt: Der Termin sei ihm von der Richterin bereits telefonisch mitgeteilt worden, während ihm der gegnerische Antrag noch nicht einmal als Fax zugegangen war! In der Verhandlung hat die Jungrichterin dann kurz und blöd zum Besten gegeben, es müsse zwingend am besagten Tag entweder eine Einigung zustande kommen oder sie müsse einen Beschluss erlassen, denn - man spitze die Ohren - zum nächstmöglichen Verhandlungstermin in der Folgewoche habe sie Urlaub eingereicht und würde in die Stadt ... zum Einkaufen fahren. Der Anwalt versuchte begreiflich zu machen, dies wäre unerheblich, ein Termin in zwei oder auch drei Wochen sei angesichts der Sachlage durchaus früh genug; es wäre dann immer noch genügend Zeit, die Tochter für das Gymnasium anzumelden. Auf dieses Sachargument ging die zwei Generationen jüngere "Richterin" jedoch in keinster Weise ein, sondern erwiderte lediglich, es sei nun einmal so, dass sie am besagten Tag dienstfrei habe und sie könne ja gerne noch im Einzelnen schildern, welche Einkäufe sie zu tätigen gedächte.
Auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde des Vaters, in der jener die ausgesprochen fragwürdige Handhabung eines anderen Verfahrens durch dieselbe Richterin dezidiert dargelegt hatte, entgegnete die besagte Richterin ganz lapidar mit kaum noch steigerungsfähiger Arroganz:
Zitat: | «Ich war viel zu beschäftigt, um jemanden zu benachteiligen.» |
Einzelnachweise
- ↑ "Zeitschrift für anwaltliche Praxis" am 25. Juli 1990 (ZAP, S. 625)
- ↑ § 132 ZPO - Fristen für Schriftsätze
- ↑ § 217 ZPO Ladungsfrist
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)