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Amtsermittlungsgrundsatz

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Hauptseite » Recht » Amtsermittlungsgrundsatz

Der Begriff Amtsermittlungsgrundsatz meint, dass Gerichte und Behörden verpflichtet sind, einen Sachverhalt von Amts wegen zu untersuchen, bevor sie in der Sache entscheiden. Dabei geht es um die Frage, welche Beweise erhoben werden (müssen), bevor das Gericht eine Entscheidung trifft.

Der Amtsermittlungsgrundsatz (auch Amts­ermittlungs­pflicht oder Unter­suchungs­grundsatz) gilt in Straf- und Zivil­prozessen, in der Verwaltungs-, Finanz- und Sozial­gerichtsbarkeit, in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im arbeits­gerichtlichen Beschluss­verfahren. Außerdem sind auch andere Amtspersonen in allgemeinen Verwaltungsverfahren und den Verfahren bei den Finanz- und Sozial­behörden an den Amts­ermittlungs­grundsatz gebunden. Zu letzteren gehören beispielsweise die Träger der gesetzlichen Unfall­versicherung und andere Sozial­versicherungs­träger (vergl. § 20 SGB X) oder auch die Jobcenter des Arbeitsamtes.

Ermittlung von Amts wegen im Strafprozess

Weil der Staat durch das Strafurteil repressiv handelt, gelten in Strafprozessen relativ strenge Anforderungen an den Amts­ermittlungs­grundsatz. Gemäß § 244 Abs. 2 der Straf­prozess­ordnung ist die Beweis­aufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die bedeutsam sind, um die entscheidungsrelevante Wahrheit zu erforschen. Dem Sinn nach ist der Staat, vertreten durch das Gericht, selbst dafür verantwortlich, den Sachverhalt objektiv zu erforschen. Diese Aufgabe darf er nicht allein den "Parteien“ - also der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung - überlassen, sondern muss auch eigenständig Be- und Entlastendes zusammen­tragen.

Zivilprozesse

Auch hier sind die Gerichte prinzipiell gehalten, alle zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Ermittlungen anzustellen. Nach allgemein vorherrschender Auffassung braucht dabei zwar nicht jeder nur denkbaren Möglichkeit nach­gegangen zu werden. Eine Aufklärungs- und Ermittlungs­pflicht besteht jedoch, wenn das Vorbringen eines Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Prüfung hierzu Anlass geben. Die Ermittlungen sind erst dann abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist.

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Zu diesen zählen vor allem solche Verfahren, die vor den Familien­gerichten stattfinden, also auch Ehe­scheidungen incl. Folgesachen. Letztere bilden quasi eine besondere Art von Zivilprozessen. Die zuvor benannten Grundsätze sollten somit eigentlich auch hier gelten. Vielerorts sieht die Realität leider anders aus.

In familiengerichtlichen Verfahren wird die Beweiserhebung durch § 29 FamFG geregelt. Danach darf das Gericht die erforderlichen Beweise in geeigneter Form erheben. Es ist hierbei nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden.[1] Ob das Gericht eine förmliche Beweis­aufnahme durchführt und dabei die entscheidungserheblichen Tatsachen entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt, entscheidet das Gericht gemäß § 30 FamFG nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Wortlaut dieser Bestimmungen lässt bereits erkennen, dass leider allzu oft nur eine "Beweisaufnahme-light“ erfolgt.

Zwar "soll“ nach § 30 Abs. 3 eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachen­behauptung stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.[2] Diese "Kann-Bestimmung“ entfaltet insbesondere aber regelmäßig dann keine Wirkung, wenn strukturkonservative Familiengerichte in Sorgerechts- oder Umgangs­verfahren einseitig Mütter begünstigen möchten. Eben weil nach § 30 Abs. 4 den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden muss, zum Ergebnis einer förmlichen Beweis­aufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist, widersetzen sich Gerichte in Familien­sachen meist einer förmlichen Beweisaufnahme.

Falschbehauptungen von Müttern, mit denen sie beispielsweise die Erziehungsfähigkeit des Vaters diskreditieren wollen, werden von solchen Gerichten generell nicht überprüft. Voreingenommene Familienrichter bleiben selbst dann untätig, wenn ohne jeden Beweis in den Raum gestellte Aussagen der Mutter, die vom Vatter substantiiert bestritten werden, die Grundlage für ein familien­psychologisches Gutachten bilden, mit dem später die Entscheidung zu Gunsten der Mutter begründet wird. Wollen Väter die Lügen von Müttern entkräften, wird ihren Anträgen auf Ladung von Zeugen nicht entsprochen und auch sonstige Beweisangebote verhallen ungehört. Obgleich solches Gebaren ein elementares Prinzip der Rechtsstaatlichkeit verletzt, ist es in Umgangsverfahren vor vielen deutschen Gerichten an der Tagesordnung.

Dies ist um so befremdlicher, weil in Sorgerechts- oder Umgangs­verfahren, bei denen über einen vollständigen oder teilweisen Entzug der elterlichen Sorge zu befinden ist, nach der ständigen Recht­sprechung des Bundes­verfassungs­gerichts erhöhte Anforderungen an die von Richtern zu leistende Aufklärung gelten. Diese resultieren aus dem Schutz des Elternrechts durch Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes.

Da Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG den Staat zum Schutz des Kindeswohls verpflichtet, müssten Familiengerichte im Übrigen auch in anderen gerichtlichen Auseinander­setzungen, bei denen Kinder involviert sind bzw. ihr Wohl unmittelbar berührt ist, das Verfahrens­recht auf eine Weise handhaben, die es gestattet, auf möglichst zuverlässiger Grundlage eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu treffen. Damit der Staat den ihm vom Grundgesetz auferlegten Wächteramt gerecht wird, wären die Familien­gerichte an sich verpflichtet, sämtliche zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungs­möglichkeiten auszuschöpfen. Väter, die den traurigen Alltag des deutschen Familien­unrechts am eigenen Leib erfahren haben, wissen, wie sehr Anspruch und Wirklichkeit auf diesem Feld auseinanderklaffen.

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [3]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise