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Amtsermittlungsgrundsatz
Der Begriff Amtsermittlungsgrundsatz meint, dass Gerichte und Behörden verpflichtet sind, einen Sachverhalt von Amts wegen zu untersuchen, bevor sie in der Sache entscheiden. Dabei geht es um die Frage, welche Beweise erhoben werden (müssen), bevor das Gericht eine Entscheidung trifft.
Der Amtsermittlungsgrundsatz (auch Amtsermittlungspflicht oder Untersuchungsgrundsatz) gilt in Straf- und Zivilprozessen, in der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Außerdem sind auch andere Amtspersonen in allgemeinen Verwaltungsverfahren und den Verfahren bei den Finanz- und Sozialbehörden an den Amtsermittlungsgrundsatz gebunden. Zu letzteren gehören beispielsweise die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und andere Sozialversicherungsträger (vergl. § 20 SGB X) oder auch die Jobcenter des Arbeitsamtes.
Ermittlung von Amts wegen im Strafprozess
Weil der Staat durch das Strafurteil repressiv handelt, gelten in Strafprozessen relativ strenge Anforderungen an den Amtsermittlungsgrundsatz. Gemäß § 244 Abs. 2 der Strafprozessordnung ist die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die bedeutsam sind, um die entscheidungsrelevante Wahrheit zu erforschen. Dem Sinn nach ist der Staat, vertreten durch das Gericht, selbst dafür verantwortlich, den Sachverhalt objektiv zu erforschen. Diese Aufgabe darf er nicht allein den "Parteien“ - also der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung - überlassen, sondern muss auch eigenständig Be- und Entlastendes zusammentragen.
Zivilprozesse
Auch hier sind die Gerichte prinzipiell gehalten, alle zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Ermittlungen anzustellen. Nach allgemein vorherrschender Auffassung braucht dabei zwar nicht jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgegangen zu werden. Eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht besteht jedoch, wenn das Vorbringen eines Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Prüfung hierzu Anlass geben. Die Ermittlungen sind erst dann abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist.
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Zu diesen zählen vor allem solche Verfahren, die vor den Familiengerichten stattfinden, also auch Ehescheidungen incl. Folgesachen. Letztere bilden quasi eine besondere Art von Zivilprozessen. Die zuvor benannten Grundsätze sollten somit eigentlich auch hier gelten. Vielerorts sieht die Realität leider anders aus.
In familiengerichtlichen Verfahren wird die Beweiserhebung durch § 29 FamFG geregelt. Danach darf das Gericht die erforderlichen Beweise in geeigneter Form erheben. Es ist hierbei nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden.[1] Ob das Gericht eine förmliche Beweisaufnahme durchführt und dabei die entscheidungserheblichen Tatsachen entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt, entscheidet das Gericht gemäß § 30 FamFG nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Wortlaut dieser Bestimmungen lässt bereits erkennen, dass leider allzu oft nur eine "Beweisaufnahme-light“ erfolgt.
Zwar "soll“ nach § 30 Abs. 3 eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.[2] Diese "Kann-Bestimmung“ entfaltet insbesondere aber regelmäßig dann keine Wirkung, wenn strukturkonservative Familiengerichte in Sorgerechts- oder Umgangsverfahren einseitig Mütter begünstigen möchten. Eben weil nach § 30 Abs. 4 den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden muss, zum Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist, widersetzen sich Gerichte in Familiensachen meist einer förmlichen Beweisaufnahme.
Falschbehauptungen von Müttern, mit denen sie beispielsweise die Erziehungsfähigkeit des Vaters diskreditieren wollen, werden von solchen Gerichten generell nicht überprüft. Voreingenommene Familienrichter bleiben selbst dann untätig, wenn ohne jeden Beweis in den Raum gestellte Aussagen der Mutter, die vom Vatter substantiiert bestritten werden, die Grundlage für ein familienpsychologisches Gutachten bilden, mit dem später die Entscheidung zu Gunsten der Mutter begründet wird. Wollen Väter die Lügen von Müttern entkräften, wird ihren Anträgen auf Ladung von Zeugen nicht entsprochen und auch sonstige Beweisangebote verhallen ungehört. Obgleich solches Gebaren ein elementares Prinzip der Rechtsstaatlichkeit verletzt, ist es in Umgangsverfahren vor vielen deutschen Gerichten an der Tagesordnung.
Dies ist um so befremdlicher, weil in Sorgerechts- oder Umgangsverfahren, bei denen über einen vollständigen oder teilweisen Entzug der elterlichen Sorge zu befinden ist, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erhöhte Anforderungen an die von Richtern zu leistende Aufklärung gelten. Diese resultieren aus dem Schutz des Elternrechts durch Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes.
Da Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG den Staat zum Schutz des Kindeswohls verpflichtet, müssten Familiengerichte im Übrigen auch in anderen gerichtlichen Auseinandersetzungen, bei denen Kinder involviert sind bzw. ihr Wohl unmittelbar berührt ist, das Verfahrensrecht auf eine Weise handhaben, die es gestattet, auf möglichst zuverlässiger Grundlage eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu treffen. Damit der Staat den ihm vom Grundgesetz auferlegten Wächteramt gerecht wird, wären die Familiengerichte an sich verpflichtet, sämtliche zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Väter, die den traurigen Alltag des deutschen Familienunrechts am eigenen Leib erfahren haben, wissen, wie sehr Anspruch und Wirklichkeit auf diesem Feld auseinanderklaffen.
Einzelnachweise
- ↑ § 29 FamFG - Beweiserhebung
- ↑ § 30 FamFG - Förmliche Beweisaufnahme
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)