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LAG Hamburg, Urteil 3 Sa 50/16 vom 09.08.2017

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Teil 1

Falldarstellung

Eine Bewerberin wollte wegen einer angeblich - diskriminierenden - Nicht­berücksichtigung ihrer Bewerbung auf eine Stellenausschreibung rund € 14.000 Entschädigung nach dem AGG[ext] (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).

Sie verlor vor dem Arbeitsgericht und legte dagegen Berufung zum Landes­arbeits­gericht Hamburg ein.

Das Landes­arbeits­gericht Hamburg (3. Kammer, Urteil vom 09.08.2017, 3 Sa 50/16) wies die Berufung zurück.

Das Urteil ist deshalb interessant, da es hier primär nicht um das Problem der Diskrimierung eines abgelehntes Bewerbers[ext] geht (hierzu gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen), sondern um das eher seltene Problem der Prozess­fähigkeit einer Partei im Gerichts­verfahren. Das Landes­arbeits­gericht hält die Klägerin nämlich für nicht prozessfähig und bescheinigt dieser mit interessanter Begründung einen sog. "Querulantenwahn".

Das Landes­arbeits­gericht Hamburg führt dazu aus:

Zitat: «An der Prozessfähigkeit der Klägerin bestehen erhebliche Zweifel.

Es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Klägerin eine wahnhafte Entwicklung im Sinne eines so genannten Querulanten­wahns vorliegt, aufgrund derer sie sich hinsichtlich der Führung von Rechts­streitig­keiten wegen vermeintlicher Diskriminierung dauerhaft in einem die freie Willens­bestimmung aus­schließenden Zustand krankhafter Störung der Geistes­tätigkeit befindet. Von ausgeprägtem Querulanten­wahn kann ausgegangen werden, wenn die Vorstellungen eines Klägers von einer eindeutigen Beeinträchtigung eigener Rechte sich weiter intensivieren und Zweifel an der Recht­mäßigkeit der eigenen Position nicht mehr zugelassen werden, absolute Uneinsichtigkeit und Selbst­gerechtigkeit sich mit einer Ausweitung des Kampfes vom ursprünglichen Gegner auf andere Menschen und Instanzen verbindet und ein Kläger nicht mehr in der Lage ist, die verfahrens­mäßige Behandlung seiner Ansprüche durch die Gerichte nach­zu­vollziehen (vgl. Saarländisches Ober­landes­gericht Saarbrücken, Beschluss vom 12. Januar 1998 - 5 W 9/97 - 8 -, juris; BGH, Urteil vom 04. November 1999 a.a.O.).

Die Klägerin führt bzw. führte allein am Landes­arbeits­gericht Hamburg seit 2007 mehrere hundert Rechts­mittel­verfahren oder Verfahren auf Bewilligung von Prozess­kosten­hilfe für ein Berufungs­verfahren, ganz überwiegend ohne Erfolg. Gegenstand der Verfahren sind immer wieder von der Klägerin angenommene Diskriminierungen in Einstellungs­verfahren, wegen derer die Klägerin Schadensersatz und/oder Entschädigung von Arbeitgebern verlangt.

Für einen Ausschluss der Steuerungs­fähigkeit spricht, dass die Klägerin mit der großen Zahl der ohne Aussicht auf Erfolg geführten Verfahren Gerichts- und Anwalts­kosten gegen sich in einer Höhe verursacht, die ihre wirtschaftliche Existenz auf Dauer jedenfalls erheblich bedrohen. Mit ihrem Verhalten schädigt die Klägerin sich daher massiv auch selbst. Sie hatte alleine gegenüber der Gerichtskasse Hamburg mit Stand vom 3. Juli 2017 Verbindlichkeiten von € 115.389,11....

Kennzeichnend für die Verfahrens­führung der Klägerin ist, dass sie gerichtliche Entscheidungen auf keinen Fall zu akzeptieren bereit ist, regelmäßig Richterinnen und Richter als befangen ablehnt und ebenfalls regelmäßig meint, sich gegen nachteilige gerichtliche Entscheidungen durch Anhörungsrügen wehren zu müssen, ohne dass diese Erfolg haben. Systematisch nimmt die Klägerin ihr nachteilige Entscheidungen zum Anlass, die daran beteiligten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Auch die Entscheidungen über ihre Befangenheits­gesuche akzeptiert die Klägerin häufig nicht, sondern lehnt, verbunden mit einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss, nunmehr diejenigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, die mit der Entscheidung über den Befangenheits­antrag befasst waren.

Hinzu kommt, dass die Klägerin den Gerichten bzw. den Richterinnen und Richtern ständig willkürliches bzw. rechtswidriges Verhalten unterstellt, sobald ein Antrag der Klägerin abschlägig beschieden oder der Rechts­auf­fassung der Klägerin nicht gefolgt wird. Der "Kampf" der Klägerin um ihre vermeintlichen Rechte beschränkt sich nicht gegen die von ihr verklagten Arbeitgeber. Vielmehr sieht sie auch die mit ihren Verfahren befassten Richter häufig als Gegner an, denen sie Böswilligkeit, Schädigungs­absicht und Lügen vorwirft, den Willen zur Rechtsbeugung unterstellt und die Befähigung zur Ausübung des Richteramtes abspricht.

Lediglich als Beispiele für die regelmäßigen derartigen Äußerungen der Klägerin sind die nachfolgenden aufgeführt:

Im Verfahren 3 Sa 40/11 / 3 Sa 30/12, in welchem eine unzulässige Berufung der Klägerin verworfen wurde, spricht die Klägerin von "willkürlich falschen Ausführungen des Gerichts" (Bl. 129 d.A.), "absurden Behauptungen" des Gerichts" (Bl. 129 d.A.) und von "reinster Willkür" (Bl. 147 d.A.).

Im Verfahren 3 Sa 33/14 führt die Klägerin aus (Bl. 148 d.A.): "Dabei ist die Wahrheit, dass das Gericht mich zu neuen Klagen zwingt, indem es die Aufklärung meiner Sache verweigert."

Im Verfahren 3 Sa 71/14 macht die Klägerin geltend (Bl. 93 d.A.), weil sie das Urteil zum Az. 3 Sa 39/13 als "reinste absurd" bezeichnet habe, bestehe damit der begründete Verdacht, dass sich der Vorsitzende dafür an ihr "rächen" werde. Der Vorsitzende habe "wieder seine Unfähigkeit und/oder Unwillen bestätigt, auch die primitivsten Tatsachen und meine Erklärungen zu diesen wahrzunehmen".

Im Verfahren 3 Sa 73/14 trägt die Klägerin vor (Bl. 105 d.A.), die Anzahl der von ihr geführten Verfahren sei einzig durch das rechtswidrige Verhalten des Gerichts verursacht worden, und ergänzt: "Das Verschieben des Verschuldens des Gerichts und des Arbeitgebers auf mich ist Verleumdung und üble Nachrede und reicht für die Ablehnung des Kollegiums aus."

Im Verfahren 3 Sa 50/16 führt die Klägerin aus (Bl. 363 d.A.): "Damit hat die Kammer bestätigt, dass es ihr bewusst ist, dass sie mich verleumdet hat und rechts­widriges Verfahren eingeleitet hat."

Regelmäßig beschwert sich die Klägerin darüber, dass das Gericht ihre "fachkundigen Hinweise" nicht zur Kenntnis nehme.

[...]

Die Kläger hält dem Bundesarbeitsgericht vor (Bl. 40 d.A.), es habe "die Tatsachen­instanz übersprungen und selbst Tatsachen­würdigung (und das auch falsch) gemacht", und weiter (Bl. 41 d.A.), das Bundes­arbeits­gericht habe in seinem Urteil vom 25. April unwahre Behauptungen aufgestellt.

Den von ihr - in aller Regel erfolglos - auf Zahlung von Entschädigung wegen erfolgloser Bewerbungen verklagten Arbeitgebern hält die Klägerin vor, sie hätten die Arbeits­losigkeit der Klägerin verschuldet. Weiter erhebt sie beispielsweise im Verfahren 3 Sa 50/16 (Bl. 363 d.A.) den Vorwurf, indem die Arbeitgeber sie nicht zu einem Vorstellungs­gespräch einlüden bzw. sie nicht einstellten, zwinge man sie "zur Zwangsarbeit in der Gestalt der Gerichts­verfahren".

Auch ihre eigenen - früheren - Prozess­bevoll­mächtigten greift die Klägerin zum Teil in massiver Weise an. Im Verfahren 3 Sa 71/14 wirft sie ihrem früheren Prozess­bevollmächtigten "treu- und sitten­widriges Handeln" vor, weil er mangels Vorschuss­zahlung das Mandat niedergelegt habe (Bl. 170 d.A.) Im Verfahren 3 Sa 56/15 macht sie geltend, ihr bisheriger Prozess­bevollmächtigter sei prozess­unfähig, und begründet dies u.a. damit, dass er in einer Gerichts­verhandlung um eine Unterbrechung gebeten habe, um sich mit der Klägerin zu besprechen.»

Kommentar

"Allein die Anzahl der Rechts­mittel­verfahren ist überaus erstaunlich. Selbst Fachanwälte für Arbeitsrecht werden eine solche hohe Anzahl von Verfahren vor den Landes­arbeits­gerichten - wenn überhaupt - erst nach etlichen Jahren erreichen. Die Klägerin scheint wohl in jeder abgelehnten Bewerbung eine entschädigungs­pflichtige Diskriminierung zu sehen und zeigte sich gerichtlich völlig uneinsichtig. Bemerkenswert ist aber auch, dass die Klägerin wohl immer wieder Anwälte gefunden hat, die diese vor Gericht - in scheinbar aussichtlosen Verfahren - vertreten haben. Die so produzierten Schulden wird die Staatskasse (Steuerzahler) wohl nur schwer beitreiben können."


Teil 2

Prozess­unfähigkeit wegen Querulantenwahns

1. Von ausgeprägtem Querulantenwahn kann ausgegangen werden, wenn die Vorstellungen eines Klägers von einer eindeutigen Beeinträchtigung eigener Rechte sich weiter intensivieren und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eigenen Position nicht mehr zugelassen werden, absolute Uneinsichtigkeit und Selbst­gerechtigkeit sich mit einer Ausweitung des Kampfes vom ursprünglichen Gegner auf andere Menschen und Instanzen verbindet und ein Kläger nicht mehr in der Lage ist, die verfahrens­mäßige Behandlung seiner Ansprüche durch die Gerichte nachzuvollziehen (vgl. Saar­ländisches Ober­landes­gericht Saarbrücken, Beschluss vom 12. Januar 1998 - 5 W 9/97 - 8 -, juris; BGH, Urteil vom 04. November 1999 a.a.O.).

2. Für einen Ausschluss der Steuerungs­fähigkeit kann auch sprechen, dass ein Kläger eine große Zahl von aussichtslosen Verfahren wegen angeblicher Diskriminierung führt und damit Gerichts- und Anwalts­kosten gegen sich in einer Höhe verursacht, die seine wirtschaftliche Existenz auf Dauer jedenfalls erheblich bedrohen.

3. Bestehen erhebliche Zweifel an der Prozess­fähigkeit, hat die fehlende Bereitschaft eines Klägers zur Mitwirkung an der Feststellung seiner Prozess­fähigkeit zur Folge, dass insofern nach Beweislast zu entscheiden und von der Prozess­unfähigkeit des Klägers auszugehen ist (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 AZR 733/98, juris).

Landes­arbeits­gericht Hamburg 3. Kammer, Urteil vom 09.08.2017, 3 Sa 50/16

§ 51 ZPO, § 15 AGG

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Hamburg, 13. März 2014, Az: 17 Ca 427/13, Urteil anhängig BAG, Az: 8 AZA 83/17

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. März 2014 - 17 Ca 427/13 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs­verfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung wegen behaupteter Benachteiligung im Bewerbungsverfahren.
2
Im Juli 2013 schrieb die Beklagte eine bei ihr zu besetzende Stelle aus. Der Ausschreibungstext lautete:
3
"...
Zum weiteren Ausbau unseres Unternehmens suchen wir Sie für unseren Standort in Hamburg ab sofort als
4
Software Entwickler/in JEE
5
Ihre Aufgabenschwerpunkte:
6
- Aufnahme und Bewertung von Fachanforderungen aus verschiedensten Geschäftsbereichen
- Analyse von Geschäftsprozessen, Konzeption und Entwicklung unterstützender IT-Systeme
- Planung und Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen für Projekte und laufende Anwendungen
- Zusammenarbeit mit international tätigen Kollegen aus Europa und Asien
- Betreuung und Weiterentwicklung der bestehenden Applikationslandschaft
- Koordination externer Ressourcen im Rahmen von Projekten und Wartungs­tätigkeiten
7
Unsere Anforderungen:
8
- Routinierter Umgang mit gängigen Methoden und Frameworks aus der Softwareentwicklung
- Mehrjährige Erfahrung im Bereich JEE Entwicklung
- Einsatz von Java Open Source Tools & Frameworks, bspw. Spring, Hibernate, JSF, Ant, Maven
- Verwendung gängiger Entwicklungstools wie Eclipse, Oracle SQL Developer, Subversion, Tortoise
- Benutzung von relationalen Datenbanken (Schwerpunkt Oracle)
- Konfiguration und Administration von Java Applikations­servern, [s]chwerpunktmäßig Apache Tomcat, Jetty
- Konzeption und Implementierung von Schnittstellen zu SAP und/oder MS.NET Systemen wie bspw. Microsoft SharePoint
- Fließendes Deutsch und Englisch in Wort und Schrift
9
Sonstiges
10
Darüber hinaus verfügen Sie neben guten kommunikativen, analytischen und konzeptionellen Fähigkeiten über eine[n] sorgfältigen Arbeitsstil und haben viel Spaß an der Arbeit im Team.
11
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
12
Dann freuen wir uns auf Ihrer Online-Bewerbung unter Angabe Ihrer Verfügbarkeit und Ihrer Gehaltsvorstellung.
13
Kontakt
..."
14
Die Klägerin bewarb sich unter Verwendung des von der Beklagten zur Verfügung gestellten Online-Bewerbungs­formulars auf die ausgeschriebene Stelle.
15
Mit E-Mail vom 22. Juli 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Bewerbung der Klägerin sorgfältig geprüft, die Entscheidung aber leider nicht zu Gunsten der Klägerin getroffen habe.
16
Mit E-Mail vom 9. September 2013 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche nach dem AGG geltend und verlangte eine Entschädigung von € 14.000,00.
17
Die Klägerin hat mit ihrer am 9. September 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Auffassung vertreten, dass sie die fachlichen Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle erfülle und sich zudem ernsthaft auf sie beworben habe. Ihre Nicht­berücksichtigung durch die Beklagte benachteilige sie mehrfach wegen ihres Alters, ihres Geschlechts und ihrer russischen Herkunft.
18
Die Klägerin hat beantragt,
19
die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mindestens 4 Brutto­monats­gehälter, € 14.000,00, nebst Zinsen in der Höhe von 5 Prozent­punkten über dem Basiszinssatz ab dem Eingang der Klage bei dem Gericht als Entschädigung für die Mehrfach­diskriminierung zu zahlen.
20
Die Beklagte hat beantragt,
21
die Klage abzuweisen.
22
Die Beklagte hat erwidert, dass der Klage bereits das Rechts­schutz­interesse fehle. Die Klägerin habe sich nicht ernsthaft beworben habe. Aus der Tatsache, dass die Klägerin nicht über ein passendes Bewerberprofil verfüge und zeitgleich mit dem Geltend­machungs­schreiben gegenüber der Beklagten bereits Klage erhoben habe, ergebe sich, dass die Klägerin ihre Bewerbung allein zur Realisierung eines Entschädigungs-Geschäftsmodells erhoben habe. Die Klägerin sei weder wegen ihres Geschlechts noch wegen ihres Alters oder ihrer Herkunft diskriminiert worden. Sie verfüge über keine einzige der in der Stellen­ausschreibung angeführten fachlichen Voraussetzungen, insbesondere nicht über mehrjährige Erfahrungen in der JEE-Entwicklung. Außerdem sei eine Anstellung der Klägerin nicht nur mangels Fach­kenntnissen und mangels Aktualität jeglicher angewandter Fach­kenntnisse unterblieben, sondern schon wegen ihrer langjährigen Entwöhnung vom Arbeitsprozess, da die Klägerin seit dem 1. April 2003 nur vier Monate lang beruflich tätig gewesen sei.
23
Mit Urteil vom 13. März 2014 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Zwar habe die Klägerin die Ansprüche gemäß § 15 AGG frist- und formgerecht geltend gemacht. Auch liege eine ungünstigere Behandlung der Klägerin vor, da sie nicht zu einem Vorstellungs­gespräch von der Beklagten eingeladen worden sei. Doch befinde sich die Klägerin nicht in vergleichbarer Situation wie andere Bewerber, da sie objektiv für die ausgeschriebene Stelle nicht geeignet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungs­gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
24
Gegen das ihr am 25. April 2014 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 21. Mai 2014 bei Gericht eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungs­begründungs­frist bis 9. Juli 2014 an diesem Tag begründeten Berufung.
25
Die Klägerin macht geltend, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sie nicht wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres Alters benachteiligt worden sei. Sie sei objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet, was sie näher ausführt. Sie habe auch Indizien vorgetragen, welche eine Diskriminierung wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft vermuten ließen. Zum einen sei in dem Online-Bewerbungs­formular nach Geschlecht und Geburtsjahr gefragt worden. Auch wenn es sich dabei nicht um Pflichtfelder gehandelt habe, seien diese Angaben nicht erforderlich und diskriminierend. Auch die Benutzung männlicher Formen wie "Mitarbeiter" in der Stellen­ausschreibung stelle ein Indiz für die Benachteiligung weiblicher Bewerberinnen dar. Der Zusatz (m/w) sei hinsichtlich der Geschlechtsneutralität nicht ausreichend. Die Anforderung "fließendes Deutsch und Englisch in Wort und Schrift" sei ein Indiz für die Benachteiligung wegen ihrer ethnischen Herkunft. Ein sachlicher Grund für diese Anforderung sei nicht erkennbar. Vielmehr seien gute Englisch- bzw. Deutschkenntnisse ausreichend.
26
Die Klägerin beantragt,
27
das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg, verkündet am 13.3.2014 (Aktenzeichen 17 Ca 427/13), zugestellt am 25.4.2014, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin € 14.000,00 zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage.
28
Die Beklagte beantragt,
29
die Berufung zurückzuweisen.
30
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erst­instanzlichen Vorbringens.
31
Die Kammer hat im Hinblick auf Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin eine im Rechtsstreit beim Arbeitsgericht Hamburg zum Az. 29 Ca 63/16 erstattete gutachterliche Stellungnahme vom 30. Oktober 2016 verwertet.
32
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungs­nieder­schriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

33
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I.
34
Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie ist zudem gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG form- und frist­gerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig.
35
Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin bestehen.
36
Zwar ist für die Zulässigkeit der Berufung grundsätzlich die Prozessfähigkeit des Berufungsklägers als Prozess­handlungs­voraussetzung erforderlich. Jedoch muss im Interesse eines vollständigen Rechtsschutzes auch der Prozessunfähige die Möglichkeit haben, den Prozess durch seine Handlungen in die höhere Instanz zu bringen. Dies gilt anerkannter­maßen für das Rechtsmittel der Partei, die sich dagegen wendet, dass sie in der Vorinstanz zu Unrecht als prozessfähig oder als prozessunfähig behandelt worden ist. Andernfalls bliebe ein an dem Verfahrensverstoß leidendes Urteil der unteren Instanz aufrechterhalten, erwüchse in Rechtskraft und könnte nur mit der Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) beseitigt werden. Dieser Gesichtspunkt, der der Schutzbedürftigkeit des Prozess­unfähigen Rechnung trägt, hat auch Bedeutung, wenn die Partei, deren Prozess­fähigkeit fraglich ist, sich gegen das in der Vorinstanz gegen sie ergangene Sachurteil wendet und mit ihrem Rechtsmittel ein anderes, ihrem Begehren entsprechendes Sachurteil erstrebt. Denn auch in diesem Fall würde mit der Verwerfung der Berufung als unzulässig ein möglicherweise fälschlich ergangenes Sachurteil bestätigt, obwohl es sich bei der Prozessfähigkeit der Partei um eine von Amts wegen zu prüfende Prozess­voraussetzung handelt (BGH, Versäumnisurteil vom 08. Dezember 2009 - VI ZR 284/08 - m.w.N., juris).
37
Vorliegend ist gegen die Klägerin ein Sachurteil ergangen, das sie mit der Berufung angreift. Somit ist nach den vorstehenden Grundsätzen die Berufung ungeachtet der Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin zulässig.
II.
38
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
39
Die Klage hat schon deswegen keinen Erfolg, weil die Prozessfähigkeit der Klägerin und damit eine wesentliche Prozess­voraussetzung nicht festgestellt werden kann, so dass die Klage unzulässig ist.
40
1. Die Prozessfähigkeit ist zwingende Prozess­voraussetzung. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisions­instanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Zwar sind nach der Lebenserfahrung Störungen der Geistes­tätigkeit als Ausnahme­erscheinungen anzusehen, so dass im allgemeinen von der Prozessfähigkeit einer Partei auszugehen ist; dies kann allerdings dann nicht gelten, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Prozess­unfähigkeit vorliegen könnte (BAG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 AZR 733/98 - m.w.N., juris). Bei der Ermittlung, ob Prozess­unfähigkeit vorliegt, ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivil­prozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnis­quellen hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozess­unfähigkeit, so gehen nach ständiger Rechtsprechung etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten der betroffenen Partei (BAG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 6 AZN 17/09 - m.w.N., juris).
41
Es ist allgemein anerkannt, dass die Geschäftsfähigkeit und damit die Prozessfähigkeit wegen einer geistigen Störung (§ 104 Nr. 2 BGB i.V.m. § 52 ZPO) nur für einen beschränkten Kreis von Angelegenheiten - etwa die mit einem bestimmten Streitkomplex zusammen­hängenden Verfahren - ausgeschlossen sein kann (BGH, Urteil vom 04. November 1999 - III ZR 306/98 - m.w.N., juris).
42
2. An der Prozessfähigkeit der Klägerin bestehen erhebliche Zweifel.
43
Es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Klägerin eine wahnhafte Entwicklung im Sinne eines sog. Querulanten­wahns vorliegt, aufgrund derer sie sich hinsichtlich der Führung von Rechts­streitig­keiten wegen vermeintlicher Diskriminierung dauerhaft in einem die freie Willens­bestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistes­tätigkeit befindet. Von ausgeprägtem Querulanten­wahn kann ausgegangen werden, wenn die Vorstellungen eines Klägers von einer eindeutigen Beeinträchtigung eigener Rechte sich weiter intensivieren und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eigenen Position nicht mehr zugelassen werden, absolute Uneinsichtigkeit und Selbst­gerechtigkeit sich mit einer Ausweitung des Kampfes vom ursprünglichen Gegner auf andere Menschen und Instanzen verbindet und ein Kläger nicht mehr in der Lage ist, die verfahrens­mäßige Behandlung seiner Ansprüche durch die Gerichte nachzuvollziehen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12. Januar 1998 - 5 W 9/97 - 8 -, juris; BGH, Urteil vom 04. November 1999 a.a.O.).
44
2.1. Die Klägerin führt bzw. führte allein am Landes­arbeits­gericht Hamburg seit 2007 mehrere hundert Rechtsmittel­verfahren oder Verfahren auf Bewilligung von Prozess­kosten­hilfe für ein Berufungs­verfahren, ganz überwiegend ohne Erfolg. Gegenstand der Verfahren sind immer wieder von der Klägerin angenommene Diskriminierungen in Einstellungs­verfahren, wegen derer die Klägerin Schadensersatz und/oder Entschädigung von Arbeitgebern verlangt.
45
Für einen Ausschluss der Steuerungs­fähigkeit spricht, dass die Klägerin mit der großen Zahl der ohne Aussicht auf Erfolg geführten Verfahren Gerichts- und Anwaltskosten gegen sich in einer Höhe verursacht, die ihre wirtschaftliche Existenz auf Dauer jedenfalls erheblich bedrohen. Mit ihrem Verhalten schädigt die Klägerin sich daher massiv auch selbst. Sie hatte alleine gegenüber der Gerichtskasse Hamburg mit Stand vom 3. Juli 2017 Verbindlichkeiten von € 115.389,11. Hinzu kommen die Kosten­erstattungs­verpflichtungen gegenüber den von der Klägerin zu Unrecht in Anspruch genommenen Arbeitgebern, die den vorgenannten Betrag deutlich übersteigen dürften, so dass die Klägerin schon bislang Kosten für erfolglose Prozesse verursacht hat, von denen nicht anzunehmen ist, dass sie sie jeweils wird begleichen können. Die Klägerin handelt damit in einem Maße auch gegen eigene Interessen, das darauf hindeutet, dass sie sich nicht mehr vernunft­gerecht steuern kann, sondern an einer krankhaften Störung im Sinne eines sog. Querulantenwahns leidet.
46
2.2. Kennzeichnend für die Verfahrensführung der Klägerin ist, dass sie gerichtliche Entscheidungen auf keinen Fall zu akzeptieren bereit ist, regelmäßig Richterinnen und Richter als befangen ablehnt und ebenfalls regelmäßig meint, sich gegen nachteilige gerichtliche Entscheidungen durch Anhörungsrügen wehren zu müssen, ohne dass diese Erfolg haben. Systematisch nimmt die Klägerin ihr nachteilige Entscheidungen zum Anlass, die daran beteiligten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Auch die Entscheidungen über ihre Befangenheits­gesuche akzeptiert die Klägerin häufig nicht, sondern lehnt, verbunden mit einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss, nunmehr diejenigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, die mit der Entscheidung über den Befangenheitsantrag befasst waren.
47
Hinzu kommt, dass die Klägerin den Gerichten bzw. den Richterinnen und Richtern ständig willkürliches bzw. rechtswidriges Verhalten unterstellt, sobald ein Antrag der Klägerin abschlägig beschieden oder der Rechts­auffassung der Klägerin nicht gefolgt wird. Der "Kampf" der Klägerin um ihre vermeintlichen Rechte beschränkt sich nicht gegen die von ihr verklagten Arbeitgeber. Vielmehr sieht sie auch die mit ihren Verfahren befassten Richter häufig als Gegner an, denen sie Böswilligkeit, Schädigungs­absicht und Lügen vorwirft, den Willen zur Rechtsbeugung unterstellt und die Befähigung zur Ausübung des Richteramtes abspricht.
48
Lediglich als Beispiele für die regelmäßigen derartigen Äußerungen der Klägerin sind die nachfolgenden aufgeführt:
49
Im Verfahren 3 Sa 40/11 / 3 Sa 30/12, in welchem eine unzulässige Berufung der Klägerin verworfen wurde, spricht die Klägerin von "willkürlich falschen Ausführungen des Gerichts" (Bl. 129 d.A.), "absurden Behauptungen" des Gerichts" (Bl. 129 d.A.) und von "reinster Willkür" (Bl. 147 d.A.).
50
Im Verfahren 3 Sa 33/14 führt die Klägerin aus (Bl. 148 d.A.): "Dabei ist die Wahrheit, dass das Gericht mich zu neuen Klagen zwingt, indem es die Aufklärung meiner Sache verweigert."
51
Im Verfahren 3 Sa 71/14 macht die Klägerin geltend (Bl. 93 d.A.), weil sie das Urteil zum Az. 3 Sa 39/13 als "reinste absurd" bezeichnet habe, bestehe damit der begründete Verdacht, dass sich der Vorsitzende dafür an ihr "rächen" werde. Der Vorsitzende habe "wieder seine Unfähigkeit und/oder Unwillen bestätigt, auch die primitivsten Tatsachen und meine Erklärungen zu diesen wahrzunehmen".
52
Im Verfahren 3 Sa 73/14 trägt die Klägerin vor (Bl. 105 d.A.), die Anzahl der von ihr geführten Verfahren sei einzig durch das rechtswidrige Verhalten des Gerichts verursacht worden, und ergänzt: "Das Verschieben des Verschuldens des Gerichts und des Arbeitgebers auf mich ist Verleumdung und üble Nachrede und reicht für die Ablehnung des Kollegiums aus."
53
Im Verfahren 3 Sa 50/16 führt die Klägerin aus (Bl. 363 d.A.): "Damit hat die Kammer bestätigt, dass es ihr bewusst ist, dass sie mich verleumdet hat und rechtswidriges Verfahren eingeleitet hat."
54
Regelmäßig beschwert sich die Klägerin darüber, dass das Gericht ihre "fachkundigen Hinweise" nicht zur Kenntnis nehme.
55
Selbst nach Ausschöpfung des Rechtswegs wehrt sich die Klägerin mit dem Argument gegen die Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, dass zu ihren Ungunsten falsch entschieden worden sei. So hat die Klägerin sich beispielsweise mit der Zwangs­voll­streckungs­gegenklage zum Az. 3 Sa 13/15 gegen die Kosten­festsetzung aus einem Vorverfahren gewandt, in welchem das Bundes­arbeits­gericht ihre Berufung zurückgewiesen hatte, nachdem zuvor der Europäische Gerichtshof im Rahmen eines Vorlageverfahrens mit der Sache befasst war. Die Kläger hält dem Bundes­arbeits­gericht vor (Bl. 40 d.A.), es habe "die Tatsachen­instanz übersprungen und selbst Tatsachen­würdigung (und das auch falsch) gemacht", und weiter (Bl. 41 d.A.), das Bundes­arbeits­gericht habe in seinem Urteil vom 25. April unwahre Behauptungen aufgestellt.
56
Den von ihr - in aller Regel erfolglos - auf Zahlung von Entschädigung wegen erfolgloser Bewerbungen verklagten Arbeitgebern hält die Klägerin vor, sie hätten die Arbeitslosigkeit der Klägerin verschuldet. Weiter erhebt sie beispielsweise im Verfahren 3 Sa 50/16 (Bl. 363 d.A.) den Vorwurf, indem die Arbeitgeber sie nicht zu einem Vorstellungs­gespräch einlüden bzw. sie nicht einstellten, zwinge man sie "zur Zwangsarbeit in der Gestalt der Gerichtsverfahren".
57
Auch ihre eigenen - früheren - Prozess­bevollmächtigten greift die Klägerin zum Teil in massiver Weise an. Im Verfahren 3 Sa 71/14 wirft sie ihrem früheren Prozess­bevollmächtigten "treu- und sitten­widriges Handeln" vor, weil er mangels Vorschuss­zahlung das Mandat niedergelegt habe (Bl. 170 d.A.) Im Verfahren 3 Sa 56/15 macht sie geltend, ihr bisheriger Prozess­bevollmächtigter sei prozessunfähig, und begründet dies u.a. damit, dass er in einer Gerichts­verhandlung um eine Unterbrechung gebeten habe, um sich mit der Klägerin zu besprechen.
58
Das vorstehend beschriebene, in einer Vielzahl von Verfahren festzustellende Prozessverhalten der Klägerin deutet ebenfalls stark darauf hin, dass die Klägerin prozessunfähig sein könnte. Die Klägerin lässt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eigenen Position trotz der zahlreichen erfolglosen Verfahren nicht zu. Sie sieht immer die Gerichte im Unrecht und lässt deren Begründungen nie gegen den eigenen Standpunkt gelten. Alternativen zur eigenen Sicht akzeptiert die Klägerin nicht. Sie ist sich ihrer Einschätzungen völlig und unkorrigierbar gewiss, ohne ansatzweise die Möglichkeit zu erwägen, dass eine der gefällten richterlichen Entscheidungen eine gewisse Berechtigung habe. Sie macht regelmäßig geltend, dass sie über das erforderliche Fachwissen verfüge, über welches die von ihr abgelehnten Richter nicht verfügten. Den rechtskräftigen Abschluss von Verfahren will die Klägerin mit dem Argument nicht gegen sich gelten lassen, dass die Verfahren falsch entschieden worden seien. Die Klägerin führt eine Art "Feldzug" nicht nur gegen Arbeitgeber, denen sie die Schuld für ihre persönliche Lebens­situation, die durch langjährige Arbeits­losig­keit und Mittel­losigkeit geprägt ist, gibt. Vielmehr sind aus Sicht der Klägerin auch die Gerichte bzw. die Richter, die ihren Klagen oder Rechtsmitteln sowie ihren sonstigen Anträgen nicht entsprechen, offensichtlich ihre "Feinde", denen sie verwerfliche Motive und schädigende Absicht unterstellt. Damit wird deutlich, dass die Klägerin jedenfalls in Bezug auf die von ihr vor den Arbeitsgerichten geführten Verfahren jeglichen Bezug zur Realität verloren hat.
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3. Die im Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2017 geäußerten Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin wurden nicht ausgeräumt, sondern haben sich im Gegenteil weiter verstärkt. Die Klägerin hat in den vergangenen Monaten trotz der Erfolglosigkeit fast aller von ihr betriebenen Verfahren nicht weniger, sondern mehr neue Verfahren eingeleitet. Vom 5. Januar 2017 bis zum 21. April 2017 sind 59 neue Anträge der Klägerin beim Landes­arbeits­gericht Hamburg eingegangen. Auch diese Anträge beziehen sich auf Verfahren, denen in der Hauptsache Entschädigungs­ansprüche der Klägerin nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen der Ablehnung einer Bewerbung zugrunde liegen.
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4. Die Zweifel der Kammer an der Prozessfähigkeit der Klägerin werden bestätigt durch die von der 29. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg im Verfahren 29 Ca 63/16 eingeholte "Gutachterliche Stellungnahme" des ärztlichen Gutachters R. vom 30. Oktober 2016. Da die gutachterliche Stellungnahme relevante Aussagen zur entscheidungs­erheblichen Frage der Prozess­fähigkeit der Klägerin trifft, ist es im vorliegenden Verfahren zu verwerten. Der Gutachter kommt auf Seite 14 seines Gutachtens "aus (notwendigerweise vorläufiger, siehe oben) gutachterlicher Sicht" zu dem Ergebnis, "dass die Klägerin nicht mehr ausreichend in der Lage ist, die Vorfeldereignisse, die tatsächlichen Sachverhalte, ihre jeweilige argumentative Position und das aktuelle bzw. gegebenenfalls auch zukünftige prozessuale Geschehen in realitäts­entsprechender, perspektivisch-abstrahierend ausgerichteter Weise zu erfassen und vernünftige bzw. prozessual angemessene Entscheidungen zu treffen. Das Vorhandensein einer ausreichenden Prozessfähigkeit ist daher bis auf Weiteres zu verneinen."
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5. Um der Verpflichtung des Gerichts nachzukommen, alle erschließbaren Erkenntnisse auszuschöpfen, wäre gleichwohl auch im vorliegenden Verfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch eine/n noch zu benennende/n Gutachter/in in Betracht gekommen, mit welchem die Zweifel an der Prozess­fähigkeit der Klägerin hätten aufgeklärt werden können. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 3. März 2017 gerügt, dass der von der 29. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg beauftragte Sachverständige R. keinen persönlichen Kontakt zur Klägerin hatte. Insofern hätte Gelegenheit bestanden, eine persönliche Kontaktaufnahme im Rahmen eines weiteren Gutachtens herzustellen. Dies hätte allerdings vorausgesetzt, dass die Klägerin bereit gewesen wäre, sich begutachten zu lassen, denn eine Partei darf zu einer Untersuchung ihrer Prozessfähigkeit nicht gedrängt oder gar gezwungen werden (vgl. BAG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 AZR 733/98, juris).
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Der Klägerin ist daher durch richterliche Verfügung vom 27. März 2017 aufgegeben worden, bis zum 18. April 2017 mitzuteilen, ob sie bereit sei, sich einer Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen zu unterziehen. Die Klägerin ist darauf hingewiesen worden, dass eine Weigerung, an der Feststellung ihrer Prozessfähigkeit mitzuwirken, zu einer Beweislast­entscheidung zu ihren Lasten führen könne. Gleichwohl hat die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist kein Einverständnis mit einer Begutachtung erklärt. Vielmehr hat sie mit Schriftsatz vom 18. April 2017 die Auffassung vertreten, dass nach wie vor keine Gründe ersichtlich seien, die Zweifel an ihrer Prozess­fähigkeit begründen könnten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. April 2017 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass die Zweifel an der Prozess­fähigkeit der Klägerin nach wie vor bestünden. Auf die Frage, ob die Klägerin bereit sei, sich im Hinblick auf diese Zweifel der Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen zu unterziehen, hat die Prozess­bevollmächtigte der Klägerin erklärt, dass die Klägerin dazu nicht bereit sei.
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Es war auch nicht veranlasst, ohne die Erklärung der Bereitschaft der Klägerin einen Sachverständigen zu beauftragen. Wie sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des von der 29. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg beauftragten Sachverständigen R. ergibt, hat die Klägerin diesem gegenüber mitgeteilt, sie werde nicht mit ihm sprechen. Im Zusammenhang damit, dass die Klägerin auch im vorliegenden Verfahren eine Begutachtung durch einen Sachverständigen ausdrücklich abgelehnt hat, ist daher die Einholung eines Sach­verständigen­gutachtens im vorliegenden Verfahren nicht geboten.
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Die fehlende Bereitschaft der Klägerin zur Mitwirkung an der Feststellung ihrer Prozess­fähigkeit hat zur Folge, dass bezüglich der Prozessfähigkeit der Klägerin nach Beweislast zu entscheiden ist (vgl. BAG, Urteil vom 20. Januar 2000 a.a.O.). Folglich ist von der Prozess­unfähigkeit der Klägerin auszugehen.
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6. Die Klägerin ist darauf hingewiesen worden, dass sie für eine ordnungs­gemäße Vertretung zu sorgen habe. Ihr ist Gelegenheit gegeben worden, die Bestellung eines Betreuers nach § 186 BGB durch das Betreuungsgericht zu veranlassen, und es ist ihr aufgegeben worden, bis zum 26. Juli 2017 mitzuteilen, ob ein Betreuer bestellt wurde oder ob ein Antrag auf Bestellung eines Betreuers beim Betreuungsgericht anhängig ist. Eine Mitteilung der Klägerin hierüber ist nicht erfolgt.
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7. Wäre die Klägerin allerdings bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig gewesen, wäre eine später eingetretene Prozess­unfähigkeit unschädlich. In diesem Fall bewirkte § 86 ZPO nicht nur, dass es nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens gekommen wäre (§ 246 Abs. 1 ZPO). Vielmehr soll § 86 ZPO den Prozess­gegner vor den Auswirkungen von Veränderungen auf der Gegenseite schützen und ermöglichen, einen einmal begonnenen Rechtsstreit möglichst ohne Verzug zu Ende zu führen. Die prozess­unfähig gewordene Partei ist dann im Sinne von § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO "nach den Vorschriften der Gesetze vertreten", obwohl für sie zunächst kein gesetzlicher Vertreter bestellt ist und ein Mangel der Prozess­fähigkeit gemäß § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BAG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 AZR 733/98 - m.w.N., juris).
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Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Prozess­unfähigkeit der Klägerin bereits bei Erteilung des Mandats an ihre Prozess­bevollmächtigte zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. März 2014 und im Übrigen auch bei Erhebung der Klage vom 9. September 2013 bestand. Das Prozess­verhalten der Klägerin, welches Zweifel an der Prozess­fähigkeit der Klägerin begründet, zeigt sich bereits seit vielen Jahren in zahlreichen Verfahren beim Arbeitsgericht und Landes­arbeits­gericht Hamburg. Schon vor dem 9. September 2013 hatte die Klägerin eine Vielzahl von Verfahren geführt, die ohne Aussicht auf Erfolg waren, und sich durch die Verursachung erheblicher Kosten selbst geschädigt.
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8. Die Kammer konnte trotz der gestellten Befangenheitsanträge in der vorliegenden Besetzung entscheiden. Die Befangenheitsanträge sind unzulässig.
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Für die Zulässigkeit der Befangenheitsanträge kommt es darauf an, ob die Klägerin prozessfähig i.S.d. § 52 ZPO ist, denn die Prozessfähigkeit ist Wirksamkeits­voraussetzung für alle Prozess­handlungen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., vor § 50 Rn. 17). Da, wie vorstehend ausgeführt, die bestehenden erheblichen Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin nicht ausgeräumt werden konnten, ist auch bezüglich der Befangenheits­anträge von der fehlenden Prozessfähigkeit auszugehen, so dass die Befangenheitsanträge unzulässig sind.
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Im Übrigen ist ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungs­gesuch nicht ausgeschlossen (BVerfG, Nicht­annahme­beschluss vom 03. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris). Die von der Klägerin gestellten Befangenheits­anträge sind offensichtlich unzulässig, denn sie dienen allesamt lediglich dem Ziel, die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Prozess­fähigkeit der Klägerin durch die erkennenden Richter zu verhindern.
III.
71
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S.1 ArbGG.
IV.
72
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die hierfür gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [1]


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"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
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Einzelnachweise

Netzverweise

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel LAG Hamburg: Klägerin leidet unter "ausgeprägtem Querulantenwahn"! von Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog am 18. August 2017.
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Prozessunfähigkeit wegen Querulantenwahns von Landesrecht Hamburg.