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Anhörungsrüge

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Sofern eine Verfassungsbeschwerde auf die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG abhebt, verlangt das Bundesverfassungsgericht den vorherigen Versuch, durch Einlegung einer Anhörungsrüge beim zuständigen Fachgericht Abhilfe zu erreichen. Erst wenn diese vom OLG verworfen wurde, sind in Umgangsverfahren die Voraussetzungen für die Annahme bzw. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde[wp] wegen Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG erfüllt.

Die Rügeschrift muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen (§ 44 Abs. 2 FamFG) nach Zustellung der angegriffenen Entscheidung beim OLG eingegangen sein.

Beispiele für die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Im folgenden einige Beispiele dafür, weshalb in einem Umgangsverfahren durch eine gerichtliche Entscheidung der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein könnte:

  • dezidiert vorgebrachte Einwände gegen ein familien­psychologisches Gutachten (konkrete Hinweise auf Lücken, Widersprüche oder fachliche Mängel sowie darin enthaltene Falschaussagen) haben in der Urteils­begründung des Gerichts keinen Widerhall gefunden (diese Punkte sind dann im Detail auszuführen!).
  • Unterlassen der Erörterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung; der Antragsteller erhielt keine Gelegenheit zur Befragung des Sachverständigen.
  • Bedeutsamen Vorbringen des Vaters (z. B. zu einer mangelnden Bindungstoleranz oder pychischen Problemen der Mutter, zur Widerlegung einer angeblich schlechten Kommunikation der Eltern) oder wichtigen Beweisanträgen (z. B. Einholung der Schulzeugnisse der Kinder zum Nachweis der unterschiedlichen Förder­kompetenz der Elternteile, Erkundigungen zu den tatsächlichen Arbeits­zeiten der Mutter bei wahrheitswidrigen Behauptungen zum zeitlichen Umfang der Betreuung) wurde nicht nachgegangen.
  • Gesuchen auf Ladung von Zeugen, deren Aussagen zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätten führen können, wurde nicht stattgegeben.

Musterformulierung für den Schluss

Auf das im Vorangegangenen angeführte Vorbringen des Antragstellers gehen beide Urteils­begründungen allenfalls in Allgemein­plätzen ein. Obwohl der Vortrag substantiiert und für die Entscheidung wesentlich war, finden sich in den Entscheidungs­gründen keine Hinweise, die den Schluss zulassen, der Tatsachen­vortrag des Antragstellers sei zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen bzw. bei der Entscheidung gegeneinander abgewogen worden. Auch wurden erhebliche Beweisanträge nicht berücksichtigt.
 
Wäre dem Antragsteller ordnungsgemäß rechtliches Gehör gewährt worden, hätte sich dies auf den Prozess wie folgt ausgewirkt:
  • der Sachverständige wäre wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden.
  • der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wäre zurückgenommen worden.
  • der Umgang mit den Kindern wäre paritätisch geregelt worden.
 
Damit ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör für die Entscheidung erheblich geworden. Das Verfahren ist nach § 44 Abs. 5 FamFG fortzuführen.
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