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Kindergeld
Das Kindergeld ist keine Sozialleistung im klassischen Sinne. Es stellt in Form des Kinderfreibetrags in den meisten Fällen einen Ausgleich für die Besteuerung des Existenzminimums von Kindern dar und ist daher im Einkommensteuergesetz[wp] (EStG) geregelt. Der über diesen Freibetrag hinausgehende Anteil zählt als Einkommen der Eltern. Für Empfänger von Arbeitslosengeld II wird das Kindergeld in voller Höhe als Sozialleistung gewährt, da es an steuerpflichtigem Einkommen mangelt. Aus diesem Grund ist das Kindergeld als Einkommen im Rahmen der Berechnung des ALG II anzurechnen.
Das Kindergeld ist in Deutschland die Umsetzung der verfassungsgerichtlich gebotenen Freistellung von der Besteuerung des Existenzminimums und dem Kinderfreibetrag gemäß § 25[ext] SGB I gleichgestellt.
Zitat: | «Kindergeld - Kein Geschenk, sondern Rückgabe von Diebesgut»[1] |
Wer erhält Kindergeld
Grundsätzlich erhält Kindergeld, wer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Daneben erhält Kindergeld, wer zwar im Ausland wohnt, in Deutschland aber unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Als Kinder zählen im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder (auch adoptierte Kinder), Kinder des Ehegatten sowie Enkelkinder, wenn der Antragsteller diese in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ebenfalls als Kinder zählen Pflegekinder, soweit der Antragsteller mit diesen durch eine auf Dauer angelegte familienähnliche Beziehung verbunden ist. Einen Anspruch auf Kindergeld haben grundsätzlich die Eltern, nicht aber die Kinder selbst. Eine Ausnahme hiervon besteht bei Vollwaisen oder unbekanntem Aufenthalt der Eltern.
Das Kindergeld ist bei der Familienkasse schriftlich zu beantragen, welche in der Regel ihren Sitz bei der Bundesagentur für Arbeit[wp] hat. Ein Anspruch besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für mindestens einen Tag vorgelegen haben. Der Anspruch entfiel bis 2011 grundsätzlich dann, wenn das Kind ein Einkommen von mehr als 8.004 Euro (für die Jahre 2004-2009 lag die Grenze bei 7.680 Euro) pro Jahr hatte. Seit 2012 ist diesen Grenze entfallen.
Wie lange wird Kindergeld gezahlt
Kindergeld wird mindestens bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Befindet sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung bzw. im Studium, wird Kindergeld bis grundsätzlich maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt (Übergangsregelung: Geburtsjahrgang 1982 bis 26, 1980 und 1981 bis 27 Jahre). Hat ein in Studium oder Ausbildung befindliches Kind Zivil- oder Wehrdienst geleistet, verlängert sich der Anspruchszeitraum um die Dauer des Wehr- bzw. Zivildienstes.
Für verheiratete Kinder besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn der Ehepartner für den Unterhalt des Kindes nicht aufkommen kann. Eine weitere Ausnahme von der Altersgrenze gilt bei schwerbehinderten Kindern, sofern die Schwerbehinderung vor dem 25. Lebensjahr festgestellt wurde und mindestens ein Elternteil noch lebt. In diesem Fall können die Zahlungen bis zum Tode beider Elternteile oder des Kindes selbst erfolgen.
Höhe des Kindergeldes
Kind | Kindergeld ab 2016 | Kindergeld ab 2010 | Kindergeld 2009 | Kindergeld bis Ende 2008 |
---|---|---|---|---|
1. Kind | 190 Euro | 184 Euro | 164 Euro | 154 Euro |
2. Kind | 190 Euro | 184 Euro | 164 Euro | 154 Euro |
3. Kind | 196 Euro | 190 Euro | 170 Euro | 154 Euro |
ab dem 4. Kind | 221 Euro | 215 Euro | 195 Euro | 179 Euro |
Das Kindergeld lag ab dem 1. Januar 2010 bei 184 Euro für das erste und zweite, 190 Euro für das dritte und 215 Euro ab dem vierten Kind. Dies entsprach einer Erhöhung von 20 Euro pro Kind, die im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes beschlossen wurde.
Zwischen dem dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009 betrug die Höhe des Kindergeldes für das erste und zweite Kind 164 Euro, für das dritte Kind 170 Euro und ab dem vierten Kind 195 Euro pro Monat. Bis Ende 2008 betrug das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind jeweils 154 Euro pro Monat. Für das vierte und jedes weitere Kind beträgt das Kindergeld 179 Euro pro Monat.
Oft werden falsche Informationen verbreitet, meist um alleinstehende Mütter "arm" zu rechnen. So schreibt ein Wikipedia-Autor:
- "Das Kindergeld wird definitiv zu 100 % bei Empfängern von ALG2/Hartz4-Leistungen angerechnet. ... Entsprechend leben diese Millionen von Menschen stets am Existenzminimum und können eben den Kindern durch das 'Kindergeld' keine besseren Chancen/besseren Lebensstandard vermitteln."[2]
Als Quelle wird ein Text angegeben, der die Unterschiede zwischen Kindergeld und Kinderzuschlag[wp] erklärt. Außerdem wird oft auch ein falscher Zusammenhang mit einem Paragraphen im BGB hergestellt.[3] Das hat aber nichts mit den staatlichen Leistungen zu tun. Vielmehr steht zum Beispiel das Kindergeld jeweils zu Hälfte beiden Elternteilen zu, wenn diese getrennt leben und sich beide um das Kind kümmern. Auch könnte der Vater sich statt des Kindergeldes den Kinderfreibetrag auszahlen lassen, wenn das für ihn günstiger ist; er müsst dann aber einen entsprechenden Teil an die Kindesmutter auszahlen. Der Kindesmutter steht das Geld in voller Höhe zu, wenn diese sich ausschließlich um das Kind kümmert - unabhängig von der Zahl der Kontakte zwischen Mutter und Vater.
Bedeutung des Kindergeldes
Bei alleinstehenden Vätern und Müttern ist das Kindergeld ein fester Bestandteil der finanziellen Grundsicherung und soll einen Teil der Kosten für die Erziehung und den Unterhalt des Kindes decken. Dazu gehören auch Kosten für Miete usw.
Bis zum Jahre 2014 stellte sich die Situation wie folgt dar:
- 1.) Beispiel alleinerziehender Elternteil (in der Regel die Mutter)
- 2 Kinder 3 und 5 Jahre alt, eigenes Einkommen = 0 Euro; Einkommen des Vaters = 0 Euro; Unterhaltsvorschuss = 2 x 133 Euro; Kindergeld = 2 x 184 Euro; SGB II = 968 Euro; zusammen also monatlich 1602 Euro
- 2.) Beispiel Vater ohne eigenes Einkommen
- Der SGB-II-Regelsatz beträgt 313 Euro; weitere Leistungen wie Miete, Kosten für Strom und Heizung müssen beantragt werden.
Daran ist zu erkennen, auf welchem Niveau Mutter und Kinder im Verhältnis zu dem nicht erwerbstätigen Vater leben, der zudem Unterhalt zahlen müsste, sobald er eigenes Einkommen hat. Zudem kann sich die Mutter mit den Kindern eine wesentlich größere Wohnung leisten, während der Vater Probleme mit dem Platz hat, wenn die Kinder ihn besuchen wollen.
Für das mit 38,8 Milliarden Euro gelistete Kindergeld gilt: Es ist zu größten Teilen kein Geschenk, sondern die Rückgabe von Diebesgut. Zugegebenermaßen ist das Verständnis der diesbezüglich zuständigen Grundlage des Kindergeldes im Einkommenssteuergesetz nicht ganz einfach, weil der Gesetzgeber in Paragraph 31 Satz 2 EStG gleichzeitig eine Steuervergütungs- sowie eine Subventionsfunktion geregelt hat. Hier bietet sich zum besseren Verständnis die Lektüre einschlägiger Karlsruher Entscheidungen an. In seinem Beschluss vom 25. Mai 1990 hat das BVG nämlich festgestellt, daß das Existenzminimum der Bürger vom Zugriff der Einkommen- bzw. Lohnsteuer zu verschonen ist; da auch Kinder Bürger sind, ist folgerichtig das Existenzminimum der gesamten Familie insoweit steuerfrei zu halten. Das BVG hat in jener Entscheidung dem Gesetzgeber allerdings gestattet, auf das Existenzminimum von Kindern dann zuzugreifen, wenn dieser Eingriff durch ein ausreichend hohes Kindergeld kompensiert wird. Das hat der Gesetzgeber, der ja aus Abgeordneten besteht, die wiedergewählt werden wollen, sich natürlich nicht zweimal sagen lassen, denn das Schenken von Kindergeld in Omnipotenz- und Spendierhosenpose ist den Wählern politisch ungleich angenehmer zu verkaufen als nur das bloße Nicht-Nehmen.
Etwa zwei Drittel der von den so genannten Wissenschaftlern aufgelisteten ominösen 38,8 Milliarden Euro Kindergeld entfallen auf diese Kompensation der eigentlich verfassungswidrigen Steuererhebung. Wegen des restlichen Drittels empfiehlt sich die Lektüre des Karlsruher "Beamtenkinder"-Beschlusses vom 22. März 1990 (2 BvL 1/86) sowie des Nichtannahmebeschlusses zur Mehrwertsteuerbelastung von Familien vom 23. August 1999 (1 BvR 2164/98). In Ersterem ist zu lesen, daß die mit den höheren Aufwendungen für Kinder einhergehende stärkere indirekte Steuerbelastung durch das einheitliche Kindergeld nicht aufgefangen wird. Und in letzterem Beschluss, betreffend die Mehrwertsteuererhöhung von 1998, findet sich folgende einschlägige Passage: "Die indirekte Besteuerung belastet Familien, die wegen ihres höheren Bedarfs mehr indirekt besteuerte Güter und Leistungen erwerben müssen, mehr als Kinderlose. Diese Belastung ist jedoch im Binnensystem der indirekten Steuern unvermeidlich und gesetzessystematisch folgerichtig. Sie muss aber eine diesen Belastungsfaktor kompensierende Entlastung bei der direkten Besteuerung, das heißt bei der Einkommensteuer zur Folge haben. Der Steuergesetzgeber hat deshalb stets darauf zu achten, daß eine Erhöhung indirekter Steuern und Abgaben den Lebensbedarf vermehrt und die existenzsichernden Abzüge diesem erhöhten Bedarf anzupassen sind." Im Klartext: Bei jeder Erhöhung indirekter Steuern (gleich Verbrauchssteuern, zum Beispiel die Mehrwertsteuer) müssen die Steuerfreibeträge und/oder das Kindergeld ebenfalls erhöht werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß in den zurückliegenden Jahrzehnten die Verbrauchssteuern vielfach erhöht wurden, ohne dass der Gesetzgeber die ihm aufgegebene Kompensation unmittelbar vornahm, sowie ferner der Tatsache, daß das Aufkommen aus Verbrauchssteuern mehr als die Hälfte der Gesamteinnahmen des Fiskus ausmacht, bleibt auch dem üppigen Kindergeldgeschenk demnach so gut wie nichts übrig. Es reduziert sich nahezu in toto als Ablieferung der verfassungswidrigen Beute aus der Besteuerung des Kinderexistenzminimums. |
– Leicht redigierte Fassung des Kindergeld-Kapitels aus dem Buch des Autors: Sozialstaatsdämmerung, München 2013, S. 94-97[1] |
Einzelnachweise
- ↑ 1,0 1,1 Kindergeld - Kein Geschenk, sondern Rückgabe von Diebesgut[ext] - Jürgen Borchert, iDAF 03/2015
- ↑ Auf der Diskussionseite des Artikels "Kindergeld (Deutschland)", Abschnit "Anrechnung bei ALG2/Hartz4, Version vom 4. Juli 2017, 07:46 Uhr
- ↑ Wikipedia: Kindergeld (Deutschland) - Abschnitt "Unterhaltsansprüche"
Querverweise
Netzverweise
- Finanzamt Standesamt - Zweit und Drittehe - Außenhandelskammer MERCOSUR (28. November 2019) (Länge: 4:13 Min.) (Familienrecht, Migranten, Zweitfrau)
- Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz für Auslandsdeutsche - Außenhandelskammer MERCOSUR (16. Oktober 2019) (Länge: 4:33 Min.)