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Kindergeld für im Ausland lebende Kinder

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Für im Ausland lebende Deutsche ist bei der rechtlichen Grundlage zu unterscheiden, ob das Kindergeld als Steuer­vergünstigung nach dem Einkommen­steuer­gesetz[wp] (EStG) oder als Sozial­leistung nach dem Bundeskindergeldgesetz[wp] (BKGG) gezahlt wird, wobei der Kindergeld­anspruch[ext] nach dem EStG vorrangig gegenüber dem Anspruch nach BKGG ist.

Grundsätzlich gilt:

  • ist der Antragsteller in Deutschland unbeschränkt steuer­pflichtig, so wird das Kindergeld als Steuer­vergütung nach dem EStG erbracht
  • ist der Antragsteller in Deutschland nicht unbeschränkt steuer­pflichtig, wird das Kindergeld als Sozial­leistung nach dem BKGG gezahlt.

Welches Gesetz im Einzelfall einschlägig ist, hängt vom Wohnsitz oder der Steuer­pflicht des jeweiligen Antrag­stellers ab.

Unbeschränkt steuerpflichtig - Anspruch nach Einkommensteuergesetz

Einen Anspruch auf Kindergeld aus dem Einkommen­steuer­gesetz hat, wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und somit unbeschränkt steuer­pflichtig ist (vgl. § 62 Abs. 1 EStG i. V. m. §§ 8, 9 AO). Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG werden auf Antrag auch Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland als unbeschränkt steuer­pflichtig behandelt, sodass auch diesem Personenkreis ein entsprechender Kinder­geld­anspruch zustehen kann.

Die Beurteilung der Steuerpflicht i.vS. d. § 1 Abs. 3 EStG obliegt im Übrigen dem jeweiligen Finanzamt. Hierfür müssen

  • mindestens 90 % der Einkünfte im Kalenderjahr der deutschen Einkommen­steuer unterliegen oder
  • Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommen­steuer unterliegen, nicht den Grund­frei­betrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG übersteigen.

Wohnhaft im Ausland und beschränkt steuerpflichtig - Anspruch nach Bundeskindergeldgesetz

Ein Anspruch aus dem Bundeskindergeldgesetz kann gegeben sein, wenn der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb Deutschlands liegt und der Antragsteller beschränkt steuer­pflichtig ist. Gemäß § 1 Abs. 4 EStG ist beschränkt steuer­pflichtig, wer im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, aber inländische Einkünfte iSd. § 49 EStG erzielt.

Der Antragsteller muss in diesen Fällen eine dieser Vor­aus­setzungen erfüllen

  • dem deutschen Sozial­versicherungs­recht unterliegen
  • im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amts­verhältnisses vor­über­gehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert sein (z. B. Diplomaten an einer deutschen Botschaft oder Mitarbeiter der NATO)
  • als Entwicklungshelfer oder Missionar tätig sein
  • Rente nach deutschen Vorschriften beziehen und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen

Voraussetzung in der Person des Kindes

Neben den allgemeinen Voraussetzungen für Kindergeld, besteht ein Anspruch nur, wenn das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. §§ 8, 9 AO) in Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. einem Staat des Europäischen Wirtschafts­raumes (EWR-Staat) hat.

Dabei ist unerheblich, ob die Ansprüche aus dem EStG oder dem BKGG abgeleitet werden.

Zur EU bzw. zum EWR gehören neben der Bundesrepublik Deutschland die Staaten:

Belgien Bulgarien Dänemark Estland
Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien
Irland Island Italien Kroatien
Lettland Liechtenstein Litauen Luxemburg
Malta Niederlande Norwegen Polen
Österreich Portugal Rumänien Schweden
Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik
Ungarn Zypern

Ferner kann ein Anspruch bei beschränkt Steuerpflichtigen bestehen, wenn

  • das Kind in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, aber im ausländischen Haushalt seiner Eltern lebt (Bsp.: Kind lebt im Haus eines Diplomaten im Ausland, § 62 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 EStG)
  • das Kind in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz lebt
  • das Kind in einem Staat lebt, mit dem Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit mit Einbeziehung des Kindergeldes geschlossen hat. Namentlich sind dies:
Algerien Bosnien und Herzegowina Serbien Kosovo
Montenegro Türkei Marokko Tunesien

Deutsche Staatsangehörige im Ausland

Generell gilt, wer als deutscher Staatsangehöriger im Ausland lebt und in Deutschland unbeschränkt steuer­pflichtig ist, dem steht auch im Ausland ein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG zu.

Wer im Ausland wohnt und in Deutschland nicht unbeschränkt steuer­pflichtig ist, dem kann ein Kindergeld­anspruch als Sozial­leistung gemäß dem Bundes­kinder­geld­gesetz zustehen.

Kindergeld für Grenzgänger

Von sogenannten grenz­über­schreitenden Fällen spricht man immer dann, wenn ein Kindergeld­anspruch sowohl in Deutschland als auch in einem Unionsland, der Schweiz oder einem Staat des Europäischen Wirtschafts­raumes (Island, Liechtenstein und Norwegen) besteht.

Beispiel: «Familie Schneider wohnt mit ihrem Kleinkind in Deutschland. Herr Schneider pendelt als Grenzgänger täglich zu seiner Arbeits­stätte nach Österreich, Frau Schneider ist Hausfrau und lebt mit dem Kind in Deutschland.»

Hier besteht grundsätzlich in beiden Ländern ein Anspruch auf Kindergeld. In Österreich würde sich dieser aus der Erwerbs­tätigkeit und in Deutschland aus dem Wohnsitz ableiten.

Bestehen prinzipiell zwei Ansprüche auf Kindergeld, greift die so genannte Rangfolge­regelung. Diese basiert auf der Verordnung (EG) Nummer 883/2004, wonach die Mitglied­staaten (EU, EWR und Schweiz) in solchen Fällen gemeinsam die entstandenen Ansprüche bearbeiten und auflösen.

Verkürzt lässt sich festhalten:

Liegen unterschiedliche Gründe für die Kindergeldansprüche vor, wie im vorliegenden Fall Erwerb­stätigkeit und Wohnsitz, so ist vorrangig der Staat zuständig, in dem die Erwerb­stätigkeit oder Beschäftigung ausgeübt wird. Demnach müsste Österreich das Kindergeld in voller Höhe zahlen. Der Kinder­geld­anspruch in Deutschland ruht dagegen.

Deutschland erhöht Kindergeld

Allerdings, fällt der Kindergeldanspruch in Österreich niedriger aus als in Deutschland, so wird dieser Kinder­geld­unter­schieds­betrag durch Deutschland als nach­rangigem Staat entsprechend aufgestockt. Hierfür ist ein Antrag bei der zuständigen Familienkasse in Deutschland notwendig.

Vorrangigkeit

Sind die Gründe für den Kindergeldanspruch in beiden Staaten identisch, ist stets der Staat vorrangig zuständig, in dem das Kind wohnt.

Wäre Frau Schneider in Deutschland erwerbstätig und ihr Mann in Österreich, so würde in diesem Fall Deutschland vorrangig zuständig sein, da der Sohn in Deutschland wohnt.

Kind zur Schulbildung, Berufsausbildung/Studium im Ausland

Hält sich das Kind beispielsweise aufgrund einer Schul- oder Berufs­ausbildung (oder Studium) in einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschafts­raums (EWR) auf, kann der Anspruch auf Kindergeld unter Umständen in Gefahr sein. Auslands­aufenthalte von weniger als einem Jahr sind in der Regel problemlos, bei längeren Auslands­auf­enthalten kommt es entscheidend auf die sogenannten Inlands­aufenthalte des Kindes an.

Bundesfinanzhofs - Bindung zum inländischen Wohnort entscheidend

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 23.06.2015 (Az. III R 38/14) entschieden, dass ein Kinder­geld­anspruch bestehen bleibt, wenn sich das Kind während eines mehrjährigen Auslands­studiums außerhalb der Europäischen Union aufhält und das Kind seinen Wohnsitz bei den Eltern behält. Im konkreten Fall studierte der Sohn in China und kehrte während der Semesterferien für jeweils sechs Wochen nach Deutschland zurück und bewohnte bei seinen Eltern, deutsche Staats­angehörige chinesischer Abstammung, sein Kinderzimmer.

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass das Kind durch die Besuche in den Semester­ferien seinen inländischen Wohnort nicht aufgegeben hat und diesen aufgrund der starken Bindung zu seiner Familie auch beibehalten will.

Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 EStG blieb somit von der Dauer des Auslands­studiums unberührt.

*: «Zu beachten ist, dass diesem Urteil eine Einzelfall­entscheidung zugrunde liegt. Die Gerichte müssen alle Umstände des Falles berücksichtigen und würdigen, sodass daraus keine Allgemein­gültigkeit abgeleitet werden kann.»

Deutsche Staatsangehörige türkischer Herkunft

Einem deutschen Staatsangehörigen türkischer Abstammung, der in Deutschland beschäftigt und unbeschränkt steuerpflichtig ist und hier auch seinen Wohnsitz hat, steht kein Kinder­geld­anspruch für sein in der Türkei lebendes Kind zu.

Lebt ein Elternteil in Deutschland, kann Kindergeld in solchen Fällen nur beansprucht werden, wenn das Kind in Deutschland, einem EU-Land oder in Island, Norwegen oder Liechtenstein wohnt. Die Türkei gehört explizit nicht dazu. Da der Antragsteller die deutsche Staats­angehörig­keit besitzt, kann er sich auch nicht auf das deutsch-türkische Abkommen über Soziale Sicherheit berufen. Dies bezieht sich lediglich auf türkische Arbeitnehmer.

Vgl. BFH Urteil vom 27.9.2012 - III R 55/10 (http://openjur.de/u/615884.html)

Ein Kindergeldanspruch scheidet folglich für deutsche Staats­angehörige türkischer Herkunft mit unbeschränkter Steuerpflicht immer dann aus, wenn das Kind in der Türkei lebt.

Steuerpflicht ist entscheidend

Diese Konstellation darf nicht mit den Fällen verglichen werden, wenn ein türkischer Staats­angehöriger in Deutschland beschränkt steuer­pflichtig ist und mit seinem Kind in der Türkei lebt. Hier kann ein Anspruch auf Kindergeld aufgrund des deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit in Betracht kommen.

Zuständigkeit bei Kindergeldansprüchen - Familienkasse

Zuständig für die Prüfung der Ansprüche ist die jeweilige Familienkasse. Grundsätzlich bestimmt sich diese nach dem Wohnort oder dem gewöhnlichen Aufenthalt. Bei grenz­über­schreitenden Fällen kommt es regelmäßig zur Anwendung überstaatlicher Rechts­vorschriften, was Änderungen bei der Zuständigkeit bewirken kann.

Die nachfolgende Übersicht ordnet die zuständige Familienkasse den entsprechenden Ländern zu.

Land Zuständige Familienkasse
  • Belgien
  • Luxemburg
  • Niederlande
Bundesagentur für Arbeit

Familienkasse Rheinland-Pfalz - Saarland
D - 55149 MainzFax: +49 681 944 910 5324
eMail: familienkasse-rheinland-pfalz-saarland@arbeitsagentur.de

  • Frankreich
  • Schweiz
Bundesagentur für Arbeit

Familienkasse Baden-Württemberg West
D - 76088 KarlsruheFax: +49 781 9393 697 (für Frankreich)
Fax: +49 7621 178 260 585 (für Schweiz)
eMail: familienkassen-baden-wurttemberg-west@arbeitsagentur.de

  • Österreich
Bundesagentur für Arbeit

Familienkasse Bayern Süd
D - 93013 RegensburgFax: +49 851 508 617
eMail: familienkasse-bayern-sued@arbeitsagentur.de

  • Polen
  • Tschechische Republik
Bundesagentur für Arbeit

Familienkasse Sachsen
D - 09092 ChemnitzFax: +49 3591 661 878
eMail: familienkasse-sachsen@arbeitsagentur.de

  • Alle anderen EU-/EWR Mitgliedstaaten
  • Vollwaisen bzw. Kinder, die den Aufenhaltsort ihrer Eltern nicht kennen, mit Wohnsitz in Deutschland, einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz
Bundesagentur für Arbeit

Familienkasse Bayern Nord
D - 90316 NürnbergFax: +49 911 529 3997
eMail: familienkasse-bayern-nord@arbeitsagentur.de

Rechtsweg bei Kindergeldklagen

Kommt es zu Rechts­streitig­keiten in Kindergeld­angelegen­heiten, so hängt der zu beschreitende Rechtsweg von der Rechtsgrundlage ab. Bezieht man das Kindergeld aus dem Ein­kommen­steuer­gesetz, so ist das Finanzgericht zuständig. Hier ist zunächst ein Einspruch gegen den zu beanstandenden Steuerbescheid notwendig. Leitet sich der Kindergeld­anspruch aus dem Bundes­kinder­geld­gesetz ab, sind die Sozialgerichte bei entsprechenden Streitigkeiten anzurufen. In diesen Fällen ist als erster Schritt Widerspruch gegen die sozial­rechtliche Entscheidung einzulegen.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Kindergeld für im Ausland lebende Deutsche von kindergeld.org.