Erinnere Dich an die Movember Wohltätigkeitsveranstaltungen im November. |
MediaWiki[wp] ist männerfeindlich, siehe T323956. |
Kindergeld für im Ausland lebende Kinder
Für im Ausland lebende Deutsche ist bei der rechtlichen Grundlage zu unterscheiden, ob das Kindergeld als Steuervergünstigung nach dem Einkommensteuergesetz[wp] (EStG) oder als Sozialleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz[wp] (BKGG) gezahlt wird, wobei der Kindergeldanspruch[ext] nach dem EStG vorrangig gegenüber dem Anspruch nach BKGG ist.
Grundsätzlich gilt:
- ist der Antragsteller in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, so wird das Kindergeld als Steuervergütung nach dem EStG erbracht
- ist der Antragsteller in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig, wird das Kindergeld als Sozialleistung nach dem BKGG gezahlt.
Welches Gesetz im Einzelfall einschlägig ist, hängt vom Wohnsitz oder der Steuerpflicht des jeweiligen Antragstellers ab.
Unbeschränkt steuerpflichtig - Anspruch nach Einkommensteuergesetz
Einen Anspruch auf Kindergeld aus dem Einkommensteuergesetz hat, wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und somit unbeschränkt steuerpflichtig ist (vgl. § 62 Abs. 1 EStG i. V. m. §§ 8, 9 AO). Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG werden auf Antrag auch Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, sodass auch diesem Personenkreis ein entsprechender Kindergeldanspruch zustehen kann.
Die Beurteilung der Steuerpflicht i.vS. d. § 1 Abs. 3 EStG obliegt im Übrigen dem jeweiligen Finanzamt. Hierfür müssen
- mindestens 90 % der Einkünfte im Kalenderjahr der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder
- Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, nicht den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG übersteigen.
Wohnhaft im Ausland und beschränkt steuerpflichtig - Anspruch nach Bundeskindergeldgesetz
Ein Anspruch aus dem Bundeskindergeldgesetz kann gegeben sein, wenn der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb Deutschlands liegt und der Antragsteller beschränkt steuerpflichtig ist. Gemäß § 1 Abs. 4 EStG ist beschränkt steuerpflichtig, wer im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, aber inländische Einkünfte iSd. § 49 EStG erzielt.
Der Antragsteller muss in diesen Fällen eine dieser Voraussetzungen erfüllen
- dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen
- im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert sein (z. B. Diplomaten an einer deutschen Botschaft oder Mitarbeiter der NATO)
- als Entwicklungshelfer oder Missionar tätig sein
- Rente nach deutschen Vorschriften beziehen und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen
Voraussetzung in der Person des Kindes
Neben den allgemeinen Voraussetzungen für Kindergeld, besteht ein Anspruch nur, wenn das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. §§ 8, 9 AO) in Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Staat) hat.
Dabei ist unerheblich, ob die Ansprüche aus dem EStG oder dem BKGG abgeleitet werden.
Zur EU bzw. zum EWR gehören neben der Bundesrepublik Deutschland die Staaten:
Belgien | Bulgarien | Dänemark | Estland |
Finnland | Frankreich | Griechenland | Großbritannien |
Irland | Island | Italien | Kroatien |
Lettland | Liechtenstein | Litauen | Luxemburg |
Malta | Niederlande | Norwegen | Polen |
Österreich | Portugal | Rumänien | Schweden |
Slowakei | Slowenien | Spanien | Tschechische Republik |
Ungarn | Zypern |
Ferner kann ein Anspruch bei beschränkt Steuerpflichtigen bestehen, wenn
- das Kind in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, aber im ausländischen Haushalt seiner Eltern lebt (Bsp.: Kind lebt im Haus eines Diplomaten im Ausland, § 62 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 EStG)
- das Kind in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz lebt
- das Kind in einem Staat lebt, mit dem Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit mit Einbeziehung des Kindergeldes geschlossen hat. Namentlich sind dies:
Algerien | Bosnien und Herzegowina | Serbien | Kosovo |
Montenegro | Türkei | Marokko | Tunesien |
Deutsche Staatsangehörige im Ausland
Generell gilt, wer als deutscher Staatsangehöriger im Ausland lebt und in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, dem steht auch im Ausland ein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG zu.
Wer im Ausland wohnt und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, dem kann ein Kindergeldanspruch als Sozialleistung gemäß dem Bundeskindergeldgesetz zustehen.
Kindergeld für Grenzgänger
Von sogenannten grenzüberschreitenden Fällen spricht man immer dann, wenn ein Kindergeldanspruch sowohl in Deutschland als auch in einem Unionsland, der Schweiz oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Liechtenstein und Norwegen) besteht.
Beispiel: | «Familie Schneider wohnt mit ihrem Kleinkind in Deutschland. Herr Schneider pendelt als Grenzgänger täglich zu seiner Arbeitsstätte nach Österreich, Frau Schneider ist Hausfrau und lebt mit dem Kind in Deutschland.» |
Hier besteht grundsätzlich in beiden Ländern ein Anspruch auf Kindergeld. In Österreich würde sich dieser aus der Erwerbstätigkeit und in Deutschland aus dem Wohnsitz ableiten.
Bestehen prinzipiell zwei Ansprüche auf Kindergeld, greift die so genannte Rangfolgeregelung. Diese basiert auf der Verordnung (EG) Nummer 883/2004, wonach die Mitgliedstaaten (EU, EWR und Schweiz) in solchen Fällen gemeinsam die entstandenen Ansprüche bearbeiten und auflösen.
Verkürzt lässt sich festhalten:
Liegen unterschiedliche Gründe für die Kindergeldansprüche vor, wie im vorliegenden Fall Erwerbstätigkeit und Wohnsitz, so ist vorrangig der Staat zuständig, in dem die Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung ausgeübt wird. Demnach müsste Österreich das Kindergeld in voller Höhe zahlen. Der Kindergeldanspruch in Deutschland ruht dagegen.
Deutschland erhöht Kindergeld
Allerdings, fällt der Kindergeldanspruch in Österreich niedriger aus als in Deutschland, so wird dieser Kindergeldunterschiedsbetrag durch Deutschland als nachrangigem Staat entsprechend aufgestockt. Hierfür ist ein Antrag bei der zuständigen Familienkasse in Deutschland notwendig.
Vorrangigkeit
Sind die Gründe für den Kindergeldanspruch in beiden Staaten identisch, ist stets der Staat vorrangig zuständig, in dem das Kind wohnt.
Wäre Frau Schneider in Deutschland erwerbstätig und ihr Mann in Österreich, so würde in diesem Fall Deutschland vorrangig zuständig sein, da der Sohn in Deutschland wohnt.
Kind zur Schulbildung, Berufsausbildung/Studium im Ausland
Hält sich das Kind beispielsweise aufgrund einer Schul- oder Berufsausbildung (oder Studium) in einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) auf, kann der Anspruch auf Kindergeld unter Umständen in Gefahr sein. Auslandsaufenthalte von weniger als einem Jahr sind in der Regel problemlos, bei längeren Auslandsaufenthalten kommt es entscheidend auf die sogenannten Inlandsaufenthalte des Kindes an.
Bundesfinanzhofs - Bindung zum inländischen Wohnort entscheidend
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 23.06.2015 (Az. III R 38/14) entschieden, dass ein Kindergeldanspruch bestehen bleibt, wenn sich das Kind während eines mehrjährigen Auslandsstudiums außerhalb der Europäischen Union aufhält und das Kind seinen Wohnsitz bei den Eltern behält. Im konkreten Fall studierte der Sohn in China und kehrte während der Semesterferien für jeweils sechs Wochen nach Deutschland zurück und bewohnte bei seinen Eltern, deutsche Staatsangehörige chinesischer Abstammung, sein Kinderzimmer.
Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass das Kind durch die Besuche in den Semesterferien seinen inländischen Wohnort nicht aufgegeben hat und diesen aufgrund der starken Bindung zu seiner Familie auch beibehalten will.
Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 EStG blieb somit von der Dauer des Auslandsstudiums unberührt.
*: | «Zu beachten ist, dass diesem Urteil eine Einzelfallentscheidung zugrunde liegt. Die Gerichte müssen alle Umstände des Falles berücksichtigen und würdigen, sodass daraus keine Allgemeingültigkeit abgeleitet werden kann.» |
Deutsche Staatsangehörige türkischer Herkunft
Einem deutschen Staatsangehörigen türkischer Abstammung, der in Deutschland beschäftigt und unbeschränkt steuerpflichtig ist und hier auch seinen Wohnsitz hat, steht kein Kindergeldanspruch für sein in der Türkei lebendes Kind zu.
Lebt ein Elternteil in Deutschland, kann Kindergeld in solchen Fällen nur beansprucht werden, wenn das Kind in Deutschland, einem EU-Land oder in Island, Norwegen oder Liechtenstein wohnt. Die Türkei gehört explizit nicht dazu. Da der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann er sich auch nicht auf das deutsch-türkische Abkommen über Soziale Sicherheit berufen. Dies bezieht sich lediglich auf türkische Arbeitnehmer.
Vgl. BFH Urteil vom 27.9.2012 - III R 55/10 (http://openjur.de/u/615884.html)
Ein Kindergeldanspruch scheidet folglich für deutsche Staatsangehörige türkischer Herkunft mit unbeschränkter Steuerpflicht immer dann aus, wenn das Kind in der Türkei lebt.
Steuerpflicht ist entscheidend
Diese Konstellation darf nicht mit den Fällen verglichen werden, wenn ein türkischer Staatsangehöriger in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist und mit seinem Kind in der Türkei lebt. Hier kann ein Anspruch auf Kindergeld aufgrund des deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit in Betracht kommen.
Zuständigkeit bei Kindergeldansprüchen - Familienkasse
Zuständig für die Prüfung der Ansprüche ist die jeweilige Familienkasse. Grundsätzlich bestimmt sich diese nach dem Wohnort oder dem gewöhnlichen Aufenthalt. Bei grenzüberschreitenden Fällen kommt es regelmäßig zur Anwendung überstaatlicher Rechtsvorschriften, was Änderungen bei der Zuständigkeit bewirken kann.
Die nachfolgende Übersicht ordnet die zuständige Familienkasse den entsprechenden Ländern zu.
Land | Zuständige Familienkasse |
---|---|
|
Bundesagentur für Arbeit Familienkasse Rheinland-Pfalz - Saarland |
|
Bundesagentur für Arbeit Familienkasse Baden-Württemberg West |
|
Bundesagentur für Arbeit Familienkasse Bayern Süd |
|
Bundesagentur für Arbeit Familienkasse Sachsen |
|
Bundesagentur für Arbeit Familienkasse Bayern Nord |
Rechtsweg bei Kindergeldklagen
Kommt es zu Rechtsstreitigkeiten in Kindergeldangelegenheiten, so hängt der zu beschreitende Rechtsweg von der Rechtsgrundlage ab. Bezieht man das Kindergeld aus dem Einkommensteuergesetz, so ist das Finanzgericht zuständig. Hier ist zunächst ein Einspruch gegen den zu beanstandenden Steuerbescheid notwendig. Leitet sich der Kindergeldanspruch aus dem Bundeskindergeldgesetz ab, sind die Sozialgerichte bei entsprechenden Streitigkeiten anzurufen. In diesen Fällen ist als erster Schritt Widerspruch gegen die sozialrechtliche Entscheidung einzulegen.
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Kindergeld für im Ausland lebende Deutsche von kindergeld.org. |