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Holm Putzke

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Holm Putzke
Holm Putzke.jpg
Geboren 1973
Beruf Jurist
URL holmputzke.de

Prof. Dr. Holm Putzke (* 1973) ist ein deutscher Rechtswissenschaftler und Hochschullehrer.

Als Sachverständiger war Putzke tätig unter anderen für die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die Europäische Union sowie den Rechts­ausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen und den Innen­ausschuss des Deutschen Bundestags. Putzke ist Beirats­mitglied der religions­kritischen Giordano-Bruno-Stiftung und Vertrauens­dozent der Konrad-Adenauer-Stiftung.

Lebenslauf

  • 1992 bis 1997 Studium der Rechtswissenschaft an der Ruhr-Universität Bochum
  • 1995 bis 1999 Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht von Ellen Schlüchter an der Ruhr-Universität Bochum
  • 1997 erste juristische Staatsprüfung
  • 2000 bis 2002 Rechtsreferendar an den Landgerichten Bochum und Dortmund
  • 2002 zweite juristische Staatsprüfung
  • 2002 bis 2003 Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Allgemeine Rechtstheorie von Rolf Dietrich Herzberg
  • von 2003 bis 2010 wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizei­wissenschaft von Thomas Feltes
  • 2003 Promotion an der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum
  • 2003 Studium des polnischen Wirtschaftsrechts als Stipendiat des Deutschen Akademischen Austausch­dienstes an der Uniwersytet Jagielloński[wp] in Krakau
  • 2009 Verleihung des akademischen Grades "Legum Magister" (LL.M.) durch die Uniwersytet Jagielloński in Krakau
  • 2006 bis 2010 Lehrauftrag für Strafrecht, Strafprozessrecht und Jugendstrafrecht im Master­studiengang "Kriminologie und Polizei­wissenschaft" an der Ruhr-Universität Bochum
  • Seit 2010 Inhaber einer Lehrprofessur für Strafrecht an der Universität Passau; zudem ist er Mitglied des dortigen Instituts für Rechtsdidaktik.
  • Seit Oktober 2013: Vertrauensdozent der Konrad-Adenauer-Stiftung an der Universität Passau
  • Seit August 2016: Inhaber einer außerplanmäßigen Professur für Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschafts­strafrecht an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht
  • Seit September 2016: Studiendekan der Juristischen Fakultät der Universität Passau

Publikationen

Artikel

Interview

Standpunkte

Engagement gegen die Beschneidung von Knaben

Vor Inkrafttreten von § 1631d BGB hat Putzke in mehreren wissen­schaft­lichen Fachartikeln die Rechts­auffassung vertreten, dass medizinisch nicht notwendige Jungen­beschneidungen den Straftatbestand der Körperverletzung[wp] erfüllen, darunter auch die religiöse Beschneidung von Knaben. Das Urteil des Landgerichts Köln[2], das eine Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen als rechts­widrige Körper­verletzung einstufte, hat er begrüßt und seine Verbreitung gefördert. Der Bundestag folgte Putzkes Argumentation nicht und beschloss am 12. Dezember 2012 nach kontroverser Debatte mit 434:100 Stimmen bei 46 Enthaltungen ein Gesetz, das Knaben­beschneidungen unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin erlaubt. Putzke hält das Gesetz für verfassungs­widrig und warf dem Bundestag vor, etwa mit Blick auf die Zweckklausel "legislatorischen Nonsens" geschaffen zu haben.

Zitat: «Hat die Religion Narren­freiheit, oder gilt das Grundgesetz, in der Talksendung Anne Will[wp] am 11. Juli 2012[3]

Immer wieder wird behauptet, Beschneidung würde verschiedenen Krankheiten vorbeugen, z. B. der Entwicklung bestimmter Karzinome (Peniskrebs, Gebärmutter­krebs[wp]), einer Infektion mit HIV, aber auch anderen Geschlechts­krankheiten wie Syphilis oder Gonorrhö und gegen Harnwegs­infektionen, Phimose oder Paraphimose. Dazu H. Putzke, M. Stehr, H.-G. Dietz:

Zitat: «Im Einzelnen: Frauen gehen beim Geschlechtsverkehr eigen­verantwortlich ein Risiko ein. Es mit Blick auf Gebärmutter­krebs Minder­jährigen aufzubürden, indem man in ihre körperliche Integrität eingreift, ist nicht vertretbar. Mit Blick auf alle anderen Erkrankungen gilt Folgendes: Der Nutzen überwiegt die Nachteile nur dann, wenn eine Zirkumzision das Risiko einer späteren Erkrankung nicht nur unerheblich verringert. Folglich hängt das Ergebnis von der Bestimmung des Risikos ab. Es ist in den erwähnten Fällen ausgesprochen gering: Bei Harnwegs­infekten liegt die Inzidenz bei 1,12 %. Für Peniskrebs wies die American Cancer Society darauf hin, dass die dabei bestehende Sterblichkeits­rate von der durch Zirkumzisionen verursachten aufgehoben werden dürfte. Auch die Wahrscheinlichkeit, an einer später manifesten Phimose, Paraphimose oder einer Balanoposthitis zu erkranken, ist gering - sie liegt zwischen 2 und 4 %. Nicht viel anders verhält es sich bei Syphilis oder Gonorrhö.

Im Jahr 2007 hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Zirkumzision als Vorbeugungs­maßnahme gegen HIV-Infektionen empfohlen. Gestützt wurde die Empfehlung auf Studien aus Kenia und Uganda, deren Ergebnisse darauf hindeuteten, dass das HIV-Infektions­risiko bei beschnittenen hetero­sexuellen Männern etwa 50 % geringer ist als bei nicht beschnittenen. Die daraufhin weltweit erhobenen Forderungen nach routine- und flächen­mäßiger Zirkumzision berücksichtigten jedoch nicht, dass die WHO ihre Empfehlung unter den Vorbehalt des Ansteckungsrisikos gestellt hatte. Jedenfalls für Deutschland ist die Wahrscheinlichkeit für Neuinfektionen in der hier interessierenden Altersgruppe derart gering, dass die Zirkumzision als Präventions­maßnahme gegen HIV nicht in Betracht kommt, mithin medizinisch nicht indiziert ist...

Eine der reinen Vorbeugung dienende Zirkumzision ist demnach grundsätzlich keine Heilbehandlung, also medizinisch nicht indiziert. Ein derart begründeter Eingriff hat keinerlei signifikante Vorteile, entspricht also auch nicht dem Kindeswohl, weshalb die Personen­sorge­berechtigten nicht dispositions­befugt sind, eine Einwilligung also unwirksam ist und nicht rechtfertigend wirkt.»[4][5]

Migrationskrise

Ist Angela Merkel eine Schleuserin? - Eine strafrechtliche Betrachtung

Wer als Flüchtling derzeit in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einreist, besitzt in der Regel weder einen erforderlichen Pass oder Passersatz noch verfügt er über einen Aufenthalts­titel oder eine Betretungs­erlaubnis. Kurz: Seine Einreise ist in diesem Fall nach § 14 Absatz 1 Aufenthalts­gesetz (AufenthG) unerlaubt. Die unerlaubte Einreise ist nach § 95 Absatz 1 Nr.&nbsoM3 AufenthG strafbar. Die Straf­verfolgungs­behörden sind zum Einschreiten verpflichtet. Praktisch bedeutet dies, dass die Polizei so gut wie gegen jeden der unerlaubt eingereisten Flüchtlinge ein Ermittlungs­verfahren einleitet. Die Ermittlungs­akten landen bei den zuständigen Staatsanwaltschaften. Dort stapeln sie sich derzeit zu Zehntausenden. Die Strafbarkeit der unerlaubten Einreise begründet zugleich Risiken für Beteiligte. Dazu gehören Schleuser. Das sind Personen, die bei der unerlaubten Einreise Hilfe leisten und dafür einen Vorteil erhalten oder sich versprechen lassen, wiederholt tätig geworden sind oder zugunsten von mehreren Ausländern gehandelt haben. Deren Strafbarkeit ergibt sich aus §&nbsoM96 AufenthG, versehen mit einer Strafdrohung von Freiheits­strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe.

Einige der gefassten Schleuser berufen sich inzwischen darauf, Flüchtlinge nach Deutschland gebracht zu haben, nachdem in Abstimmung mit der deutschen Bundeskanzlerin Flüchtlinge nahezu ungehindert von Ungarn über Österreich nach Deutschland einreisen konnten und es immer noch können. Nun gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder erfüllen Personen, die ab dem 5. September Flüchtlinge nach Deutschland befördert haben, nicht den Tatbestand des Einschleusens von Ausländern, oder all jene haben sich ebenfalls strafbar gemacht, die bei der unerlaubten Einreise Hilfe geleistet haben, darunter die deutsche Bundeskanzlerin Angela Merkel. Denn für die Tatbestands­erfüllung genügt jedes Verhalten, das den unerlaubten Grenzübertritt in irgendeiner Weise objektiv fördert. Angela Merkels Entschluss, zusammen mit Österreich die EU-Abreden über das Weiterreiseverbot von Flüchtlingen außer Kraft zu setzen, stellt sich zweifellos als eine solche Förderung dar, wenn es nicht sogar konkludent als Aufforderung zur unerlaubten Einreise zu verstehen war, was ebenfalls strafbar wäre, nämlich nach § 111 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB). Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine im Aufenthalts­gesetz geregelte Ausnahme greift, ad hoc die Voraussetzungen für erlaubte Einreisen geschaffen worden wären oder das Parlament die Strafnorm des § 95 AufenthG in Windeseile außer Kraft gesetzt hätte, mit der Folge, dass aus unerlaubten Einreisen ab dem 5. September erlaubte geworden wären. Denn davon hätten die Staats­anwalt­schaften längst unterrichtet werden müssen, um zu verhindern, dass grundlos Ermittlungs­verfahren gegen Flüchtlinge eingeleitet werden. Dergleichen ist nicht geschehen. (Dass die Straftaten meist wegen eines Asylantrags nicht verfolgt und eingestellt werden, wirkt sich nicht auf die Rechts­widrigkeit der unerlaubten Einreise aus. Daran ändert auch, soweit angesichts der Einreise aus sicheren Drittstaaten überhaupt einschlägig, Artikel 31 der Genfer Flüchtlings­konvention nichts, der nach herrschender Meinung keinen Recht­fertigungs-, sondern nur einen persönlichen Schuld­aufhebungs­grund darstellt.)

Abgesehen davon könnten sich auf die Straflosigkeit der Einreise auch Personen berufen, die Flüchtlinge nach Deutschland gebracht haben, davon viele Schleuser, die nach wie vor in Untersuchungs­haft sitzen. Denn die Strafbarkeit der Einschleusung von Ausländern hängt ab von der Strafbarkeit der unerlaubten Einreise - jene ist akzessorisch. Bislang hat - soweit bekannt - noch keine Staats­anwalt­schaft und kein Gericht einem solchen Einwand der Verteidigung Gehör geschenkt, obwohl sich viele Strafverfolger inzwischen fragen, warum einerseits Schleuser verfolgt werden müssen, wenn andererseits die Einreise der Haupttäter offensichtlich politisch gewollt ist. Politischer Wille allein ändert an der Strafbarkeit freilich gar nichts. Denn weder die Bundeskanzlerin noch das Kabinett, schon gar nicht ein Koalitions­ausschuss, sind dispositions­befugt, wenn es um die Voraussetzungen der Strafbarkeit nach dem Aufenthaltsgesetz geht.

Das den Tatbestand der Einschleusung von Ausländern erfüllende Verhalten ist auch nicht gerechtfertigt. In Betracht kommt allein eine Rechtfertigung nach § 34 StGB. Doch danach müsste eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben oder Leib vorgelegen haben. Dergleichen gab es weder an der ungarischen Grenze noch in Österreich - weder vor dem 5. September, erst recht nicht Tage danach, schon gar nicht heute. "Humanitäre Gründe" allein genügen jedenfalls nicht, um einen recht­fertigenden Notstand anzunehmen. Und Alternativen zur tolerierten Weiterreise waren politisch offensichtlich nicht gewollt, etwa das Festhalten an den Grundsätzen der Dublin-III-Verordnung, gekoppelt mit sofortiger finanzieller oder personeller Hilfe, zum Beispiel für Ungarn zur Bewältigung des Flüchtlings­stroms und für die dortige Registrierung der Flüchtlinge. Mit­ein­zu­beziehen ist der Umstand, dass die Bundesregierung die Zuspitzung der Situation durch fehlende Solidarität und Unterstützung mit den Staaten, in denen Flüchtlinge die EU erreichen und durch die die Fluchtroute gen Norden führt, mitverursacht hat.

Das rechtswidrige Verhalten der Einschleusung von Ausländern ist auch nicht entschuldigt - weder bei Schleusern, die Flüchtlinge in Autos nach Deutschland schaffen, noch auf Seiten der deutschen Bundeskanzlerin, die dafür gesorgt hat, dass die Menschen ungehindert einreisen können. Denn obwohl zur Begründung der Entscheidung auf die damals vorherrschende Notlage an der ungarischen Grenze und humanitäre Gründe verwiesen wurde, lagen aus Sicht des geltenden Strafrechts die Vor­aus­setzungen eines entschuldigenden Notstands nicht vor, auch nicht eines "übergesetzlichen". Menschen in Notlagen nicht im Stich zu lassen, ist ohne jeden Zweifel richtig. Dabei Strafgesetze zu verletzten, ist falsch. Eine deutsche Bundeskanzlerin hat sich genauso an geltendes Recht zu halten wie jede andere Person auch - oder muss dieses Recht vom Parlament eben ändern lassen.

Dem Risiko der Strafverfolgung setzen sich im Übrigen auch Zugführer aus, die Flüchtlinge zum Beispiel von Wien oder Salzburg nach München bringen. Zweifellos leisten sie Hilfe zur unerlaubten Einreise. Sie bringen wissentlich, teilweise sogar in Sonderzügen, oftmals hunderte Flüchtlinge über die Grenze. Die Straflosigkeit berufstypischen Verhaltens endet nach ständiger Rechtsprechung des Bundes­gerichts­ofs jedenfalls dort, wo der Hilfeleistende weiß, dass das Verhalten des Haupttäters darauf abzielt, eine strafbare Handlung zu begehen. Genau das ist bei Flüchtlingen der Fall: Sie machen sich strafbar wegen unerlaubter Einreise. Wer das Verhalten von Zugführern, ohne eine stichhaltige Begründung zu liefern, für straflos erklärt, gerät bei sonstigen Schleusern in größte Erklärungsnot. Wer Zugführern, was durchaus vertretbar erscheint, einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zubilligt, darf ihn anderen Personen, die nach dem 5. September 2015 Flüchtlinge (sei es aus Habgier oder Altruismus) nach Deutschland gebracht haben (also den "klassischen" Schleusern), nicht ohne Weiteres verwehren.

Strafbar wegen Einschleusens von Ausländern machen sich auch all jene, zum Beispiel Taxi- oder Busfahrer, die Flüchtlinge quer durch Österreich bis kurz vor die deutsche Grenze bringen, wissend, dass das Ziel der Reise Deutschland sein wird. Auch dies stellt eine Hilfe­leistung bei der unerlaubten Einreise dar. Da der Taterfolg in Deutschland eintritt, sind deutsche Straf­verfolgungs­behörden sogar zuständig für die Strafverfolgung solcher Personen (vgl. § 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 StGB).

Unterm Strich ergibt sich folgendes Bild: Solange Ausländer sich strafbar machen, wenn sie unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, ist die Strafbarkeit auch bei all jenen gegeben, die dazu Hilfe leisten. Dazu gehören Zugführer, die wissentlich Flüchtlinge über die Grenze transportieren, möglicherweise aber auch die deutsche Bundeskanzlerin, die mit ihrem Verhalten jedenfalls ab dem 5. September 2015 die unerlaubte Einreise aktiv gefördert hat und es aktuell unterlässt, sie zu unterbinden.

Ich sage mitnichten, dass ich das Ergebnis für richtig halte. Eine strafrechtliche Betrachtung ändert nichts daran, dass Flüchtlingen geholfen werden muss - freilich im Einklang mit geltendem Recht. Notfalls muss man es ändern. Mir geht es allein darum, auf die wider­sprüchliche Rechts­anwendung hinzuweisen. Es bedarf dringend einer Reform des Aufenthalts­rechts. Dass Flüchtlinge sich in der Regel strafbar machen, wenn sie in Deutschland unerlaubt einreisen, um Asyl zu beantragen, ist kein Zustand, mit dem man sich abfinden sollte.

Wer übrigens glaubt, meine Ausführungen als Plädoyer für eine Strafbarkeit von Flüchtlingen oder für Straf­anzeigen gegen Angela Merkel und Zugführer verstehen zu können, hat die Stoßrichtung meines Beitrags entweder nicht erkannt oder (möglicherweise bewusst) gründlich missverstanden. Von Strafanzeigen gegen die Bundes­kanzlerin oder Zugführer halte ich gar nichts.

– Prof. Dr. Holm Putzke

Einzelnachweise

  1. zis-online.com
  2. LG Köln, 07.05.2012 - 151 Ns 169/11, dejure.org
  3. Youtube-link-icon.svg Streit ums Beschneidungs-Urteil - Religionsfreiheit ade? - Anne Will[wp] (11. Juli 2012) (Länge: Zitat ca. 42:30 Min.)
  4. Putzke H, Stehr M, Dietz HG.: Strafbarkeit der Zirkumzision von Jungen in der Monatsschrift Kinderheilkunde 8/2008, S. 786
  5. Beschneidung von Jungen: Fragen und Antworten zu einem politischen Tabuthema, Cuncti - Gesellschaft am 17. Juli 2012, von Edwin Reichhart, Dr. Meike Beier und Dr. Bruno Köhler, mit einem Kommentar des Rechtsexperten Prof. Holm Putzke, zuerst erschienen bei MANNdat: Pdf-icon-intern.svg Beschneidung von Jungen. Fragen und Antworten zu einem politischen Tabuthema. - Edwin Reichhart, Dr. Meike Beier (Gastautoren), Dr. Bruno Köhler (Co-Autor) Mit einem Kommentar des Rechtsexperten Prof. Holm Putzke, Mai 2011 (13 Seiten)

Netzverweise


Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Holm Putzke (13. Mai 2015) aus der freien Enzyklopädie IntactiWiki. Der IntactiWiki-Artikel steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der IntactiWiki ist eine Liste der Autoren verfügbar, die vor Übernahme in WikiMANNia am Text mitgearbeitet haben.