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Familienverfahren

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Familienverfahren sind gerichtliche Verfahren in Familiensachen[wp]. Sie werden in erster Instanz vor dem Familiengericht verhandelt.

  1. Ehesachen (Scheidung, Aufhebung[wp] oder Nichtigerklärung[wp] einer Ehe)
  2. Verfahren, die die elterliche Sorge für ein und den Umgang mit einem Kind sowie die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht, betreffen,
  3. Streitigkeiten über gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen,
  4. Verfahren über den Versorgungsausgleich,
  5. Verfahren über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und dem ehelichem Hausrat[wp],
  6. bestimmte Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, (Gewaltschutzgesetz)
  7. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht[wp],
  8. Kindschaftssachen (Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsfeststellung) § 640 ZPO bis § 640 h ZPO und
  9. Lebenspartnerschaftssachen (Aufhebung, Unterhalt, Wohnung, Hausrat). § 661 ZPO


Zitat: «Michael Baleanu's Männerpartei hat vor einiger Zeit interessante Zahlen zusammengetragen:
  • 1961: 1.100.000 Neugeborene und 77.000 Familienverfahren vor Gericht
  • 2010: 660.000 Neugeborene und 690.000 Familienverfahren.

Wenn sich die Zahl der Neugeborenen halbiert und in dieser Zeit die Zahl der Familienverfahren bei Gericht sich fast verzehnfacht, lohnte es sich über die Ursache nachzudenken. Könnte es daran liegen, dass Krippenkinder, Heimkinder, Kinder aus Ein-Elternteilfamilien als Jugendliche und Erwachsene (oft schon als Schulkinder) verhaltensauffälliger sind und öfter Gerichte beschäftigen, als Kinder aus intakten Familien?»[1]

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [2]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. Helmut Böttiger: Ehre wem Ehre gebührt, Der Spatz im Gebälk am 16. Februar 2013
  2. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)

Weblinks

Siehe auch