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Verletzung von Privatgeheimnissen
Die Verletzung von Privatgeheimnissen ist ein Straftatbestand und in § 203 StGB[1] geregelt.
Herleitung
Die Strafbarkeit resultiert aus dem Anspruch des Einzelnen auf Schutz seiner allgemeinen Persönlichkeitsrechte[wp]. Hierzu sei aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[2] zitiert, wo es in Randnotiz 14 heißt: "Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Hierzu zählt auch der Schutz vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter des Einzelnen. Der Schutz ist umso intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen."
Verletzung von Privatgeheimnissen in familienpsychologischen Gutachten
Wunsch
Eigentlich sollte die Erstellung eines Gutachtens kein Freibrief für einen Verstoß gegen § 203 StGB sein. Die Berufsordnung für Psychologen fordert vor einer Exploration bzw. Begutachtung unmissverständlich eine umfassende Aufklärung und ggfs., wenn der Gutachter intime Details zu veröffentlichen gedenkt, die Einholung einer Schweigepflichtsentbindung[wp]. Des Weiteren heißt es: "Psychologen sind nach § 203 StGB verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihrer Berufstätigkeit anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen zu schweigen, soweit nicht das Gesetz Ausnahmen vorsieht oder ein bedrohtes Rechtsgut überwiegt."
Demnach unstrittigerweise zulässig ist die Weitergabe des Befundes bzw. der Empfehlung nebst Begründung. Dagegen dürfte die bloße Zustimmung, sich einer Begutachtung zu unterziehen, keineswegs als Einverständnis zum Veröffentlichen detaillierter bzw. höchstpersönlicher Informationen gewertet werden. Eine gesetzliche Befreiung vom § 203 StGB für Gutachter existiert nicht, auch ist kein anderes Rechtsgut bedroht.
Natürlich muss psychologischen Sachverständigen zugestanden werden, in ihrer schriftlichen Stellungnahme Befunde darzulegen. Keineswegs sollten durch den vom Gericht erteilten Auftrag aber die detaillierte Schilderung bestimmter Handlungen oder die wortwörtliche Wiedergabe von Äußerungen eines zu begutachtenden Elternteils legitimiert sein. Dies sollte insbesondere für solche Details gelten, die nicht dringend benötigt werden, um den Befund zu begründen, denn: Sie können von einem Elternteil dazu verwenden werden, den anderen Elternteil durch Herumzeigen der "Expertise" bei allen möglichen Leuten - z. B. ehemals gemeinsamen Freunden oder Bekannten - nach Kräften zu verunglimpfen. Auch besteht die Möglichkeit, dass ein Elternteil, der über wenig oder keine Bindungstoleranz verfügt, indiskrete Passagen eines Gutachtens dazu missbraucht, um die gemeinsamen Kinder gegen den anderen Elternteil aufzubringen.
... und Wirklichkeit
Viele Menschen, auch solche, die in der vielleicht schwersten Krise ihres Lebens auf psychologische "Sachverständige" treffen, glauben fest daran, diese verfügten selbstverständlich über Anstand und ein Gefühl dafür, was in einer bestimmten Situation angemessen ist und was nicht. Dass es gefährlich ist, bei Angehörigen dieser Berufsgruppe blind auf das Vorhandensein solcher Tugenden zu vertrauen, hat der Diplom-Psychologe Prof. Dr. Wolfgang Klenner sehr gut zum Ausdruck gebracht:
Zitat: | «So wird der psychologische Sachverständige zum intimen Mitwisser dessen, was Eltern und Kinder angesichts ihrer im Auseinanderfallen begriffenen Familie im Innersten bewegt. Solche Mitwisserschaft verpflichtet. Im einzelnen ist das durch die Berufsethischen Verpflichtungen für Psychologen geregelt. Angesichts der in einigen von mir gesammelten Gutachten zu beobachtenden Anleihen an einen Enthüllungsjournalismus gehört dazu noch die Noblesse, da zu schweigen, wo es uns der gerichtliche Auftrag nicht verwehrt.»[3][4] |
Betroffene - eigentlich muss man eher von Opfern sprechen - von familienpsychologischen Gutachten machen leider allzu oft Erfahrungen, wie sie Prof. Klenner angedeutet hat. In der Folge fühlen sie sich durch die unangemessene Preisgabe höchstpersönlicher Details ihres Lebens, ihres Denkens, Handelns und Empfindens, die sie im Vertrauen auf Verschwiegenheit offenbart hatten, missbraucht, bloßgestellt und gedemütigt. Wie erstmals in der der KiMiss-Studie 2012 wissenschaftlich erhoben wurde, werden familiengerichtliche Verfahren, und hier besonders das Wirken der sogenannten Sachverständigen, von vielen Menschen als ein Akt der psychischen Misshandlung erlebt. In die selbe Richtung gehen zahlreiche Erfahrungsberichte von Betroffenen.[5] Eine Anlaufstelle, wo es viele weitere Links zum Thema gibt, ist das Portal "familiengutachten.info".[6]
Missbrauch durch Beteiligte
Problematisch ist die Gefahr des Missbrauchs durch andere am Verfahren Beteiligte. Insbesondere charakterschwache Ex-Partner verwenden, wenn sie erst einmal im Besitz von Informationen sind, die sich hervorragend für eine Rufmordkampagne eignen, psychologische Gutachten tatsächlich für eben diesen Zweck.
Auch im Jugendamt ist eine vertrauliche Behandlung der Informationen nicht gewährleistet. Vielmehr können Gutachten dort von allen möglichen Mitarbeitern eingesehen werden. Überhaupt ist es rechtlich fragwürdig, wenn Richter solche Gutachten auch den Jugendämtern übersenden, sofern jene - wie in Umgangsverfahren die Regel - nicht den Status eines Beteiligten haben, sondern nur Mitwirkende am Verfahren sind.
Bundesverfassungsgericht deckt Verletzung der Menschenwürde
Ein Sachverständiger hat in seinem Gutachten den Suizidversuch eines Elternteils in allen Einzelheiten geschildert. Selbstverständlich wurde dieses Gutachten auch dem anderen Elternteil zugestellt; eine vertrauliche Behandlung der Informationen war nicht gewährleistet. Zur Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen war die Fülle der Details absolut unnötig. Die bloße Erwähnung des Eingeständnisses hätte völlig genügt. Mutmaßlich wollte der Gutachter mit der Fülle grausiger Einzelheiten jedoch von der Aussage des Elternteils ablenken, dass der Selbstmordversuch nach übereinstimmender Einschätzung mehrerer Fachärzte auf einen simplen Grund zurückzuführen war: Der Elternteil hatte das Medikament "Valdoxan“ ohne jedwede ärztliche Überwachung eingenommen (laut der Produktinformation sollte das betreffende Psychopharmakon in den ersten beiden Wochen nur unter stationärer Aufsicht verabreicht werden). Das aber passte dem Sachverständigen überhaupt nicht ins Konzept, denn er wollte (bzw. sollte auf Geheiß des Gerichts) den besagten Elternteil pathologisieren und damit als erziehungsunfähig brandmarken.
Eine Verfassungsbeschwerde, wonach der Sachverständige mit seinen geradezu voyeuristischen Schilderungen gegen den im Grundgesetz verankerten Anspruch auf Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verstoßen hat, wurde ohne Begründung abgewiesen, obgleich klar erkennbar war, das der Sachverständige hier die Menschenwürde seines Klienten auf ganz massive Weise verletzt hatte. Die Zurückweisung der Beschwerde erfolgte aus rechtsfernen Motiven: Offensichtlich wollten die Verfassungsrichter über den willigen Erfüllungsgehilfen der Richterschaft einen Schutzmantel ausbreiten.
Wäre von den Hütern des Grundgesetzes tatsächlich Recht gesprochen worden, hätten sich Sachverständige künftig bemühen müssen, die Menschenwürde ihrer Klienten zu respektieren. Das aber wiederum würde den Wünschen vieler Familienrichter zuwiderlaufen, die von Gutachtern klare Empfehlungen haben möchten, welcher Elternteil für den Erhalt des Sorgerechts bzw. des Lebensmittelpunktes besser geeignet ist. Dafür dürfen psychologische Sachverständige im "Rechtsstaat" Deutschland die Menschenwürde der zu Verlierern bestimmten Elternteile Jahr für Jahr in Tausenden von Fällen brutalstmöglich durch den Dreck ziehen. Regelmäßige Verstöße gegen das Grundgesetz werden bei diesem schändlichen Treiben billigend in Kauf genommen.
Strafanzeigen zwecklos
Nicht zuletzt aufgrund dieser "Rechtsprechung" des Bundesverfassungsgerichts bleiben Strafanzeigen gegen allzu indiskrete Sachverständige der Erfolg versagt. Die Begründung, mit der die Anzeige zurückgewiesen wird, lautet dann in etwa so:
Zitat: | «Die Offenbarung von Privatgeheimnissen seitens des Beschuldigten war im Umfang seines Untersuchungsauftrags durch seine Pflicht zur Gutachtenerstattung gerechtfertigt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte Details außerhalb des Untersuchungsauftrags preisgegeben hat. Zur Pflicht des Gutachters gehört, die Grundlagen der Begutachtung darzulegen und sämtliche für das Gutachten bedeutsamen Erhebungen und Befunde offenzulegen. Demzufolge waren auch die höchstpersönlichen Angaben der Parteien mitzuteilen. Umgekehrt hatte der Sachverständige nicht das Recht, entscheidungsrelevante Mitteilungen der Parteien über sich selbst vorzuenthalten. Hinzu kommt, dass die vorbehaltslose und uneingeschränkte Schilderung höchstpersönlicher Umstände in Kenntnis des gutachterlichen Auftrags als Einwilligung in die Offenbarung dieser Umstände anzusehen ist.» |
Resümee
Gerade dann, wenn angestrebt wird, dass beide Elternteile auch weiterhin an der Sorge für ihre Kinder mitwirken, darf es nicht passieren, dass ein Elternteil das Gutachten dafür verwenden kann, das Ansehen des anderen Elternteils zu beschädigen bzw. ihn vor den Kindern oder anderen Personen massiv abzuwerten. Eben weil aber in einem Streit über das Sorge- bzw. Umgangsrecht ein solches Bestreben von Beteiligten bzw. eine missbräuchliche Verwendung des Gutachtens zum Zwecke der Verleumdung erwartet werden muss, müssten sowohl für die Pflicht zur Aufklärung als auch bezüglich der Verschwiegenheit von psychologischen Gutachtern besondere Anforderungen gelten.
Letzteres ist dies aufgrund des häufig allzu unbedenklichen Umgangs mit Gutachten durch die Richterschaft und die absolut unzureichende Gesetzeslage derzeit nicht gewährleistet. Faktisch dürfen vom Gericht bestellte Gutachter quasi in einem rechtsfreien Raum nach Belieben gegen § 203 StGB verstoßen, exzessiv privateste Informationen preisgeben und damit ihre Klienten schädigen. Vielen Familienrichtern fehlt leider der nötige Sinn für Anstand und Mäßigung, um Sachverständige, die intimste Details offenbaren wollen, zur unbedingt nötigen Diskretion anzuhalten.
Insofern ist Vertrauensseligkeit absolut fehl am Platz. Vielmehr sollte man gegenüber psychologischen Sachverständigen jedes, aber auch wirklich jedes Wort auf die Goldwaage legen, bevor es den Mund verlässt.
Einzelnachweise
- ↑ § 203 StGB
- ↑ 1 BvR 1572/10 vom 01.12.2010
- ↑ Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im Familienrechtsverfahren. Entwurf eines Fehlererkennungssystems. - Wolfgang Klenner, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ, 1989, Heft 8 (Seiten 804-809)
- ↑ Wolfgang Klenner: Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im Familienrechtsverfahren. Entwurf eines Fehlererkennungssystems., Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ, 1989, Heft 8, Seiten 804-809 (Kopie)
- ↑ Userfragen zu Familien-Gutachten: "Aufs Tiefste gedemütigt"
- ↑ familiengutachten.info - Startseite
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)
Netzverweise
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