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Parteienstaat

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Hauptseite » Staat » Parteienstaat

Als Parteienstaat wird ein Staat bezeichnet, dessen Staatsgewalt sich im Wesentlichen in den Händen gesellschaftlicher Parteien und Interessen­gruppen befindet. Er ist ein vollständiger Parteienstaat, wenn sich die einzelnen "Staats­gewalten" (Legislative, Exekutive und Judikative, siehe: Gewaltenteilung) ausschließlich in den Händen formierter gesellschaftlicher Kräfte wie der politischen Parteien befinden.

Ein Parteienstaat ist eine Parteiendemokratie[wp], wenn sich die Parteien demokratischen Wahlen stellen und an der Bildung der öffentlichen Meinung mitwirken. In Deutschland ist dies im Artikel 21 des Grundgesetzes und im Parteiengesetz[wp] geregelt.

Zu Beginn der Weimarer Republik[wp] wurde der Begriff als negatives Schlagwort benutzt, das gegen die Demokratie und Republik gerichtet war. Parteienstaat galt als Gegenstück zu dem über­kommenen Ämter- und Beamten­staat der konstitutionellen Monarchie, der als neutraler, politikfreier, vor allem vom "Gezänk der Parteien" freier Staat begriffen wurde, der gegenüber der Gesellschaft nicht nur selbständig war, sondern sich gerade dadurch positiv abhob. Dieser Begriff war also aufgeladen mit Ressentiments und Vorurteilen gegen Demokratie, Republik und natürlich gegen die Parteien.[1]

Literatur

  • Hans Apel: Die Deformierte Demokratie: Parteienherrschaft in Deutschland, Deutsche Verlags-Anstalt 1991, ISBN 3-421-06598-5

Einzelnachweise

Querverweise