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Unbestimmter Rechtsbegriff

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Hauptseite » Recht » Rechtsbegriff » Unbestimmter Rechtsbegriff

Der unbestimmte Rechtsbegriff bezeichnet ein Merkmal innerhalb einer gesetzlichen Bestimmung, einer behördlichen Entscheidung oder einer sonstigen Rechtsquelle, bei dem ein Lexem vom Gesetzgeber mit einem vagen mehrdeutigen oder nicht abschließend aufgezählten Inhalt versehen wird und sich dessen objektiver Sinn nicht sofort erschließt.

Generalklauseln

Generalklauseln sind als offene Rechtsnorm ebenfalls bewusst auslegungsfähig gestaltet. Sie sollen mit der sich ständig ändernden Alltagswirklichkeit Schritt halten (siehe Treu und Glauben[wp]), ohne dass die Norm angepasst werden müsste. Auch bei ihnen ist es unmöglich, alle erdenklichen Sachverhalte zu antizipieren oder sich wandelnde Wertmaßstäbe und Anschauungen zu berücksichtigen (siehe gute Sitten). Sie enthalten vom Gesetzgeber beabsichtigte so genannte Delegationslücken (intra legem; innerhalb des Gesetzes), die durch die Rechtsprechung durch Konkretisierung auszufüllen sind.

Rechtssicherheit

Unbestimmte Rechtsbegriffe tragen nicht gerade zur Rechtssicherheit bei, solange ihre Ausfüllung durch Rechtsprechung und Literatur noch nicht fortgeschritten ist und damit Unklarheiten im Rechtsverkehr entstehen können, ob ein bestimmter Sachverhalt von einem unbestimmten Rechtsbegriff erfasst wird oder nicht. Das ist jedoch verfassungsrechtlich hinzunehmen, solange ein unbestimmter Rechtsbegriff den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justitiabilität entspricht.[1]

Kindeswohl

Jugendamt, Helferinnenindustrie und Familienzerstörer haben im unbestimmten Rechtsbegriff Kindeswohl ein geeignetes Instrument gefunden, um den grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie auszuhebeln. Darauf wird sehr virtuos gespielt und viele zerstörte Familien und Scheidungswaisen produziert. In der Praxis ist "Kindeswohl" eine euphemistische Umschreibung des Willens des Jugendamtes beziehungsweise der Interessen der Mutter. Der Kindeswohl-Begriff dient als Einfallstor für einen legitimen Eingriff des Staates in das grundgesetzlich verbürgte Elternrecht und ist damit das Trojanische Pferd[wp] im deutschen Familienrecht.

Hauptartikel: Kindeswohl

Liste (Auswahl)

  • Billigkeit
  • Eignung, charakterliche Eignung
  • fachgerechte Praxis
  • Fahrlässigkeit, grob fahrlässig
  • Gemeinwohl, Art. 14, 2 GG
  • Gewissen, Art. 4 GG
  • Grund, wichtiger
  • Härtefall
  • zum Wohle des Kindes
  • Öffentliche Gefahr
  • öffentliche und private Belange (etwa die bei der Bauleitplanung gegeneinander abzuwägenden, § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch)
  • Öffentliches Interesse
  • Täuschung, arglistige
  • Treu und Glauben, § 242 BGB
  • Unbilligkeit (§ 227 Abgabenordnung)
  • Würde des Menschen, Art. 1 GG
  • Zuverlässigkeit (z. B. des Gewerbetreibenden, § 55 Gewerbeordnung)

Einzelnachweise

  1. BVerfGE 21, 73, 79

Querverweise

Netzverweise