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Feministische Rechtswissenschaft
Der Begriff Feministische Rechtswissenschaft bezeichnet eine auf dem Feminismus basierende Pseudowissenschaft, deren Zielsetzung in der Einarbeitung der gewöhnlichen Diskriminierung von Männern und Jungen in Gesetzestexte zum allgemeinen Gebrauch durch Frauen besteht.
In der Schweiz ist die Feministische Rechtswissenschaft bekannt als legal gender studies, in den USA als critical legal feminism oder feminist legal studies.
Abgrenzung zur Wissenschaft
Allerdings haben trotz der Bezeichnung weder Rechtswissenschaft noch Feministische Rechtswissenschaft etwas mit Wissenschaft zu tun. Beide Disziplinen haben ihre Bezeichnung nur bekommen, um sich an den Universitäten etablieren zu dürfen. Wissenschaftliche Standards wie in den Naturwissenschaften werden nicht eingehalten. Wesentliche Arbeitsmethode ist das Behaupten und das gegenseitige Abschreiben, auch Zitieren genannt.
Kritische Rechtswissenschaft
Die Kritische Rechtswissenschaft definiert Feministische Rechtswissenschaft so:
- "Recht" wird von vielen als neutral, objektiv und gerecht wahrgenommen. In der juristischen Ausbildung wird in erster Linie "reine" Dogmatik eingeübt, die sich an Gerichtsentscheidungen, Kommentaren und - nicht selten - an einer herrschenden Meinung[wp] ("h.M.") orientiert. Verzichtet wird zu oft auf eine Auseinandersetzung mit sozialen und kulturellen Vorverständnissen, die Rechtsdiskurse bestimmen und von diesen (mit-)konstruiert werden.
- Sprachwissenschaftliche und rechtstheoretische Arbeiten zeigen jedoch, dass der "Glaube" an eine eindeutige und objektiv ermittelbare Bedeutung von gesetzlichen Begriffen nur eine Fiktion bleibt, die - bewusst oder unbewusst - das Politische, Soziale oder Kulturelle im Recht verschleiert. Kritische Ansätze innerhalb der Rechtswissenschaften versuchen, die gesellschaftlichen und politischen Vorprägungen, aber auch die Ausgrenzungen und Verknappungen in rechtlichen Diskursen sichtbar zu machen.
- So hat etwa die feministische Rechtswissenschaft aufgezeigt, dass Normen häufig von einem männlichen und heterosexuellen Normalsubjekt ausgehen und damit die Interessen bestimmter Menschen privilegieren, gleichzeitig unser Denken in einer binär-geschlechtlichen Ordnung vorprägen. Vergleichbare Kritiken sind im Rahmen der critical race theory und queer legal theory entstanden.
- Eine Dekonstruktion solcher sozialen und kulturellen Wirkungen ist möglich, wenn die immanente (intra-disziplinäre) Perspektive der dogmatischen Rechtswissenschaft um einen transdiziplinären Ansatz erweitert wird. So lässt sich das "Recht" als soziales Phänomen, kultureller Diskurs oder auch als theoretische Konstruktion erkennen und hinterfragen.
- Kritik ist danach nicht - rein destruktiv - in einem Sinn zu verstehen, der Gesetze und Recht als Macht- und Ordnungsmittel generell ablehnt. Vielmehr ist die Auseinandersetzung mit den kulturellen und sozialen Voraussetzungen scheinbar "neutraler" Rechtsvorschriften gefordert. Damit entsteht ein besseres Verständnis und einer Weiterentwicklung, ggf. sogar eine Neuorientierung.[1]
Kritisch muss hier die Gegenfrage gestellt werden, ob die aktuell geltenden Normen nicht häufig von einem weiblichen und homosexuellen Normalsubjekt ausgehen und damit die Interessen von Frauen und Nicht-Heterosexuellen privilegieren. Die von der "kritischen Rechtswissenschaft" vorgebrachte Kritik kann somit auch gegen sich selbst gerichtet werden.
Aufgabengebiet
Das Studienbuch von Lena Foljanty und Ulrike Lembke beschreibt als Aufgabenfeld der Feministischen Rechtswissenschaft zu untersuchen, wie Geschlecht und Geschlechtsrollen durch das Recht geprägt und hergestellt werden. Es soll kritisch beleuchtet werden, wie mit rechtlichen Mitteln Ressourcen verteilt oder Ausgrenzungen geschaffen werden.
Anders formuliert könnte man vielleicht auch sagen, es ginge darum, wie mit rechtlichen Mitteln den Familien Ressourcen entzogen und Männer beziehungsweise Väter ausgegrenzt werden können.
Kritik
Die Feministische Rechtswissenschaft muss im Zusammenhang mit dem feministischen Diskurs zur Rechtsstaatlichkeit gesehen werden.
Nadine Lantzsch formulierte in Zusammenhang mit dem Kachelmann-Prozess, dass Vergewaltigungsfälle medial begleitet würden von Geschlechterstereotypen und Verharmlosungen sexistischer Verhältnisse. Was schlussendlich dazu führe, dass trotz relativ eindeutiger Beweislage [beschuldigte Männer] am Ende freigesprochen werden. Wörtlich: "Begründet wird das dann gern mit dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip, der Aufklärung und all dem Rotz, der von weißen europäischen Männern in mächtigen Positionen erfunden wurde, um ihren Besitzstand zu wahren und universale Menschenrechte für ihren eigenen Vorteil zu instrumentalisieren." [2] Sekundiert wurde sie von Antje Schrupp, die behauptet, das "Prinzip der Rechtsstaatlichkeit" sei vor allem dazu erfunden wurde, um "Konflikte unter Männern" zu regeln. Deshalb gäbe es eine "Unvereinbarkeit zwischen Frauen und dem Prinzip des Rechtsstaats". Wörtlich: "Würde es nur Frauen geben, bräuchten wir keine Justiz." Weiter behauptet sie, es bestünde "eine sehr enge Verbindung zwischen der Verteidigung des Rechtsstaats und offener Frauenfeindlichkeit".[3]
Roberto De Lapuente beschreibt das Verhältnis von Feministinnen zum Rechtsstaat so:
- "Im postulierten Geschlechterkampf gibt es keine Hemmungen (mehr), denn es ist Krieg und das andere Geschlecht ist der Feind, ein diabolischer Kontrahent, gegen den man sich auflehnen muss. In so einem Krieg darf auch mal die rechtsstaatliche Praxis als unmenschlicher Akt tituliert werden - und demgegenüber, die Entrechtsstaatlichung als Fortschritt gefeiert werden. Rechtsstaat ist, was den Damen recht ist." [4]
Schwarzbart kommentiert:
- "Die Feministinnen stehen gegen den Rechtsstaat auf, weil er nicht einfach Menschen wegsperrt, wenn Frau sagt: Vergewaltiger! [...] Denn Frau will frei und unabhängig sein und ein Gerichtsurteil haben gegen einen blöden Kerl, der ihr das alles bezahlt." [5]
Die Feministin Prof. Dr. Susanne Baer war Vizepräsidentin Humboldt-Universität zu Berlin und vertritt nun die Prinzipien der Feministischen Rechtswissenschaft als Richterin am Bundesverfassungsgericht. Es kann davon ausgegangen werden, dass auf diesem Weg der Rechtsstaat an seiner Wurzel ausgehebelt werden soll.
Literatur
- Lena Foljanty, Ulrike Lembke: Feministische Rechtswissenschaft: Ein Studienbuch. Nomos Verlagsgesellschaft 2006, ISBN 3-8329-2235-0[6]
Einzelnachweise
- ↑ Juristische Fakultät der Humboldt-Universität, Susanne Baer: Kritische Rechtswissenschaft
- ↑ Nadine Lantzsch: Temporär hassen und langfristig dagegen sein, Medienelite am 6. Juli 2011
- ↑ Antje Schrupp: Einige Gedanken zum Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, 15. Juli 2011
- ↑ Roberto De Lapuente: Mannhafter Feminismus, Ad Sinistram am 2. Juni 2011
- ↑ Gegenwartsunfähig, rechtsstaatsfeindlich: Der Feminismus hat fertig, Der Freitag - Schwarzbarts BordLog am 16. Juli 2011
- ↑ feministisches-studienbuch.de
Querverweise
Netzverweise
- Feministischer Diskurs zur Rechtsstaatlichkeit
- Nadine Lantzsch: Vergewaltigung ist mit Objektivität nicht beizukommen, 2. Juni 2011
- Nadine Lantzsch: Temporär hassen und langfristig dagegen sein, Medienelite am 6. Juli 2011
- Udo Vetter: Der Rotz, der unser Leben lebenswert macht, LawBlog am 12. Juli 2011
- Andreas Zielcke: Sexualanklagen und Geschlechterdiskurs: Harter Schlag ins Leere, Süddeutsche Zeitung am 13. Juli 2011
- Antje Schrupp: Einige Gedanken zum Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, 15. Juli 2011
- Schwarzbarts BordLog: Gegenwartsunfähig, rechtsstaatsfeindlich: Der Feminismus hat fertig, Der Freitag am 16. Juli 2011
- Stadtmensch: Wozu einen Rechtsstaat?, Stadtmensch-Chronicles am 17. Juli 2011