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Entwurf einer Gehörsrüge gegen den Beschluss des OLG Naumburg

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Entwurf einer Gehörsrüge gegen den Beschluss des OLG Naumburg

Datum: 30.08.2010
Datum des Ausdrucks: 30. Aug. 2010

In Sachen

Antragsteller = Kindesvater ./. Antragsgegnerin = Kindesmutter

Wegen

Antrag auf Übertragung der gemeinsamen, hilfsweise alleinigen elterlichen Sorge (Anwendung von § 1626a Abs. 2 BGB und Verstoß gegen Artt. 14, 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention auf Nichtdiskriminerung und Familie, Nichtumsetzung der Entscheidungen Zaunegger ./. Deutschland[1] durch die Bundesrepublik Deutschland und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom BVerfG, 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010.

Melde ich mich für den Kindesvater und Antragsteller sowie Beschwerdeführer und stelle Antrag auf Beiordnung als Rechtsanwalt.

Bis zu diesem Zeitpunkt ist sämtlicher Schriftverkehr an den Beschwerdeführer selbst zu richten, cc zur Kenntnis des Unterzeichnenden.

Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumberg, 8. Zivilsenat, vom 17. August 2010, Zugang am 20. August 2010, Az. 8 UF 56/10 (PKH) sowie im entsprechenden Hauptsacheverfahren wird die

Anhörungsrüge

nach § 44 FamFG erhoben. Weiterhin wird eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach 101 GG im Rahmen der Besetzungsrüge erhoben.

Es wird unter Verweis auf die bisherigen Anträge Antrag gestellt, den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. Aug. 2010 sowie den Beschluss des Amtsgerichts Haldersleben Az. 16 F 136/10 SA AG aufzuheben und der Beschwerde stattzugeben, bzw. hilfsweise auf Neubescheidung durch einen anderen Senat.

Es wird beantragt, auch für die Gehörsrüge, dem Antragsteller unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten beizuordnen.

Soweit in dem Beschluss des Oberlandesgerichts ein Rechtsanwalt, unzutreffend im Rubrum als Verfahrensbevollmächtigter benannt ist, wird

Antrag auf Tatbestandsberichtigung gem. § 42 FamFG

gestellt.

Wie sich aus der Begründung des weiteren Beschlusses selbst ergibt, und den Richtern auch bekannt war, wurde ein Rechtsanwalt weder als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet, noch hatte er sich als solcher gemeldet. Er hatte lediglich Antrag auf Bewilligung von Verfahrensbeihilfe und auf seine Beiordnung zur Unterstützung des Beschwerdeführers gestellt. Dies hielt das Gericht ausweislich des angefochtenen Beschlusses mit nicht überzeugender Begründung nicht für erforderlich.

Das Gericht hatte es auch pflichtwidrig unterlassen, den Ausgleich des gem. § 9 RVG angeforderten Vorschusses für den Verfahrensbevollmächtigten zu veranlassen.

Die von dem Vorsitzenden Richter in der Verfügung vom 30.03.2010 von dem Beschwerdeführer angeforderten weiteren Unterlagen werden als rechtsmißbräuchlich bewertet.

Dem Gericht lagen bereits hinreichende Unterlagen zur Beurteilung des Antrags vor, auf die verwiesen worden war. Es war in diesem Zusammenhang nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenbeihilfe (Art. 3 GG) die von dem Antragsteller bereits belegte Berufsunfähigkeit wegen Diskriminierung noch weiter zu hinterfragen. Die von dem Richter zu prüfenden Punkte waren die Erfolgsaussichten und die Bedürftigkeit. Beide Punkte waren zu bejahen.

Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

Im Weiteren wird davon ausgegangen, daß der Beschluss als Reaktion auf den am selben Tag eingegangenen Antrag vom 12. Aug. 2010 erfolgt ist.

Sollte seitens des Gerichts behauptet werden, von diesem Antrag bei Beschlussfassung noch keine Kenntnis gehabt zu haben, wird um Mitteilung gebeten, wann und wo genau die Beratung der an dem Beschluss angeblich beteiligten vier Richter am Oberlandesgericht (von denen eine lediglich eine Richterin am Landgericht ist) stattgefunden haben soll.

Es wird auch um Übermittlung einer Abschrift des Eingangsprotokolls des Beschlusses für die Akten des Unterzeichnenden gebeten. Ferner wird vorsorglich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt.

Begründung

I. Zulässigkeit

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich aus § 44 FamFG.

Unter Verstoß gegen § 39 FamFG weist der - formell und materiell mangelhafte - Beschluss des Oberlandesgerichts keine Rechtsmittelbelehrung auf.

Sonstige Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe gegen den Beschluss sind nicht erkennbar,

§ 44 Abs. 1 Ziff. 1 FamFG.

Inbesondere wurde der gem. § 621a ZPO früher mögliche Antrag auf mündliche Verhandlung bei der Reform der ZPO gestrichen.

Das Gericht hatte den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise beeinträchtigt, § 44 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG.

Das Gericht hatte sich u. a. in dem Beschluss hinweggesetzt über den ausdrücklichen Antrag des Beschwerdeführers vom 12. August 2010, wonach es vorab über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe möge, und dem Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt beizuordnen. Ferner war das Gericht gebeten worden, dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, vorab dann über die Weiterführung der Beschwerde zu entscheiden.

Glaubhaftmachung: Antrag vom 12. August 2010, übermittelt am 12. Aug. 2010

Auch zu den - abwegigen - rechtlichen Gesichtspunkten der Beschwerdeentscheidung hielt das Beschwerdegericht, ebenso wenig wie das Ausgangsgericht, eine vorherige Anhörung nicht für erforderlich.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß bei Verletzung rechtlichen Gehörs und bei Eingriffen in Grundrechtspositionen die Gehörsrüge, sowie die Rüge der Verletzung von Grundrechten (Verstoß gegen Art. 3, 6 GG, sowie gegen Art. 14 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) auch als Zulässigkeits­voraussetzung einer Verfassungs­beschwerde (Subsidiarität) sogar als eigentlich unzulässige Rechtsmittel zu erheben sind.

II. Begründetheit

Die Entscheidung erging ohne vorherige Anhörung des Beschwerde­führers zu den maßgeblichen rechtlichen Punkten der Entscheidung, und der Beschluss beruht auch auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie auf Verletzung von Verfassungsrecht.

Der Beschwerdeführer hätte nämlich bei ordnungsgemäßer Anhörung die als Entwurf dem Gericht am 12. August 2010 vorliegende Begründung der Beschwerde einreichen können, sowie die hier mit der Gehörsrüge vorgetragenen Aspekte.

Der Beschluss vom 12. Aug. 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Beschwerdeführer in seinen grundrechtlich geschützten und vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich eingeräumten Rechten als Vater. Die Richter haben es sich hier erkennbar mit ihrer Aufgabe viel zu leicht gemacht.

Art. 6 GG hat einen erheblichen Schutzumfang.

Subjektivrechtlich gewährt Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe.

Art. 6 Abs. 1 und 4 GG gewährt Anspruch auf Schutz und Fürsorge (Schutzgewährrechte).

Objektivrechtliche Wirkung in Form von Diskriminierungsverboten entfalten Art. 6 Abs. 1, 4 und 5 GG.

Schließlich beschränkt die Institutsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG den Gesetzgeber bei der Regelung ehelicher und familiärer Rechtsbeziehungen.

Eingriffe in Art. 6 GG sind alle staatlichen Maßnahmen, die Ehe und Familie beeinträchtigen und die staatliche Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers überschreiten. Auch die Verweigerung von Schutz für Ehe und Familie ist ein Eingriff.

Ehe und Familie sind in Art. 6 Abs. 1 GG ohne Gesetzesvorbehalt geschützt. Der Staat darf den Schutzbereich damit nur durch definierende Regelungen gestalten.

Ist die Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers überschritten, kann staatliches Handeln nur durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden.

Zu Eingriffen in das Elternrecht ermächtigt Art. 6 Abs. 2 S. 2 implizit.

Zitat Art. 6 Abs. 2 GG: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft."

Von dieser Ermächtigung darf danach nur durch oder aufgrund Gesetzes Gebrauch gemacht werden, wenn es der Pflege und Erziehung der Kinder dient (qualifizierter Gesetzesvorbehalt).

Das Recht der Eltern auf die eigenen Kinder wird ferner flankierend unterstützt und gewährleistet durch die Strafbewehrung in § 235 StGB (Entziehung Minderjähriger).

Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer einem Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein, einem Elternteil entzieht oder vorenthält.

Diese hier vorliegende Entziehung des elterlichen Sorgerechts einer Vaters nicht verheirateter Kinder - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der denkbar schwerwiegendste Eingriff in private Grundrechte - wurde aber durch das Oberlandesgericht in vollkommener Verkennung der Bedeutung der geltend gemachten Grundrechte des Antragstellers mangelhaft bis gar nicht begründet.

Mit dem vorliegenden Beschluss, der die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts vom 23.02.2010 zurückweist, wird der Antragsteller im Ergebnis endgültig von der elterlichen Sorge als Vaters seiner Tochter abgeschnitten und entzogen.

Es liegt vorliegend nicht nur eine Beeinträchtigung von grundrechtlich geschützten höchstrangigen Rechten vor, sondern ein Entzug als schwerstmögliche Form des Eingriffs.

Entsprechend hoch sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die an den Eingriff zu stellenden Anforderungen.

Das Oberlandesgericht bzw. das Amtsgericht hätten begründen müssen, inwieweit die Entziehung der elterlichen Sorge des Vaters der Pflege und Erziehung seines Kindes dienen soll.

Eine diesbezügliche, auch nur ansatzweise Begründung der Beschlüsse fehlt vollkommen.

Das Amtsgericht als Ausgangsgericht hat in seinem Beschluss vom 15.03.2010 unter Verletzung der eigenen Verpflichtung zur Berücksichtigung und Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bereits verkannt, daß infolge der Diskriminierung eine gesetzliche Grundlage zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht erforderlich war. Damit ist diese Entscheidung, schon zu diesem Zeitpunkt, noch vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, undiskutabel abwegig und falsch. Das wurde vom Oberlandesgericht auch noch insoweit zutreffend erkannt.

Vollkommen verkannt wurde durch den Richter am Amtsgericht, ebenso wie später erneut durch die Richter am Oberlandesgericht, daß die Kriterien nach § 1666 BGB der falsche Maßstab für die vorliegend zu treffende Entscheidung sind.

Der Kindesvater muß keineswegs nachweisen, daß keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, das ist in der Praxis auch so gut wie unmöglich.

Es ist vielmehr - widerlegbar - zu vermuten, daß der vom Bundesverfassungsgericht vorgesehene Antrag des Kindesvaters nach Art. 6 GG im Interesse des Kindeswohls liegt.

Es geht hier überhaupt nicht um die Entziehung der elterlichen Sorge des Kindesvaters, sondern um die Übertragung und Einräumung der elterlichen Sorge zu Zwecken der Gleichstellung des Vaters nichtehelicher Kinder mit den ehelichen.

Der entgegenstehende Wille der Mutter spielt gerade, für die Richter zu den Zeitpunkten der angefochtenen Entscheidungen klar erkennbar, keine Rolle. Andernfalls hätte es der höchst­richterlichen Entscheidungen gerade eben nicht bedurft.

Eigentlicher Maßstab wäre damit gewesen, welche Anforderungen an den verheirateten Vater gestellt werden in derselben Situation.

Die Antwort ist, dass außer der vermuteten Ehelichkeit der Kinder überhaupt keine weiteren Voraussetzungen bestehen.

Das Gericht hätte demnach, in Abwesenheit von Anzeichen zur Gefährdung des Kindeswohls, regelmäßig die elterliche Sorge auch des Kindesvaters ohne weitere Prüfung entsprechend den Vorgaben des Bundes­verfassungs­gerichts einräumen können und damit eigentlich auch müssen.

Eine Grenze wäre lediglich an dem Punkt anzunehmen, an dem auch einem verheirateten Vater die elterliche Sorge entzogen hätte werden können.

Hier hätte § 1666 BGB theoretisch einer Rolle spielen können, das spielt es aber nicht, denn von einer Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666 BGB kann vorliegend nicht die Rede sein.

Weder der Umgangsboykott der Kindesmutter, noch die tatsächlich damit beabsichtigte Entfremdung der Kindestochter noch scharfe - vollkommen berechtigte - Kritik des diskriminierten Kindesvaters kann dabei auch nur ansatzweise einen Entzug der elterlichen Sorge des Kindesvaters rechtfertigen.

In gewissen Situationen könnnte fortgesetzter Umgangboykott unter Verstoß gegen getroffene Vereinbarungen und gerichtliche Verpflichtungen jedoch dazu führen, dass der Kindesmutter die elterliche Sorge entzogen werden müsste. Ob das der Fall war, kann in diesem Rahmen seitens des Vaters offen gelassen werden.

Irrig gehen die Richter davon aus, dass dem Antrag des Antragstellers "keine Umstände oder Aspekte zu entnehmen werden könnten, die das Kindeswohl oder Belange des Kindes zum Gegenstand hätten."

Die Richter verkennen insbesondere die sich daraus ergebende Beweis- und Darlegungs­last des Antragstellers. Zumindest haben sie es versäumt, den Antragsteller auf diesen rechtlichen Aspekt im Rahmen ihrer eigenen Hinweispflichten nach § 139 Abs. 2 ZPO im Rahmen des rechtlichen Gehörs hinzuweisen.

Der Antrag ist vielmehr als solches geboten im Interesse des Kindeswohls und bedarf keiner weiteren Begründung. Das das wurde in dem ursprünglichen Antrag sowie dem Gericht vorliegenden Entwurf der Begründung der Beschwerde auch ganz klar zum Ausdruck gebracht. Er dient nämlich als solches der rechtlichen Absicherung der nach Artikel 6 Satz 2 Grundgesetz gebotenen Verpflichtung beider Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer eigenen Kinder.

Die Unterstellung der Richter am Oberlandesgericht gegenüber dem Antragsteller, der Kindesvater habe den Antrag nur im eigenen Interesse gestellt, ist schlicht und ergreifend so nicht wahr und geradezu als bösartig und infam zu bewerten.

Im Ergebnis übernimmt der Vater vielmehr, wie diesem bekannt ist, und auch den Richter hätte bekannt sein müssen, durch diesen Antrag bei Einräumung der elterlichen Sorge vermutlich sogar wesentlich mehr Pflichten und Verpflichtungen als Rechte. Dem Kind wird dadurch nämlich ein weiterer Sorge­verpflichteter zu seinem Schutz und seiner Unterstützung an die Seite gestellt.

Das, was die Richter hier, ohne vorherige Anhörung des Antragstellers sowie seiner Familie, des Jugendamts, der Kindesmutter, und des Kindes selbst (vgl. dazu die angefochtene Entscheidung), und ohne mündliche Verhandlung, und ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen, einfach so ins Blaue hinein vortragen bzw. besser gesagt dilettieren, ist zur Begründung der von den Richtern einfach so behaupteten entgegenstehenden Kindeswohl nicht ausreichend.

Wenngleich das Bundesverfassungsgericht selbst eine Ablehnungsmöglichkeit des Antrags durch die Gerichte nicht ausgeschlossen hat, so hätte diese Ablehnungs­möglichkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Lichte der Grundrechte restriktiv ausgelegt werden müssen.

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts, ebenso wie in der angefochtenen Ausgangsentscheidung, wird aber die Tragweite und Bedeutung der hier geltend gemachten verfassungs­rechtlich geschützten Positionen des Vaters verkannt bis zu dem Punkt, dass das nicht einmal mehr als rechtlich vertretbar erscheint.

Sofern keine Interessen des Kindeswohls entgegen stehen, wie auch hier, wäre das Ermessen des Gerichts im Rahmen des Gesamt­zusammen­hangs auf Null reduziert gewesen, es hätte dem Antrag unverzüglich stattgeben müssen.

Verkannt und vollkommen falsch ausgelegt und verstanden wird von dem Oberlandes­gericht die Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010 und die eigene (darin nämlich nur ausdrücklich niedergeschriebene)

Verpflichtung allen deutschen Gerichts zur unverzüglichen Umsetzung höchst­richterlicher Recht­sprechung und zur Beseitigung der in der Entscheidung Zaunegger gegen Deutschland festgestellten Diskriminierung der Väter nichtehelicher Kinder.

Versäumt wurde es in der - läppischen - Begründung der Entscheidung vollkommen, sich mit dem hier erfolgten und vorliegenden, unverhältnis­mässigen Eingriff in höchst­rangige geschützte Grundrechte des Vaters nichtehelicher Kinder auseinander zu setzen.

Vollkommen verkannt wurde in dem Beschluss des Oberlandesgerichts, wie auch schon in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts, die Reichweite und Bedeutung die sich aus Art. 6 Grundgesetz ergebenden Vaterrechte in Verbindung mit dem Recht des Vaters auf eine Familie und auf Gleichberechtigung mit der Frau.

Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gerichte betreffend die Tragweite der Pflichten der Gerichte zur Berücksichtigung verfassungs­rechtlich geschützter Positionen hat das Bundes­verfassungs­gericht in ständiger Rechtsprechung klar gestellt (BVerfG, 2 BvR 1841/00 vom 15.3.2001).

Diesen Anforderungen genügen die vorliegenden Entscheidungen keineswegs. Während das Amtsgericht sich einfach, - schon zu dem Zeitpunkt der Entscheidung vollkommen pflichtwidrig - über die höchstrichterlichen Entscheidungen hinwegsetzt, nehmen die Richter am Oberlandesgericht die fraglichen Entscheidungen zwar zur Kenntnis.

Die Richter verkennen damit auch die eigene, durch das Bundesverfassungsgericht ihnen eigentlich anvertraute und übertragene Aufgabe und Verpflichtung zur Wieder­herstellung verfassungs­konformer Zustände für eine Übergangszeit, bis der - mit der eigenen Verpflichtung zur Umsetzung im Verzug befindliche - deutsche Gesetzgeber der eigenen Verpflichtung zur Umsetzung endlich nachkommt.

Die Richter verdrehen in dem Beschluss den Sachvortrag des Antragstellers unzulässig in sein Gegenteil.

Es wurde vorgetragen, dass der Umgang des Kindesvaters, der selbst Verfassungsrang hat, durch die Kindesmutter jahrelang widerrechtlich boykottiert worden war.

Es wurde vom Antragsteller überhaupt nicht vorgetragen, dass der Antragsteller jedenfalls nach eigener Darstellung seit etlichen Jahren keinen persönlichen Kontakt zur Tochter mehr gehabt habe, so dass auch dies der Fähigkeit, Entscheidungen für das Kind zu treffen, entgegenstünde.

Tatsache ist, dass der Antragsteller wegen des Umgangsboykotts keine Gelegenheit zum regelmäßigen Umgang hatte. Dies ist jedoch eine getrennt von der elterlichen Sorge zu bewertende Frage. Er hatte aber mehrfach Kontakt mit der Tochter hatte. Diese hatte es aber infolge des Drucks der Mutter und der am Entzug des leiblichen Vaters beteiligten Personen­kreise es nicht gewagt, den Kontakt mit dem Vater eigenmächtig aufzunehmen.

Die derzeitige Ablehnungshaltung der Tochter dürfte einerseits eine normale pubertäre Phase eines Kindes zu bewerten sein, wie sie bei allen Töchtern in ähnlichem Alter und in jeder Familie vorkommen. Dies ist kein Grund zum Entzug der elterlichen Sorge.

Weiterhin wird dies als Zeichen des bei dem Kind zu erwartenden PAS-Syndrom bewertet.

In dem Beschluss wird vollkommen verkehrt und abwegig der Schluß gezogen aus dem dokumentierten, rechtswidrigen Umgangsboykott der Mutter, dass dies den Gerichten Anlass dazu gäbe, dem Kind endgültig den leiblichen Vater als sorgeberechtigte und verpflichtete Person wegzunehmen.

Auch das hier feststellbare - nach den Umständen vorhersehbar auftretende - PAS-Syndrom (Parental Alienation Syndrom, Syndrom der Entfremdung von Eltern bei den Kindern und deren Folgen) bei dem Kind erlaubt es nicht den Gerichten, zu folgern, dass der fortgesetzte Entzug des Vaters im besten Interesse des Kindes läge.

Insgesamt ist festzuhalten, dass, ohne Bewertung der Lage durch Experten, das Oberlandesgericht hier nicht in der Lage oder auch nur befugt war, Gründe zu benennen, die gewichtig genug gewesen wären, um einen weitergehenden Entzug der elterlichen Sorge des Kindesvaters zu rechtfertigen.

Besetzungsrüge

Der Beschwerdeführer hat ein Recht auf den gesetzlichen Richter (zurückzuführen letztendlich auf Art. 101 GG), dessen Verletzung gerügt wird.

Gerügt wird, dass hier die Entscheidung offensichtlich durch vier Richter getroffen wurde, deren Aufgaben und Beiträge (um nicht sagen zu müssen Tatbeiträge) zu dem Beschluss aus dem Beschluss heraus im Einzelnen nicht erkennbar ist.

Üblicherweise sind die Senate am Oberlandesgericht besetzt mit drei, nicht mit vier Richtern (§ 122 Abs. 1 GVG).

Sollte ein Richter durch das Gericht zwischenzeitlich ausgetauscht worden sein, so wurde der Beschwerdeführer dazu weder angehört noch der Grund dafür mitgeteilt. Auch hier wäre eine vorherige Anhörung des Antragstellers unabdingbar erforderlich gewesen.

Es ist ausweislich des Beschlusses ferner davon auszugehen, dass eine nicht am Oberlandesgericht tätige Richterin als dafür unzuständige Richterin in dieser Angelegenheit tätig war. Es ist insgesamt nicht erkennbar, was eine Richterin am Landgericht am Oberlandesgericht Naumburg zu suchen hat. Nicht begründet wurde ferner, weshalb ein vierter Richter zu der Entscheidung hinzu gezogen wurde.

Die in Beschlussform ergangene Entscheidung entfaltet im Unterschied zu einem Urteil für das weitere Verfahren erst einmal keine innerprozessuale Bindungswirkung im Sinne des § 318 ZPO (BGH, Urt. v. 4. Dezember 1991 - VIII ZR 32/ 91, NJW 1992, 982, 983; v. 8. Dezember 1994 - IX ZR 254/ 93, NJW 1995, 2106, 2107).

Eine Beschwer aus der Besetzungsrüge kann sich aus dem rechtskraftfähigen Inhalt der damit verbundenen und auf der fehlerhaften Besetzung beruhenden Entscheidung ergeben (BGH, Urt. v. 20. Juli 1999 - X ZR 175/ 98, NJW 1999, 3564; Musielak/ Ball, aaO Rn. 20 vor § 511).

Bei dieser Sachlage ist die Klägerin infolge des Besetzungsmangels durch die von ihr angegriffene Entscheidung beschwert.

Rüge des Verstoßes gegen das Willkürverbot

Die angefochtene Entscheidung des achten Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumberg ist willkürlich. Sie verletzt den Beschwerdeführer in seinen - durch das Grundgesetz und die europäische Menschenrechtskonvention geschützten - höchstrangigen Grundrechten, u. a. auf Gleichbehandlung, auf Familie und auf ein faires Verfahren.

3) Nichtbeachtung des Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts

Das Gericht hat sich in dem Beschluss hinweggesetzt über den ausdrücklichen Antrag des Beschwerdeführers vom 12. August 2010, wonach es vorab über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe möge, und dem Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt beizuordnen.

Glaubhaftmachung: Antrag vom 12. August 2010, übermittelt am 12. Aug. 2010

In diesem Antrag wurde das Gericht ausdrücklich gebeten, zunächst einmal über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, der nur als Entwurf eingereicht worden war, zu entscheiden, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt beizuordnen, und sodann dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die Angelegenheit in der Hauptsache weiter zu führen.

Das Gericht befand es nicht für nötig, diesen Antrag auch nur zu erwähnen.

Durch die Übergehung dieses Antrags verletzte das Gericht seine sich aus Art. 3 GG ergebenden eigenen Fürsorgepflichten gegenüber dem - zu diesem Zeitpunkt anwaltlich nicht vertretenen - Antragsteller.

Wahrheitswidrig wurde in dem Beschluss der Unterzeichnende als beigeordneter Rechtsanwalt aufgeführt. Aus der weiteren Begründung ergibt sich sodann, dass eine Beiordnung nicht erfolgt ist. Damit ist auch abzusehen von einer Auflistung als beigeordneter Rechtsanwalt im Rubrum. Damit wird nämlich einerseits so getan, als ob der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten gewesen sei, was er in Wirklichkeit infolge des Verhaltens der Richter überhaupt nicht war.

Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die Diskriminierung von Vätern nichtehelicher Kinder in der hier vorliegenden Konstellation erst im Juli 2010 befunden hat, so bestand die Diskriminierung auch vor diesem Datum, und damit ist der Nachweis erbracht, dass die Ausgangs­entscheidung jedenfalls falsch war.

Es handelt sich um zu übernehmende Rechte und Verpflichtungen auch des Kindesvaters.

Der Antrag dient insbesondere ganz wesentlich dem Interesse des Kindes daran, von zwei verantwortlichen Eltern aufgezogen zu werden, die es gleichberechtigt versorgen und für das Kind einstehen.

Entgegenstehende Interessen des Kindeswohls bestehen nicht.

Der Antrag ergab sich unmittelbar aus der - sofort rechtskräftigen - Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010, Absatz-Nr. (1-78), - 1 BvR 420/09. Darauf wird vollinhaltlich Bezug genommen.

Diese Entscheidung wiederum dient der Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Zaunegger ./. Deutschland. Sie ist rechtskräftig seit dem 03.03.2010, und sie lehnt sich stark an deren Begründung an.

Danach verstieß das bislang geltende deutsche Gesetz gegen die Europäische Konvention für Menschenrechte (Recht auf Familie und Diskriminierungsverbot).

Der deutsche Gesetzgeber hielt es bislang bekanntlicher Weise - entgegen seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Umsetzung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht für erforderlich, diese Entscheidung in deutsches Recht umzusetzen.

Das Bundesverfassungsgericht hielt folgende Lösung am geeignetsten zur unverzüglichen Herstellung der Gleichberechtigung und des verletzten Rechts des Vaters nichtehelicher Kinder auf eine Familie:

  1. § 1626a Absatz 1 Nummer 1 und § 1672 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) sind mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.
  2. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
  3. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen für diesen Antrag erfüllt.

Die Kindesmutter verweigert bislang trotz mehrfacher Aufforderung die Zustimmung zu einer Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Es wird von der Kindesmutter der Versuch unternommen, den eigenen Umgangsboykott dazu auszunutzen, dem Kindesvater die elterliche Sorge zu verweigern. Dies ist als unzulässige Rechtsausübung zu bewerten.

Da die Kindesmutter in Kenntnis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin die freiwillige Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge verweigert, wurde der gerichtliche Antrag notwendig.

III. Zur Kostenentscheidung

Rechtsirrtümlich nimmt das Oberlandesgericht an, die Kostenentscheidung richte sich nach § 21 FamGKG und die Kosten seien vom Beschwerdeführer zu tragen.

Der Antrag auf die eigentlich richtige Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 3 KostenO, sowie 13a FGG.

Wir haben es hier mit einem eigenen, speziell für diskriminierte Väter zugeschnittenen Antrag zu tun, der gesetzlich gerade nicht geregelt ist.

Das gerichtliche Antragsrecht wurde vielmehr durch das Bundesverfassungsgericht den Vätern an die Hand gegeben, um die festgestellte und höchstrichterlich bereits ausgeurteilte Diskriminierung von Vätern nichtehelicher Kinder (sowie deren Kinder) unverzüglich zu beheben, bis der deutsche Gesetzgeber sich endlich bequemt, eine grundrechtskonforme neue Lösung anzubieten.

Deutschland befindet sich wegen der Nichtumsetzung auf der Liste der delinquenten Mitgliederstaaten, die durch das höchste Europäische Exekutivorgan geführt wird, nämlich den Europäischen Ministerrats.

Der Antrag wurde erforderlich zur Behebung von rechtswidriger Diskriminierung von Vätern nichtehelicher Kinder (sowie deren Kinder) in Deutschland durch verfassungs- und menschenrechtswidrige deutsche Gesetze- unter Verstoß gegen Menschenrechte, insbesondere Art. 6 Abs. 2 des deutschen Grundgesetzes sowie Art. 8 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Analog zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat der für die Diskriminierung verantwortliche deutsche Staat vorrangig für die Wiederherstellung des Rechts Sorge zu tragen. Darum hat er im Ergebnis die Kosten des nach der Untätigkeit des Gesetzgebers erforderlich werdenden gerichtlichen Antrags zu übernehmen und zu tragen, und zwar unabhängig vom Ausgang dieses Antrags.

Dies ergibt sich das der Kostenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts selbst, wonach die Kosten zur Hälfte durch die Bundesrepublik Deutschland und zur anderen Hälfte durch den Einzelstaat (hier: Sachsen-Anhalt) zu tragen sind.

Gez.
Rechtsanwalt[2]

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [3]


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