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Die journalistisch tätigen deutschen Bürger Thomas Röper und Alina Lipp wurden von der EUdSSR wegen unbotmäßiger Berichterstattung sanktioniert:
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Artikel 101 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
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Der Artikel 101 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verbietet Ausnahmegerichte.
Wortlaut
Artikel 131 | Artikel 101 (Verbot von Ausnahmegerichten) |
Entwurf vom August 1948[1] | Urfassung vom Mai 1949[2][3] |
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter[wp] entzogen werden. | (1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. |
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete sind nur kraft gesetzlicher Bestimmung unzulässig. | (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.[4] |
Einzelnachweise
- ↑ "Chiemseer Entwurf" - Grundgesetz für einen Bund deutscher Länder (XII. Die Rechtspflege)
- ↑ Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Urfassung vom 23. Mai 1949[archiviert am 26. Oktober 2021]
- ↑ Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist.
- ↑ Bundestag: Grundgesetz: Die Rechtsprechung, abgerufen am 2. September 2012