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Artikel 101 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

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Der Artikel 101 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verbietet Ausnahmegerichte.

Wortlaut

Artikel 131 Artikel 101 (Verbot von Ausnahmegerichten)
Entwurf vom August 1948[1] Urfassung vom Mai 1949[2][3]
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter[wp] entzogen werden. (1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete sind nur kraft gesetzlicher Bestimmung unzulässig. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.[4]

Einzelnachweise

  1. "Chiemseer Entwurf" - Grundgesetz für einen Bund deutscher Länder (XII. Die Rechtspflege)
  2. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Urfassung vom 23. Mai 1949[archiviert am 26. Oktober 2021]
  3. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist.
  4. Bundestag: Grundgesetz: Die Rechtsprechung, abgerufen am 2. September 2012