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1696 BGB

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Der Paragraph 1696 BGB zeigt die sich beständig ausweitende Übergriffigkeit des Staates auf die Kinder. Mischte sich der Staat zunächst nur ein, wenn die Mutter minderjährig war, so wird der Zugriff des Staates beständig ausgeweitet, sodass der Staat jetzt jederzeit sich einmischen kann, wenn irgendjemand (Jugendamt, Gutachter, Helferindustrie) Kindeswohlgefährdung ruft.

Wortlaut

1696 BGB 1696 BGB - Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
Fassung von 1. Januar 1900 Fassung von 1. Juli 1958 Fassung von 1. Juli 1977 Fassung von 1. Januar 1980 Fassung von 1. Juli 1998 Fassung von 12. Juli 2008 Fassung von 19. Mai 2013
[1] Ruht die elterliche Gewalt der Mutter wegen Minder­jährigkeit, so hat die Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen; zur Vertretung des Kindes ist sie nicht berechtigt. [2] Der Vormund des Kindes hat, soweit der Mutter die Sorge zusteht, die rechtliche Stellung eines Beistandes. Das Vormund­schafts­gericht kann während der Dauer der elterlichen Gewalt seine Anordnungen jederzeit ändern, wenn es dies im Interesse des Kindes für angezeigt hält. Das Vormund­schafts­gericht und das Familien­gericht können während der Dauer der elterlichen Gewalt ihre Anordnungen jederzeit ändern, wenn sie dies im Interesse des Kindes für angezeigt halten. (1) Das Vormund­schafts­gericht und das Familien­gericht können während der Dauer der elterlichen Sorge ihre Anordnungen jederzeit ändern, wenn sie dies im Interesse des Kindes für angezeigt halten. (1) Das Vormund­schafts­gericht und das Familien­gericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. (1) Das Vormund­schafts­gericht und das Familien­gericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. (1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 und nach § 1671 Abs. 5 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht. (2) Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht. (2) Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht. (2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindes­wohl­gefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindes­schutz­rechtliche Maß­nahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist. [1]
(3) Länger dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 und nach § 1671 Abs. 5 hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. (3) Länger dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 hat das Gericht in angemessenen Zeit­abständen zu überprüfen. (3) [1] Länger dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 hat das Gericht in angemessenen Zeit­abständen zu überprüfen. [2] Sieht das Familien­gericht von Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 ab, soll es seine Entscheidung in angemessenem Zeit­abstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen. (3) Das Vormund­schafts­gericht soll vor der Entscheidung über die Genehmigung in allen Fällen, in denen das Rechtsgeschäft zu dem Wirkungskreis des Beistandes gehört, den Beistand hören, sofern die Anhörung tunlich ist. [2]

Einzelnachweise

  1. Juristischer Informationsdienst: § 1696 BGB
  2. lexetius.com: § 1696 BGB