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Staatshaftung

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Hauptseite » Staat » Recht » Staatshaftung
Das Staatshaftungsgesetz[wp] ist vom "Bundesverfassungsgericht" 1982 für nichtig erklärt worden. Alle "Beamte" der "BRD" haften seitdem privat und persönlich voll­umfänglich mit ihrer eigenen Freiheit und ihrem eigenen Vermögen - allerdings nur bei persönlich unter­schriebenen Verwaltungs­akten! Das ist das - niedere - Motiv für die heutige - rechts­widrige - Verweigerung der Unterschriften unter allen Verwaltungs­akten! Doch der Vermerk "Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig" ist rechts­unwirksam; das betr. Schreiben ist gerade deswegen ungültig, nämlich nichtig!

Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger/Bundes­gesetz­blatt (BGBl.) am 24.04.2006 (BGBl. 2006, Teil I, Nr. 18, S. 866 ff.) und am 29.11.2007 (BGBl. 2007, Teil I, S. 2614 ff.) sind die beiden "Gesetze über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständig­keits­bereich des Bundes­ministeriums der Justiz" (BMJBBG; sog. "Bereinigungs­gesetze") unter der Überschrift "Bedarf keiner Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat" in Kraft getreten.

Mit Artikel 3 ("Folgen der Aufhebung") des "Zweiten Bereinigungs­gesetzes" ist auch das ehemalige Recht der Länder auf Erlaß eines Staats­haftungs­gesetzes (StHG) erloschen. Das Staats­haftungs­gesetz hat allerdings schon seit 1982 keine Gültigkeit mehr. Das Standard-Lehrbuchwerk "Studium Jura" von Windhorst / Sproll, C. H. Beck Verlag, weist bereits in der Einführung aus­drücklich darauf hin, daß das Staats­haftungs­gesetz von 1981 durch Urteil des "Bundes­verfassungs­gerichtes" vom 19.10.1982 (BVerfGE 61, 149) für nichtig erklärt worden ist. Stattdessen wurde § 839 BGB ("Haftung bei Amts­pflicht­verletzung") wieder eingeführt. (Artikel 34 GG ["Übernahme der Haftung für Beamte durch den Staat"] ist durch vorläufige Streichung des Art. 23 GG ["Geltungs­bereich"] am 17./18.07.1990 durch U.S.-Außen­minister James Baker III[wp] bei den Pariser "Zwei-Plus-Vier-Verhandlungen"[wp] und spätere endgültige Aufhebung durch die "Bundes­regierung" ebenfalls weggefallen [BGBl. 1990, II, S. 885, 890].[1])

Damit ist der früher gesetzliche Anspruch des "Bundes­bürgers" auf Entschädigung gegenüber der "Bundes­republik" entfallen. Doch ein Anspruch auf Entschädigung gegen die handelnden "Beamten" selber besteht nur bei Verwaltungs­akten, die von diesen unterschrieben sind!

Das ist das einzige Motiv für die heutige Verweigerung der Unterschriften unter allen Beschlüssen, Bußgeld-/Steuer-/Voll­streckungs-Bescheiden, Haftbefehlen, Urteilen etc.!

(Aber versuchen Sie einmal, ohne Unterschrift ein Konto zu eröffnen, Geld abzuheben usw.!)

Aus diesen Gründen ist ein Schaden­ersatz­anspruch gegen die "Bundesrepublik", gegen ein "Bundesland" der "BRD" und gegen eine "öffentlich-recht­liche Körperschaft" ausgeschlossen und nicht möglich. Personen, die "Gesetze" der "BRD" als sog. "Richter", "Staatsanwälte", "Rechtspfleger", "Gerichtsvollzieher", "Polizisten" oder in anderen Funktionen als sog. "Beamte" anwenden, handeln daher nicht in verfassungs­mäßigem Auftrag und auch nicht in Vertretung einer verfassungs­mäßigen Organisation. Solche Personen handeln nicht als "Beamte", sondern als Privat­personen; außerdem handeln sie rechtunwirksam u. rechtswidrig.

Auf diese Personen sind § 89 BGB ("Haftung für Organe") und § 31 BBG ("Haftung für verfassungs­mäßig berufene Vertreter") nicht anwendbar. Deshalb haften sie persönlich vollumfänglich und gesamt­schuldnerisch mit ihrer eigenen Freiheit und ihrem eigenen Vermögen, auch bei Fahrlässigkeit, nach § 839 BGB ("Haftung bei Amts­pflicht­verletzung").

Zum Nachweis, daß eine verantwortliche Willens­erklärung ("Beschluß"/"Urteil", "Bußgeld-"/"Steuer­bescheid", "Haftbefehl", "Voll­streckungs­bescheid" etc.) eines "Staatsanwaltes", "Richters", "Gerichts­vollziehers", "Polizisten" oder in anderer Funktion als "Beamter" für die "BRD" Handelnden vorliegt, muß diese nach § 126 BGB, § 44 VwGO, §§ 315, 317 ZPO und § 275 StPO sowie Art. 11 I und V EGBGB immer mit der eigenhändigen, vollständigen (Vor- und Familien­name) Original-Unter­schrift des Handelnden versehen an den Adressaten ausgehändigt werden (s. § 129 Rn 8 ff BGH VersR S. 6, 442, Karlsr. Fam. RZ 99, 452).

"(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namens­unter­schrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein." (§ 126, Abs. 1, BGB ["Gesetzliche Schriftform"])

"(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung [Beschluß, Urteil, Haftbefehl] mitgewirkt haben, zu unter­schreiben." (§ 275, Abs. 2, StPO ["Frist und Form der Urteils­nieder­schrift; Ausfertigungen"])

"(1) Das Urteil ist von den Richtern, die an der Entscheidung [Beschluß, Urteil, Haftbefehl] mitgewirkt haben, zu unter­schreiben." (§ 315, Abs. 1, ZPO ["Unterschrift der Richter"])

"(2) Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden." (§ 317, Abs. 2, ZPO ["Urteils­zustellung und -ausfertigung"])

"Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wieder­gegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustell­empfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unter­schrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe 'gez. Unterschrift' nicht." (Kommentar zu § 315 ZPO; zit. n. Holger Fröhner, Die Jahrhundertlüge, 7. Fass., S. 88)

Ein Handzeichen (eine sog. "Paraphe") ist keine ausreichende, rechts­gültige Unterschrift (BGH VersR 90). Dies gilt auch bei einer Verfügung eines "Urkunds­beamten". Ohne eigen­händige, vollständige Unterschrift liegt rechtlich lediglich ein Entwurf (sog. "Kladde") vor. (BGH NJR 80, 1167) Es wird daher auch keine Frist in Gang gesetzt (BGH NJW 95, 933).

"Amtshilfe" durch die "Exekutive" (Vollziehende Gewalt, z. B. "Polizei") kann und darf nur dann gefordert und geleistet werden, wenn das "Amts­hilfe­ersuchen" nach § 126 BGB rechtsgültig unterschrieben ist oder (behörden­intern) das Vorhandensein einer rechts­gültigen Original-Unterschrift nach § 34, Abs. 3, VwVerfG korrekt beglaubigt worden ist (und auch nur dann, wenn die geforderte Handlung materiell u. formell rechtens ist). Ohne rechts­gültige Unterschrift oder Beglaubigung liegt lediglich ein unverbindlicher Entwurf (eine "Kladde") und ein nichtiges "Amts­hilfe­ersuchen" vor, das deshalb unbeachtlich ist (§ 44 VwVerfG).

Eine Beglaubigung gilt nach dem Verwaltungs­verfahrens­gesetz (VwVerfG) nur innerhalb und zwischen "Behörden", nicht aber gegenüber dem Bürger; dort gilt nur das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB): "Der Beglaubigungs­vermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muß enthalten: 1. die Bestätigung, daß die Unterschrift echt ist, 2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewißheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist, 3. den Hinweis, daß die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist, 4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel." (§ 34, Abs. 3, VwVerfG ["Beglaubigung von Unterschriften"])

Ein Verwaltungsakt ("Urteil", "Beschluß", "Haftbefehl", "Bußgeld­bescheid", "Steuer­bescheid", "Voll­streckungs­bescheid" etc.) ist rechts­unwirksam und nichtig, wenn er der Form nicht genügt: "Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge." (§ 125 BGB ["Nichtigkeit wegen Formmangels"])

Ein Formmangel liegt z. B. vor, wenn die Schriftform nicht eingehalten wird: "Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namens­unter­schrift oder mittels notariell beglaubigten Hand­zeichens unterzeichnet werden." (§ 126, Abs. 1, BGB ["Schriftform"])

Ein Formmangel liegt auch vor, wenn die §§ 33 oder 34 VwVerfG nicht eingehalten werden: "Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam." (§ 43, Abs. 3, VwVerfG)

"Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwer­wiegenden Fehler leidet und dieser bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist." (§ 44 VwVerfG ["Nichtigkeit des Verwaltungsaktes"])

Ein rechtskräftiger Verwaltungsakt ist bereits dann nichtig, wenn ein Formfehler vorliegt: "(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Vor­aus­setzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, [...] 2. der nach einer Rechts­vorschrift nur durch Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt." (§ 44, Abs. 2, VwVerfG)

Ein "Beamter" muß vor der Ausführung eines rechts­kräftigen Verwaltungsaktes jedesmal prüfen, ob dieser auch rechtswirksam ist, und bei Zweifeln oder offensichtlichen Fehlern die Rechts­unwirksamkeit bei seinem/seinen Vorgesetzten reklamieren (sog. "Remonstrations-Pflicht"). Ein "Beamter", der einen Verwaltungsakt ausführen soll, der der Form nicht genügt, muß also zuerst diesen Formfehler beheben, indem er für die gesetzlich vor­geschriebene Form sorgt. Erhält ein "Beamter" ein Schriftstück, das nicht unter­schrieben oder nicht nach dem Verwaltungs­verfahrens­gesetz (VwVerfG) rechts­gültig beglaubigt ist, und handelt trotzdem danach, so handelt er eigenmächtig und rechts­widrig und übernimmt rechtlich selber die volle persönliche Verantwortung für die (noch fest­zustellende) Rechtmäßigkeit seiner Handlung (§ 56 bzw. 63 BBG; Art. 65 BayBG; § 839 BGB) und haftet dafür selber persönlich, direkt und voll­umfänglich bei der Vollstreckung eines form­fehler­haften Verwaltungs­aktes mit seiner eigenen Freiheit und seinem eigenen Privat­vermögen.

"Beamtinnen und Beamte tragen für die Recht­mäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung." (§ 63, Abs. 1, BBG [Bundes­beamten­gesetz])

Die Verweigerung der Unterschrift der zuständigen ("Amts"-)Personen bei gesetzlich/rechtlich vor­geschriebener Schriftform ist immer rechtswidrig und macht jede ("Amts"-)Handlung de jure immer rechts­unwirksam. Das Verweigern der Unterschrift führt de jure immer zu der rechtlichen Unmöglichkeit und Nichtigkeit jeder "amtlichen" oder "behördlichen" Maßnahme, Handlung oder Unterlassung, für die de jure eine Unterschrift zwingend vorgeschrieben ist. Ein gesetzlicher/rechtlicher, "amtlicher"/"behördlicher" Vorgang, der der Schriftform bedarf, gilt de jure als nicht vollzogen und damit als nichtig, wenn der Aussteller des erforderlichen Schriftstückes dieses dem Adressaten (Bürger) nicht im Original mit eigen­händiger und voll­ständiger Unterschrift versehen vorlegt.

Der Vermerk "Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig" ist rechts­un­wirksam; das betreffende Schreiben ist gerade deswegen ungültig, nämlich nichtig.

– Norbert Knobloc[2]
Zitat: «Am 19. Oktober 1982 entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Verfahren abstrakter Normen­kontrolle, dass das Gesetz mit Art. 70 GG unvereinbar und daher aus formalen Gründen nichtig sei: Der Bund sei mangels Gesetzgebungs­kompetenz nicht befugt gewesen, ein Staats­haftungs­gesetz für Bund, Länder und Gemeinden zu erlassen.[3]

Eine Kodifikation des Staatshaftungs­rechts fehlt bis heute. Zwar war 1994 im Rahmen der Verfassungs­reform eine konkurrierende Gesetz­gebungs­kompetenz des Bundes für das Staats­haftungs­recht geschaffen worden, doch wurde kein solches Gesetz verabschiedet. Im Jahr 2004 antwortete die Bundes­regierung auf eine Kleine Anfrage, dass keine Notwendigkeit für die Schaffung eines Staats­haftungs­gesetzes bestehe.[4]» - Wikipedia[5]

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [6]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. Die "Bundesrepublik Deutschland" ("BRD") und die "Deutsche Demokratische Republik" ("DDR") wurden bei den Pariser "Zwei-Plus-Vier-Verhandlungen" am 17.07.1990 per 18.07.1990 durch die Alliierten aufgelöst (die "BRD" durch U.S.-Außenminister James Baker III[wp], die "DDR" durch UdSSR-Außen­minister Eduard Schewardnadse[wp]) und Artikel 23 des Grundgesetzes ("Geltungs­bereich des Grundgesetzes") zunächst gestrichen (von U.S.-Außenminister James Baker III) und dann aufgehoben (von der fälschlich sog.) Bundes­regierung, d. h. von der Geschäfts­führung des Vereinigten Wirtschafts­gebietes; BGBl. 1990, II, S. 885, 890) und durch den neuen Artikel 23 ("Europäische Union - Grundrechts­schutz - Subsidiaritätsprinzip") ersetzt. Diese sog. "Überblendung" ist allerdings de jure unzulässig, ungültig und unwirksam ("nichtig"): "Dieses Verfahren der Überblendung einer Bestimmung durch eine andere ist in der Gesetzes­technik absolut unzulässig. Die Geschichte jeder einzelnen Norm muß eindeutig abbildbar bleiben. Das gilt in besonderem Maße für die Bestimmungen des Grundgesetzes. Jede Norm ist Gegenstand vielfältiger Bezugnahmen in anderen Gesetzen, der kontroversen Kommentierung und rechts­theoretischer Erörterungen. Zahlreiche Gerichts­entscheidungen beziehen sich darauf. Nach Über­blendung aber führt jegliche Referenz notwendig zu Unverständnis - oder schlimmer noch: zu Irrtümern." (Rechtsanwältin Sylvia Stolz; zit. n. Holger Fröhner, Die Jahrhundertlüge, Verlag epubli GmbH, Berlin 2009, 7. Fassung 2009, S. 44; Hervorheb. d. d. Verf.)
  2. Norbert Knobloch: Staatshaftung aufgehoben!, MMnews am 13. Juli 2014
  3. BVerfGE 61, 149, Urteil des Zweiten Senats vom 19. Oktober 1982, Az. 2 BvF 1/81
  4. Pdf-icon-extern.svg BT-Drs. 15/3952[ext], 20. Oktober 2004 (228 KB)
  5. Wikipedia: Staatshaftungsgesetz (Deutschland)
  6. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)

Querverweise