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Staatshaftung
Das Staatshaftungsgesetz[wp] ist vom "Bundesverfassungsgericht" 1982 für nichtig erklärt worden. Alle "Beamte" der "BRD" haften seitdem privat und persönlich vollumfänglich mit ihrer eigenen Freiheit und ihrem eigenen Vermögen - allerdings nur bei persönlich unterschriebenen Verwaltungsakten! Das ist das - niedere - Motiv für die heutige - rechtswidrige - Verweigerung der Unterschriften unter allen Verwaltungsakten! Doch der Vermerk "Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig" ist rechtsunwirksam; das betr. Schreiben ist gerade deswegen ungültig, nämlich nichtig!
Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger/Bundesgesetzblatt (BGBl.) am 24.04.2006 (BGBl. 2006, Teil I, Nr. 18, S. 866 ff.) und am 29.11.2007 (BGBl. 2007, Teil I, S. 2614 ff.) sind die beiden "Gesetze über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz" (BMJBBG; sog. "Bereinigungsgesetze") unter der Überschrift "Bedarf keiner Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat" in Kraft getreten. Mit Artikel 3 ("Folgen der Aufhebung") des "Zweiten Bereinigungsgesetzes" ist auch das ehemalige Recht der Länder auf Erlaß eines Staatshaftungsgesetzes (StHG) erloschen. Das Staatshaftungsgesetz hat allerdings schon seit 1982 keine Gültigkeit mehr. Das Standard-Lehrbuchwerk "Studium Jura" von Windhorst / Sproll, C. H. Beck Verlag, weist bereits in der Einführung ausdrücklich darauf hin, daß das Staatshaftungsgesetz von 1981 durch Urteil des "Bundesverfassungsgerichtes" vom 19.10.1982 (BVerfGE 61, 149) für nichtig erklärt worden ist. Stattdessen wurde § 839 BGB ("Haftung bei Amtspflichtverletzung") wieder eingeführt. (Artikel 34 GG ["Übernahme der Haftung für Beamte durch den Staat"] ist durch vorläufige Streichung des Art. 23 GG ["Geltungsbereich"] am 17./18.07.1990 durch U.S.-Außenminister James Baker III[wp] bei den Pariser "Zwei-Plus-Vier-Verhandlungen"[wp] und spätere endgültige Aufhebung durch die "Bundesregierung" ebenfalls weggefallen [BGBl. 1990, II, S. 885, 890].[1]) Damit ist der früher gesetzliche Anspruch des "Bundesbürgers" auf Entschädigung gegenüber der "Bundesrepublik" entfallen. Doch ein Anspruch auf Entschädigung gegen die handelnden "Beamten" selber besteht nur bei Verwaltungsakten, die von diesen unterschrieben sind! Das ist das einzige Motiv für die heutige Verweigerung der Unterschriften unter allen Beschlüssen, Bußgeld-/Steuer-/Vollstreckungs-Bescheiden, Haftbefehlen, Urteilen etc.! (Aber versuchen Sie einmal, ohne Unterschrift ein Konto zu eröffnen, Geld abzuheben usw.!) Aus diesen Gründen ist ein Schadenersatzanspruch gegen die "Bundesrepublik", gegen ein "Bundesland" der "BRD" und gegen eine "öffentlich-rechtliche Körperschaft" ausgeschlossen und nicht möglich. Personen, die "Gesetze" der "BRD" als sog. "Richter", "Staatsanwälte", "Rechtspfleger", "Gerichtsvollzieher", "Polizisten" oder in anderen Funktionen als sog. "Beamte" anwenden, handeln daher nicht in verfassungsmäßigem Auftrag und auch nicht in Vertretung einer verfassungsmäßigen Organisation. Solche Personen handeln nicht als "Beamte", sondern als Privatpersonen; außerdem handeln sie rechtunwirksam u. rechtswidrig. Auf diese Personen sind § 89 BGB ("Haftung für Organe") und § 31 BBG ("Haftung für verfassungsmäßig berufene Vertreter") nicht anwendbar. Deshalb haften sie persönlich vollumfänglich und gesamtschuldnerisch mit ihrer eigenen Freiheit und ihrem eigenen Vermögen, auch bei Fahrlässigkeit, nach § 839 BGB ("Haftung bei Amtspflichtverletzung"). Zum Nachweis, daß eine verantwortliche Willenserklärung ("Beschluß"/"Urteil", "Bußgeld-"/"Steuerbescheid", "Haftbefehl", "Vollstreckungsbescheid" etc.) eines "Staatsanwaltes", "Richters", "Gerichtsvollziehers", "Polizisten" oder in anderer Funktion als "Beamter" für die "BRD" Handelnden vorliegt, muß diese nach § 126 BGB, § 44 VwGO, §§ 315, 317 ZPO und § 275 StPO sowie Art. 11 I und V EGBGB immer mit der eigenhändigen, vollständigen (Vor- und Familienname) Original-Unterschrift des Handelnden versehen an den Adressaten ausgehändigt werden (s. § 129 Rn 8 ff BGH VersR S. 6, 442, Karlsr. Fam. RZ 99, 452). "(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein." (§ 126, Abs. 1, BGB ["Gesetzliche Schriftform"]) "(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung [Beschluß, Urteil, Haftbefehl] mitgewirkt haben, zu unterschreiben." (§ 275, Abs. 2, StPO ["Frist und Form der Urteilsniederschrift; Ausfertigungen"]) "(1) Das Urteil ist von den Richtern, die an der Entscheidung [Beschluß, Urteil, Haftbefehl] mitgewirkt haben, zu unterschreiben." (§ 315, Abs. 1, ZPO ["Unterschrift der Richter"]) "(2) Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden." (§ 317, Abs. 2, ZPO ["Urteilszustellung und -ausfertigung"]) "Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe 'gez. Unterschrift' nicht." (Kommentar zu § 315 ZPO; zit. n. Holger Fröhner, Die Jahrhundertlüge, 7. Fass., S. 88) Ein Handzeichen (eine sog. "Paraphe") ist keine ausreichende, rechtsgültige Unterschrift (BGH VersR 90). Dies gilt auch bei einer Verfügung eines "Urkundsbeamten". Ohne eigenhändige, vollständige Unterschrift liegt rechtlich lediglich ein Entwurf (sog. "Kladde") vor. (BGH NJR 80, 1167) Es wird daher auch keine Frist in Gang gesetzt (BGH NJW 95, 933). "Amtshilfe" durch die "Exekutive" (Vollziehende Gewalt, z. B. "Polizei") kann und darf nur dann gefordert und geleistet werden, wenn das "Amtshilfeersuchen" nach § 126 BGB rechtsgültig unterschrieben ist oder (behördenintern) das Vorhandensein einer rechtsgültigen Original-Unterschrift nach § 34, Abs. 3, VwVerfG korrekt beglaubigt worden ist (und auch nur dann, wenn die geforderte Handlung materiell u. formell rechtens ist). Ohne rechtsgültige Unterschrift oder Beglaubigung liegt lediglich ein unverbindlicher Entwurf (eine "Kladde") und ein nichtiges "Amtshilfeersuchen" vor, das deshalb unbeachtlich ist (§ 44 VwVerfG). Eine Beglaubigung gilt nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVerfG) nur innerhalb und zwischen "Behörden", nicht aber gegenüber dem Bürger; dort gilt nur das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB): "Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muß enthalten: 1. die Bestätigung, daß die Unterschrift echt ist, 2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewißheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist, 3. den Hinweis, daß die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist, 4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel." (§ 34, Abs. 3, VwVerfG ["Beglaubigung von Unterschriften"]) Ein Verwaltungsakt ("Urteil", "Beschluß", "Haftbefehl", "Bußgeldbescheid", "Steuerbescheid", "Vollstreckungsbescheid" etc.) ist rechtsunwirksam und nichtig, wenn er der Form nicht genügt: "Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge." (§ 125 BGB ["Nichtigkeit wegen Formmangels"]) Ein Formmangel liegt z. B. vor, wenn die Schriftform nicht eingehalten wird: "Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden." (§ 126, Abs. 1, BGB ["Schriftform"]) Ein Formmangel liegt auch vor, wenn die §§ 33 oder 34 VwVerfG nicht eingehalten werden: "Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam." (§ 43, Abs. 3, VwVerfG) "Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dieser bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist." (§ 44 VwVerfG ["Nichtigkeit des Verwaltungsaktes"]) Ein rechtskräftiger Verwaltungsakt ist bereits dann nichtig, wenn ein Formfehler vorliegt: "(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, [...] 2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt." (§ 44, Abs. 2, VwVerfG) Ein "Beamter" muß vor der Ausführung eines rechtskräftigen Verwaltungsaktes jedesmal prüfen, ob dieser auch rechtswirksam ist, und bei Zweifeln oder offensichtlichen Fehlern die Rechtsunwirksamkeit bei seinem/seinen Vorgesetzten reklamieren (sog. "Remonstrations-Pflicht"). Ein "Beamter", der einen Verwaltungsakt ausführen soll, der der Form nicht genügt, muß also zuerst diesen Formfehler beheben, indem er für die gesetzlich vorgeschriebene Form sorgt. Erhält ein "Beamter" ein Schriftstück, das nicht unterschrieben oder nicht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVerfG) rechtsgültig beglaubigt ist, und handelt trotzdem danach, so handelt er eigenmächtig und rechtswidrig und übernimmt rechtlich selber die volle persönliche Verantwortung für die (noch festzustellende) Rechtmäßigkeit seiner Handlung (§ 56 bzw. 63 BBG; Art. 65 BayBG; § 839 BGB) und haftet dafür selber persönlich, direkt und vollumfänglich bei der Vollstreckung eines formfehlerhaften Verwaltungsaktes mit seiner eigenen Freiheit und seinem eigenen Privatvermögen. "Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung." (§ 63, Abs. 1, BBG [Bundesbeamtengesetz]) Die Verweigerung der Unterschrift der zuständigen ("Amts"-)Personen bei gesetzlich/rechtlich vorgeschriebener Schriftform ist immer rechtswidrig und macht jede ("Amts"-)Handlung de jure immer rechtsunwirksam. Das Verweigern der Unterschrift führt de jure immer zu der rechtlichen Unmöglichkeit und Nichtigkeit jeder "amtlichen" oder "behördlichen" Maßnahme, Handlung oder Unterlassung, für die de jure eine Unterschrift zwingend vorgeschrieben ist. Ein gesetzlicher/rechtlicher, "amtlicher"/"behördlicher" Vorgang, der der Schriftform bedarf, gilt de jure als nicht vollzogen und damit als nichtig, wenn der Aussteller des erforderlichen Schriftstückes dieses dem Adressaten (Bürger) nicht im Original mit eigenhändiger und vollständiger Unterschrift versehen vorlegt. Der Vermerk "Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig" ist rechtsunwirksam; das betreffende Schreiben ist gerade deswegen ungültig, nämlich nichtig. |
– Norbert Knobloc[2] |
Zitat: | «Am 19. Oktober 1982 entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Verfahren abstrakter Normenkontrolle, dass das Gesetz mit Art. 70 GG unvereinbar und daher aus formalen Gründen nichtig sei: Der Bund sei mangels Gesetzgebungskompetenz nicht befugt gewesen, ein Staatshaftungsgesetz für Bund, Länder und Gemeinden zu erlassen.[3]
Eine Kodifikation des Staatshaftungsrechts fehlt bis heute. Zwar war 1994 im Rahmen der Verfassungsreform eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Staatshaftungsrecht geschaffen worden, doch wurde kein solches Gesetz verabschiedet. Im Jahr 2004 antwortete die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, dass keine Notwendigkeit für die Schaffung eines Staatshaftungsgesetzes bestehe.[4]» - Wikipedia[5] |
Einzelnachweise
- ↑ Die "Bundesrepublik Deutschland" ("BRD") und die "Deutsche Demokratische Republik" ("DDR") wurden bei den Pariser "Zwei-Plus-Vier-Verhandlungen" am 17.07.1990 per 18.07.1990 durch die Alliierten aufgelöst (die "BRD" durch U.S.-Außenminister James Baker III[wp], die "DDR" durch UdSSR-Außenminister Eduard Schewardnadse[wp]) und Artikel 23 des Grundgesetzes ("Geltungsbereich des Grundgesetzes") zunächst gestrichen (von U.S.-Außenminister James Baker III) und dann aufgehoben (von der fälschlich sog.) Bundesregierung, d. h. von der Geschäftsführung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes; BGBl. 1990, II, S. 885, 890) und durch den neuen Artikel 23 ("Europäische Union - Grundrechtsschutz - Subsidiaritätsprinzip") ersetzt. Diese sog. "Überblendung" ist allerdings de jure unzulässig, ungültig und unwirksam ("nichtig"): "Dieses Verfahren der Überblendung einer Bestimmung durch eine andere ist in der Gesetzestechnik absolut unzulässig. Die Geschichte jeder einzelnen Norm muß eindeutig abbildbar bleiben. Das gilt in besonderem Maße für die Bestimmungen des Grundgesetzes. Jede Norm ist Gegenstand vielfältiger Bezugnahmen in anderen Gesetzen, der kontroversen Kommentierung und rechtstheoretischer Erörterungen. Zahlreiche Gerichtsentscheidungen beziehen sich darauf. Nach Überblendung aber führt jegliche Referenz notwendig zu Unverständnis - oder schlimmer noch: zu Irrtümern." (Rechtsanwältin Sylvia Stolz; zit. n. Holger Fröhner, Die Jahrhundertlüge, Verlag epubli GmbH, Berlin 2009, 7. Fassung 2009, S. 44; Hervorheb. d. d. Verf.)
- ↑ Norbert Knobloch: Staatshaftung aufgehoben!, MMnews am 13. Juli 2014
- ↑ BVerfGE 61, 149, Urteil des Zweiten Senats vom 19. Oktober 1982, Az. 2 BvF 1/81
- ↑ BT-Drs. 15/3952[ext], 20. Oktober 2004 (228 KB)
- ↑ Wikipedia: Staatshaftungsgesetz (Deutschland)
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)