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Mangelfall
Mangelfall ist ein Begriff aus dem Unterhaltsrecht und dient der Unterhaltsmaximierung.
Mangelfall bezeichnet einen Zahlesel, dessen Einkommen nicht ausreicht, um alle Begehrlichkeiten der ehemaligen Gattin bzw. vom Staat auferlegte Zahlungsverpflichtungen, die aus dem Unterhaltsmaximierungsprinzip erwachsen, zu bedienen. Die Unterhaltsverpflichtungen werden ihm von einem Familienrichter aufgrund der selbsterstellten Düsseldorfer Tabelle auferlegt.
Siegfried Willutzki, Rechtsprofessor aus Köln und Vorsitzender des Deutschen Familiengerichtstages, schätzt zum Beispiel, dass die verfügbaren Einnahmen bei mehr als 85 Prozent aller geschiedenen Paare knapp unter oder nur wenig über dem Existenzminimum liegen.[1]
Familienrecht heute schreibt:
Ein Mangelfall im Unterhaltsrecht liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, den Mindestbedarf der Unterhaltsberechtigten zu decken.
Ein echter Mangelfall liegt vor, wenn die Unterhaltsforderungen, d. h. den Mindestbedarf, der ersten Rangklasse nicht befriedigt werden können, ein unechter Mangelfall, wenn lediglich die Unterhaltsgläubiger der zweiten und dritten Rangklasse nicht befriedigt werden können. Zur ersten Rangklasse gehören minderjährige unverheiratete Kinder sowie volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt eines Elternteils leben und die allgemeine Schulausbildung noch nicht vollendet haben. Zur zweiten Rangklasse gehören die Elternteile, die wegen der Betreuung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes oder wegen der langen Dauer der Ehe einen Unterhaltsanspruch haben. Danach erst folgen die Ehegatten, die nur kurz verheiratet waren und keine Kinder betreuen, volljährige Kinder, die älter als 21 Jahre sind Enkelkinder und Eltern. Liegt ein echter Mangelfall vor, kann also ein Unterhaltsanspruch nicht voll erfüllt werden, weil nach Abzug des Selbstbehalts vom Nettoeinkommen nicht genügend Einkommen mehr vorhanden ist, so wird der Unterhaltsanspruch bei allen Berechtigten derselben Rangklasse, also z. B. bei allen minderjährigen Kindern, prozentual gleichmäßig gekürzt, das zur Verfügung stehende, also den Selbstbehalt übersteigende Einkommen gleichmäßig auf alle berechtigten Kinder der 1. Rangklasse verteilt. |
– Familienrecht heute: Selbstbehalt und Mangelfall im Unterhaltsrecht |
ehescheidung24 schreibt:
Der deutsche Mann - ein Mangelfall?
Aus einem Kommentar:
Es geht um Unterhaltszahlungen bis runter zum Selbstbehalt, die den Bedarf der Trennungsfamilie nicht decken. Das macht mich sehr nachdenklich, weil es wahrscheinlich wahr ist. Nach dem bisherigen Recht ist der Mann, der Unterhalt an Frau und Kinder zu zahlen hat, auf 890,00 EUR Selbstbehalt beschränkt. Damit ist er auf dem "Markt" schwer vermittelbar. Ich habe vor kurzem darüber geschrieben, dass Frauen der Versorger wichtiger ist, als das Sexappeal. Selbst der durch eigenes Konsumverhalten hochverschuldete Verbraucher ist in der Verbraucherinsolvenz nach 6 Jahren schuldenfrei. Der Unterhaltsschuldner hängt dagegen am Fliegenfänger. |
– ehescheidung24.de: Der deutsche Mann - ein Mangelfall?, 19. März 2007 |
Einzelnachweise
- ↑ Rolf Lamprecht: Letzter Tango vor dem Richter: Eheverträge ersetzen schematische Paragraphen durch individuelle Regeln, Spiegel 5/1998, S. 36ff.
Querverweise
Netzverweise
- TrennungsFAQ: Unterhalt
- Leutnant Dino: Mangelfall - macht Arbeiten noch Sinn?, 26. November 2010 (broken)
- Lexikon Familienrecht: Definition des Mangelfalls
- Lohnpolitik: "Reallöhne sind in Deutschland über die Jahre um 25% gesunken", Deutsche Mittelstands Nachrichten am 28. September 2011