Am 28. Dezember 2024 ist Tag der unschuldigen Kinder.
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Juristenlatein (Liste)
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A
- Aestimatio
- "Schätzung": Bewerten in Geld, im weiteren Sinne auch Beurteilen eines Sachverhalts.
- A iure nemo recedere praesumitur
- "Rechtsverzicht darf nicht ohne weiteres vermutet werden".
- a posteriori
- "Von dem, was nachher kommt".
- a priori
- "Vom Früheren her": Vorausgesetzt/vorangestellt oder von vornherein.
- A limine
- "An der Schranke [des Gerichts]": Abweisung eines Falles. Es erfolgt keine inhaltliche Entscheidung in der Sache, sondern bereits vor Eröffnung der Verhandlung eine Abweisung aus formalen Gründen. In Österreich auch a-limine-Zurückweisung.
- Aberratio ictus
- "Fehlgehen des Schlages": Figur der Versuchslehre im Strafrecht. Im Gegensatz zum Fall, bei dem sich der Täter nur über die Identität des Opfers irrt (error in persona vel in obiecto), verfehlt der Täter hier das Ziel, obwohl er das richtige anvisiert hat.
- Ab ovo
- "Vom Ei an": Vom Anfang an.
- Abundans cautela non nocet
- "Überflüssige Vorsicht schadet nicht": Unnötige rechtliche Absicherungsmaßnahmen sind unschädlich.
- Abusus non tollit usum
- "Missbrauch hebt den rechten Gebrauch nicht auf": Ein Recht darf nicht unterbunden werden, nur weil es mitunter missbraucht wird (Verhältnismäßigkeitsprinzip/Übermaßverbot).
- Accessio cedit principali
- "Die Nebensache folgt der Hauptsache": Grundsatz, nach dem das rechtliche Schicksal einer Nebensache dem der Hauptsache folgt.
- Acta iure gestionis
- "Wirtschaftliche juristische Handlungen": Wirtschaftliche Aktivitäten eines Staats, welche er im Ausland ausführt und für die er nicht immun vor der Jurisdiktion des ausländischen Staats ist (Privatwirtschaftsverwaltung). Siehe auch acta iure imperii.
- Acta iure imperii
- "Hoheitliche juristische Handlungen": Aktivitäten eines Staats, für die er immun vor der Jurisdiktion ausländischer Staaten ist (Hoheitsverwaltung). Siehe auch acta iure gestionis.
- Actio illicita in causa
- Der Einwand, dass ein Notwehrrecht nicht bestehe, weil die Notwehrlage durch den Verteidiger provoziert wurde.
- Actio libera in causa
- "Eine Handlung, die ihrem Grunde nach frei ist": Rechtskonstruktion im Strafrecht mit vorverlagerter Schuld kraft Fiktion. Wer sich beispielsweise betrinkt um einen Mord begehen zu können, kann sich nicht auf seine Schuldunfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat berufen. Stattdessen wird ihm sein Entschluss zu dem Zeitpunkt angerechnet, als er noch nüchtern war.
- Actio pro socio
- "Eine Klage in der Eigenschaft als Gesellschafter": Die Fähigkeit eines Gesellschafters, gegen andere Gesellschafter im Namen der Gesellschaft Prozess zu führen (Prozessstandschaft).
- Actor sequitur forum rei
- "Der Kläger folgt dem Gerichtsort des Beklagten": Grundsatz, nach dem regelmäßig der Gerichtsstand am (Wohn-)Sitz des Beklagten Gerichtsstand ist.
- Actori incumbat probatio
- "Dem Kläger obliegt die Beweislast".
- Actus contrarius
- "Gegenteilige Handlung": Mit dem Begriff umschreibt man schlagwortartig die These, dass eine Rechtshandlung und eine Handlung, die das Gegenteil darstellt, dieselbe rechtliche Qualität haben. Beispiel: Nicht nur die Erteilung einer Genehmigung ist ein Verwaltungsakt, sondern auch die Aufhebung der Genehmigung.
- Ad litem
- "Zum Prozess": Eine zu einem bestimmten Gerichtsverfahren zugezogene Person (Richter, Vormund[wp], Verfahrenspfleger, Nachlassverwalter).
- Adoptio naturam imitatur
- "Die Adoption imitiert die Natur": Durch eine Adoption werden dieselben Rechtsfolgen ausgelöst, wie bei einem leiblichen Kind.
- Ad tempus concessa post tempus censetur denegata
- "Was auf Zeit eingeräumt ist, wird nach Ablauf der Zeit automatisch verwehrt" (Codex Justinianus 10, 61, 1).
- Ad impossibilia nemo tenetur
- "Niemand ist verpflichtet, Unmögliches zu erbringen": Siehe ultra posse nemo obligatur.
- Alias facturus
- Siehe omnimodo facturus.
- Alibi
- "Anderswo": Wer ein Alibi hat, kann nachweisen, dass er sich zum Zeitpunkt einer Tat anderswo aufgehalten hat und daher nicht der Täter sein kann.
- Aliud
- "Etwas Anderes": Bezeichnung des Anspruchsziels. Wird zur Erfüllung einer Verpflichtung der falsche Gegenstand gegeben, spricht man vom aliud; ist er hingegen nur mangelhaft, von einem peius. Im ersten Fall besteht bei Kaufverträgen der Erfüllungsanspruch fort, im zweiten bestehen allenfalls Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche.
- Alteri stipulari nemo potest
- "Niemand kann sich etwas zu Gunsten eines Dritten versprechen lassen": Gilt weder im deutschen noch im Schweizer Recht; hierzu: "Vertrag zugunsten Dritter" und "Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte".
- Amicus curiae
- "Freund des Gerichts": Eine Person oder Organisation, die sich im common law an einem Verfahren beteiligt, ohne Partei zu sein, und dem Gericht mit ihren Äußerungen hilft, eine Entscheidung zu finden. Diese Rechtsfigur ist dem deutschen wie dem schweizerischen Recht fremd.
- Animus auctoris
- "Urheberwille": Im Strafrecht der Wille, eine Tat zu begehen, im Gegensatz zu Willen, sich nur an der Tat zu beteiligen (animus socii).
- Animus belligerendi
- "Kriegsführungswille".
- Animus donandi
- "Schenkungswille".
- Animus furandi
- "Absicht zu stehlen".
- Animus iniurandi
- "Beleidigungsabsicht".
- Animus possidendi
- "Eigenbesitzwille": Siehe auch animus rem sibi habendi.
- Animus recipendi
- "Empfangswille".
- Animus rem alteri gerendi
- "Wille, ein Geschäft für einen anderen zu führen": Geschäftsbesorgungswille. Siehe auch Geschäftsführung ohne Auftrag.
- Animus rem alteri habendi
- "Wille, eine Sache für einen anderen zu besitzen": Inhaberwille. Siehe auch animus rem sibi habendi.
- Animus rem sibi habendi
- "Wille, eine Sache für sich selbst zu besitzen": Eigenbesitzwille.
- Animus socii
- "Wille des Gesellschafters": Im Strafrecht der Beteiligungswille an der Haupttat (Anstiftung, Beihilfe).
- Animus testandi
- "Testierwille".
- arguendo
- Erläuternde, also nicht entscheidungserhebliche, Ausführungen des Gerichts
- Argumentum a fortiori
- "Schluss vom Stärkeren her": Analogieschluss (Größenschluss). Siehe argumentum a maiori ad minus und argumentum a minori ad maius.
- Argumentum a maiori ad minus
- "Schluss vom Größeren auf das Kleinere".
- Argumentum a minori ad maius
- "Schluss vom Kleineren auf das Größere".
- Argumentum ad absurdum
- "Schluss aus dem Absurden": Schluss vom absurden Ergebnis auf die falsche Auslegung.
- Argumentum e contrario
- "Gegenschluss", "Umkehrschluss".
- Audiatur et altera pars
- "Auch die andere Seite soll angehört werden". Grundsatz, dass in einem Gerichtsverfahren immer beiden Seiten das Recht zugesprochen wird, sich zu äußern. Variante hiervon: "et altera pars audiatur".
- Aulus Agerius
- Im römischen Klageformular Platzhalter für den Namen des Klägers. Siehe auch Numerius Negidius.
- Aut dedere aut iuridare
- "Entweder übergeben oder richten": Ein Staat ist verpflichtet, einen Verbrecher entweder auszuliefern oder selbst vor Gericht zu stellen.
B
- Beneficium cohaesionis
- Wird im Strafprozess durch ein Rechtsmittel ein Urteil geändert, wirken sich die vorteiligen Änderungen auch auf die anderen Beteiligten aus, wenn diese betroffen sind. Vgl. § 295 Abs. 1 S. 2 StPO (Berufung); § 290 Abs. 1 S. 2 (Nichtigkeitsbeschwerde)
- Beneficium excussionis realis
- Die Einrede, die dem Schuldner in der Beitreibung zur Verfügung steht, dass der Gläubiger zuerst ein Pfand zu verwerten habe, bevor er auf das Vermögen des Schuldners greift. Siehe auch beneficium excussionis personalis.
- Beneficium excussionis personalis
- Die Einrede in der Beitreibung, dass ein Pfand erst dann verwertet werden darf, wenn das Vermögen des Schuldners hierzu nicht ausreicht. Siehe auch beneficium excussionis realis.
- Benigna interpretatio
- Der "Grundsatz der wohlwollenden Auslegung" beruht auf der Überlegung, dass es dem Erblasser im Allgemeinen auf den beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg seiner Verfügung von Todes wegen und weniger auf den rechtstechnischen Weg ankommt. Lässt eine letztwillige Verfügung mehrere Deutungen zu, so ist nach § 2084 BGB derjenigen Auslegungsmöglichkeit der Vorrang zu geben, bei der die Verfügung Erfolg haben kann.[1]
- Bona fide/Bona fides
- Gutgläubig/Guter Glaube: Siehe auch mala fide.
- Bonus (ac diligens) pater familias
- "Der gute (und vorsichtige) Familienvater": Bezeichnung für eine abstrakte Person, die der Richter als Referenznorm zur Beurteilung eines gewissen Verhaltens benutzt, im Sinne von "Hätte ein guter und vorsichtiger Familienvater auch so gehandelt?".
- Brevi manu traditio
- "Übergabe kurzer Hand": Übereignung ohne Übergabe (vgl. § 929 S. 2 BGB). Siehe auch longa manu traditio.
- Bellum iustum
- "Gerechter Krieg".
C
- Casus
- "Fall".
- Casum sentit dominus
- "Der Eigentümer trägt den Schaden": Regel für die Zurechnung des Schadensersatzes im Fall des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung einer Sache.
- Casus belli
- "Kriegsfall": Eintreten der Bedingungen, die von einem Staat als Kriegsgrund betrachtet werden.
- Causa criminalis non praeiudicat civili
- "Ein Strafprozess greift einem Zivilprozess nicht vor". Bedeutet vornehmlich: Ein Zivilrichter ist an das verhängte Strafurteil nicht gebunden.
- Caveat emptor
- "Der Käufer sei wachsam": Offensichtliche Mängel führen zu keinen Gewährleistungsansprüchen, wenn der Käufer sie bereits beim Kauf erkennen konnte.
- Certiorari
- "Bestimmen", "zulassen": Als Rechtsbegriff bedeutet certiorari, dass sich ein übergeordnetes an ein untergeordnetes Gericht wendet, um seine Entscheidung zu überprüfen (römisches Recht) oder die Akten eines Falles anzufordern (modernes europäisches Recht).
- Cessante ratione legis cessat ipsa lex
- "Fällt der Sinn eines Gesetzes weg, so fällt das Gesetz selbst weg".
- Cessio legis
- "Forderungsübergang kraft Gesetzes". Vgl etwa § 1358 ABGB.
- Cessio necessaria
- "Notwendiger Forderungsübergang".
- Clausula rebus sic stantibus
- "Bestimmung der gleich bleibenden Umstände": Grundsatz, der davon ausgeht, dass die Parteien bestimmte Grundlagen des Vertrages als unveränderlich vorausgesetzt haben. Wenn sich diese nun wider Erwarten ändern, kann der Richter den Vertrag entsprechend anpassen oder sogar aufheben.
- Condictio
- Anspruch auf Herausgabe aus ungerechtfertigter Bereicherung. In der juristischen Fachsprache wird auch der Begriff "Kondiktion" verwendet. In Deutschland hat man in bewusster Anlehnung an die römische condictio die §§ 812 ff. BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) entworfen, in der Schweiz die Art. 62 ff. OR.
- Condictio causa data non secuta
- Rückforderung mangels Eintritts des bei Abschluss eines Geschäfts erwarteten Erfolgs.
- Condictio indebiti
- "Rückforderung von Ungeschuldetem": Condictio aus Bezahlung einer Nichtschuld.
- Condictio ob causam finitam
- So genannte Leistungskondiktion: Rückforderungsanspruch, wenn der ursprünglich bestehende Rechtsgrund später wegfällt (im deutschen Recht § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB).
- Condictio ob rem
- Kondiktion bei Nichteintritt des nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckten Ziels (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB).
- Condictio ob turpem vel iniustam causam
- "Rückforderung aufgrund von Unsittlichkeit oder Unrecht": Es besteht nach § 817 BGB ein bereichungsrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr, wenn die Annahme einer Leistung gegen die guten Sitten oder das Gesetz verstieß.
- Condictio sine causa
- "Rückforderung aus einer grundlos erfolgten Zuwendung".
- Condicio sine qua non
- "Bedingung ohne die nicht": Umstand, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass ein bestimmter Erfolg entfiele. Diese Faustformel dient im Straf- und Deliktsrecht zur generellen Bestimmung, ob eine Handlung kausal für etwas war.
- Consensus gentium
- "Übereinstimmung der Völker": Argumentation, wonach bestimmte Prinzipien wahr sind oder sein müssen, wenn sie von einer Mehrheit getragen wird.
- Consuetudo
- "Gewohnheit": Auch im Sinne von Gewohnheitsrecht verwendet.
- Contra legem
- "Gegen das Gesetz".
- Contra omnes
- "Gegen alle".
- Contra proferentem
- Auslegungsregel, nach der im Vertragsrecht Klauseln bei Ungenauigkeit zulasten des Vertragsgestalters auszulegen sind. (vgl. § 305c Abs. 2 BGB)
- Corpus iuris civilis
- Sammelbezeichnung für das unter dem oströmischen Kaiser Justinian I. zusammengestellte Gesetzeswerk nebst ergänzenden Novellen. Es handelt sich um das Werk, welches zur Hauptquelle des in späteren Jahrhunderten in Europa rezipierten römischen Rechts überhaupt wurde. Die Bezeichnung als Corpus iuris civilis stammt nicht von Justinian, sondern aus der Rezeptionsgeschichte.
- Cui bono?
- "Wer hat den Nutzen?": Frage im Strafrecht, die darauf abzielt, dass der Täter in der Gruppe der Personen zu suchen ist, die einen Vorteil von der Tat haben.
- Cuius est commodum, eius est periculum
- "Wessen das Gut, dessen ist die Gefahr": Grundsätzlich trägt der Eigentümer einer Sache die Gefahr der (zufälligen) Verschlechterung.
- Cuius regio, eius religio
- "Wessen Land/Herrschaft, dessen Glaube": Grundsatz, wonach das Land und seine Bewohner grundsätzlich der gleichen Konfession angehören müssen wie der Landesherr. Kein römischer Rechtssatz, sondern eine staatsrechtliche Zuordnungsregel im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation in der frühen Neuzeit.
- Culpa
- Siehe Schuld
- "Verschulden" im weiteren und "Fahrlässigkeit" im engeren Sinn (Zivilrecht)
- Siehe: Schuld (Strafrecht)[wp]
- Culpa in contrahendo
- "Verschulden beim Vertragsschluss": Während Vertragsverhandlungen gilt bereits ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, dessen schuldhafte Verletzung zu Schadenersatz führen kann. Insbesondere besteht eine Pflicht zur Offenlegung wichtiger Umstände, die den abzuschließenden Vertrag betreffen und die die Gegenpartei nicht kennt.
- Culpa post contractum finitum
- "Verschulden nach Vertragsschluss": Die Bezeichnung für Pflichtverletzungen, die nicht bereits vor Vertragsschluss (siehe hierzu culpa in contrahendo), sondern danach, erfolgt sind.
- Culpa lata
- "Grobe Fahrlässigkeit".
- Culpa levis
- "Leichte Fahrlässigkeit": Wird unterschieden in culpa levis in abstracto und culpa levis in concreto, je nachdem, ob der bonus pater familias oder das alltägliche Verhalten einer Person als Referenz gilt.
- Culpa levissima
- "Leichteste Fahrlässigkeit".
- Cum grano salis
- "Mit einem Korn Salz": Sinngemäßer Zusatz zu einer Aussage, um anzudeuten, dass diese nicht in jedem Fall wahr (oder aber auch nicht nur rein falsch) sein muss.
- Cura
- "Sorgfalt" im Bereich der Haftung für Hilfspersonen. Nur wenn alle drei curae (cura in custodiendo (Sorgfalt bei der Überwachung), cura in eligendo (Sorgfalt bei der Auswahl) und cura in instruendo (Sorgfalt bei der Instruktion)) erfüllt sind, haftet der Beauftragte nicht für seine Hilfspersonen.
D
- Da mihi factum, dabo tibi ius
- "Gib mir die Tatsachen, ich gebe Dir das Recht": Bezeichnung des Grundsatzes, dass die Parteien eines Zivilprozesses dem Gericht nur die Sachlage vortragen dürfen (aber auch müssen) und alleine der Richter für die rechtliche Würdigung zuständig ist. Im heutigen Recht ist die Regel so zu verstehen, dass der Richter nicht an die von den Parteien behauptete Rechtslage gebunden ist und eine eigene Subsumtion vornehmen kann.
- Damnum emergens
- "Positiver Schaden": Zerstörung oder Verminderung eines vorhandenen Vermögensguts, im Gegensatz zum (potenziell) entgangenen Gewinn. Siehe auch lucrum cessans.
- De lege ferenda
- "Nach zu machendem Recht": Beschreibt die Rechtssituation, die unter einem erst noch in Kraft zu setzenden Gesetz gelten wird. Siehe auch de lege lata.
- De lege lata
- "Nach gelegtem Recht": Beschreibt die derzeit geltende Rechtssituation im Unterschied zu einem Rechtszustand, der durch eine (geplante) Gesetzesänderung herbeigeführt wird (de lege ferenda).
- Delegatus non potest delegare
- "Ein Delegierter kann nicht delegieren": Grundregel, dass die Berechtigung eines Bevollmächtigten nicht weiter reichen kann, als die Vollmacht selbst, so dass ein Bevollmächtigter normalerweise nicht berechtigt ist, Untervollmachten zu erteilen, es sei denn seine Vollmacht umfasst auch dieses Recht. Siehe auch nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet.
- Debet
- "Er schuldet".
- Debitor
- "Schuldner".
- Debitor cessus
- Schuldner einer zedierten (mittels Zession abgetretenen) Forderung.
- de facto
- "Nach den Tatsachen".
- de jure
- "Von Gesetzes wegen".
- Derelictio
- "Eigentumsaufgabe", "Dereliktion".
- Desponsatio
- "Verlobung".
- Dicta et promissa
- "Gesagtes und Versprochenes": Ausdrückliche Zusicherungen.
- Dies a quo
- "Der Tag von dem (nicht gerechnet wird)": Der Beginntag einer Frist.
- Dies ad quem (computatur)
- "Der Tag zu dem (gerechnet wird)": Der Endtag einer Frist.
- Dies interpellat pro homine
- "Der Tag mahnt für den Menschen": Entbehrlichkeit einer Mahnung nach § 286 Abs. 2 BGB.
- Diligentia quam in suis (rebus adhibere solet)
- "Sorgfalt wie in eigenen (Dingen angewendet werden soll)": Die Sorgfalt, wie man sie auch in eigenen Angelegenheiten aufbringt. Diese wird in bestimmten Ausnahmefällen als Fahrlässigkeitsmaßstab akzeptiert und führt dann regelmäßig zu einer geminderten Haftung, normiert in § 277 BGB.
- Do ut des
- "Ich gebe, damit du gibst": Ausdruck der Annahme eines synallagmatischen, auf gegenseitigem Nehmen und Geben beruhenden Leistungsverhältnisses zwischen Vertragsparteien. Bedeutet nicht zwingend die Verpflichtung zur Leistung Zug um Zug.
- Dolo agit (qui petit, quod statim redditurus est)
- "Böswillig handelt (wer fordert, was sofort zurückgewährt werden muss)": Diese Wendung leitet sich aus dem Rechtsgrundsatz ab, dass man seine Rechte bei Rechtsmissbrauch nicht durchsetzen kann; jedenfalls steht dem Schuldner die dolo-agit-Einrede zu. Siehe auch exceptio doli.
- Dolo facit, qui petit, quod statim redditurus est
- Siehe: dolo agit (qui petit, quod statim redditurus est).
- Dolos
- "Arglistig", "schuldhaft".
- Dolus
- Je nach Zusammenhang "Vorsatz", "Schuld" oder "Verschulden".
- Dolus alternativus
- "Alternativer Vorsatz": Der Täter hat einen Tatentschluss, weiß aber nicht, welchen der beiden sich ausschliessenden Tatbestände er erfüllen wird.
- Dolus antecedens
- "[Der Tat] vorangehender Vorsatz". Siehe auch dolus subsequens.
- Dolus bonus
- "Guter Vorsatz".
- Dolus directus
- "Direkter [das heißt unbedingter] Vorsatz": Der Täter weiß um das Ergebnis seiner Tat und will dieses so auch erreichen.
- Dolus eventualis
- "Eventual- [das heißt bedingter] Vorsatz": Im Gegensatz zum dolus directus will der Täter den Erfolg der Tat nicht unbedingt, aber er findet sich ohne weiteres damit ab.
- Dolus generalis
- "Allgemeiner Vorsatz".
- Dolus subsequens
- "(Der Tat) nachfolgender Vorsatz". Siehe auch dolus antecedens.
- Donatio inter virum et uxorem
- "Schenkung unter Ehegatten": Diese Schenkungen waren nach römischem Recht grundsätzlich nichtig. Im mitteleuropäischen Recht war die Behandlung dann sehr unterschiedlich. Einige Länder hatten die über das gemeine Recht vermittelten römischen Rechtsregeln zur Schenkung unter Ehegatten übernommen, andere nicht.
- (Subpoena) Duces tecum
- "Unter Strafe bringe mit!": Auflage in einer Vorladung.
E
- Eadem res inter easdem partes
- "Gleiche Streitsache zwischen den gleichen Streitparteien". Bedingung, unter der nicht zweimal geurteilt werden darf. Siehe auch ne bis in idem.
- Eo ipso
- "Aus sich selbst": Ohne weiteren Grund.
- Erga omnes
- "Gegenüber allen": Bezeichnung der Wirkung absoluter Rechte, die nicht nur gegenüber einer Vertragspartei (siehe inter partes), sondern gegenüber jedermann gelten. Ein Beispiel hierfür ist das Eigentum an einer Sache, das man gegenüber jedermann geltend machen kann.
- Error in persona (vel obiecto)
- "Irrtum in der Person oder im Objekt": Tatbestand, wonach der Täter trifft, was er treffen wollte, aber sich dabei über das Ziel getäuscht hat. Der Täter will also beispielsweise seinen Nachbarn erschießen und trifft die Silhouette im Fenster des Nachbarhauses. In Tat und Wahrheit handelt es sich dabei aber um die Putzfrau des Nachbarn.
- Error in procedendo
- "Der bloße Irrtum des Gerichts über seine Zuständigkeit, der nur dann als Verfassungsverstoß zu werten ist, wenn das Gericht seine Entscheidung willkürlich getroffen hat."[2]
- Essentialia negotii
- "Wesentliche Vertragspunkte": Die essentialia negotii müssen in jedem Fall vom (normativen) Konsens getragen sein, damit ein Vertrag zustande kommt.
- Et altera pars audiatur
- Siehe: audiatur et altera pars.
- Ex aequo et bono
- "Nach Recht und Billigkeit": Möglichkeit des Richters, ein Urteil zu fällen, das seiner Ansicht nach gerecht ist, ohne sich an das Recht zu halten - unter dem Vorbehalt, dass beide Parteien einverstanden sind. Dieses System findet sich vor allem im common law und bei Schiedsgerichten allgemein (vgl. Art. 17 Abs. 3 der ICC Schiedsgerichtsordnung oder Art. 38 Abs. 2 des Internationalen Gerichtshofs/IGH-Statuts).
- Ex ante
- "Von vornherein": Bezeichnung für die Betrachtung eines Sachverhalts aus der Perspektive, bevor sich dieser bereits ereignet hat. Gegenstück ist ex post.
- Ex contractu
- "Aus Vertrag": Bezeichnung für einen (Schadenersatz-) Anspruch, der sich auf eine(n) Vertrag(sverletzung) stützt.
- Ex delicto
- "Aus Vergehen": Bezeichnung für einen Schadenersatzanspruch, der sich auf die Schädigung eines Rechtsguts stützt.
- Ex iniuria ius non oritur.
- "Aus Unrecht entsteht kein Recht."
- Ex lege
- "Kraft Gesetzes".
- Ex nunc
- "Von nun an": Wird oft im Zusammenhang mit dem Eintritt einer Rechtswirkung verwendet. Gegenstück ex tunc.
- Ex officio
- "Von Amtes wegen".
- Ex parte
- "Aus [Sicht] einer Seite": Für oder gegen eine Seite oder Partei.
- Ex post
- "Im Nachhinein": Bezeichnung für die Betrachtung eines Sachverhalts aus der Perspektive, nachdem sich dieser bereits ereignet hat. Gegenstück ist ex ante.
- Ex tunc
- "Von damals an": Wird oft im Zusammenhang mit dem Eintritt einer Rechtswirkung verwendet. Gegenstück ist ex nunc.
- Ex turpi causa non oritur actio
- "Auf eigenes verwerfliches Verhalten kann keine Klage gestützt werden.": Eine vor allem im Recht des Vereinigten Königreichs bekannte Maxime, deren Bedeutung in etwa der Sentenz Nemo auditur turpitudinem suam allegans entspricht.
- Exceptio doli
- "Einrede der Arglist": Wer arglistig handelt, verdient keinen Rechtsschutz. Im deutschen BGB ist die exceptio doli der Sache nach in § 242 enthalten.
- Exceptio doli praesentis
- "Einrede der gegenwärtigen Arglist": Gegenwärtige Arglist ist arglistiges, treuwidriges Verhalten während der Prozessführung.
- Exceptio doli praeteriti
- "Einrede der vergangenen Arglist": Vergangene Arglist ist arglistiges, treuwidriges Verhalten vor dem Prozess.
- Exceptio (quod) metus (causa)
- "Einrede der Furcht" oder "Einrede, die durch Furcht verursacht wurde": Einrede gegen Ansprüche, die unter Zwang begründet worden sind.
- Exceptio non adimpleti contractus
- "Einrede des nichterfüllten Vertrags": Recht einer Partei eines gegenseitigen Vertrages, die ihr obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, sofern sie nicht zur Vorleistung verpflichtet sein sollte.
- Expressis verbis
- "Mit ausdrücklichen Worten".
- Expropriation
- "Enteignung".
F
- Falsa demonstratio non nocet
- "Die falsche Bezeichnung schadet nicht": Verkörperung des Willensprinzips, wonach der Gehalt einer Willenserklärung nicht anhand der Wortwahl, sondern am wahren Willen der Parteien ermittelt wird. Wollen zwei Parteien beispielsweise einen Kaufvertrag über Walfleisch abschließen, bezeichnen dieses aber fälschlicherweise als Haifischfleisch, hindert dies den Vertrag nicht an seiner Gültigkeit (vgl. Haakjöringsköd-Fall)
- Falsus procurator
- "Falscher Vertreter": Jemand, der als Vertreter auftritt, obwohl er keine Vertretungsmacht innehat (angemaßte Vertretung).
- Favor contractus
- "Vorzug des Vertrags": Grundsatz des Völkerrechts[wp], wonach völkerrechtliche Verträge auch dann aufrechterhalten bleiben, wenn die Parteien diese nicht mehr gutheißen. Diese Verträge müssen - sofern überhaupt möglich - erst gekündigt werden; ferner Grundsatz im Vertragsrecht, dass Verträge soweit möglich aufrechterhalten werden sollen (z. B. durch Reparatur beschädigter Ware seitens des Verkäufers).
- Favor testamenti
- "Vorzug des Testaments": Der wahre Wille des Erblassers darf bei der Auslegung nur berücksichtigt werden, wenn es im textlichen Wortlaut des Testaments irgendeinen Anhaltspunkt für diesen gibt.
- Fiat iustitia, et pereat mundus
- "Es soll Gerechtigkeit geschehen, und gehe die Welt darüber zugrunde": Wahlspruch des Kaisers Ferdinand I. (HRR). Recht soll um jeden Preis durchgesetzt werden.
- Fiduziar
- "Treuhänder": Zumeist bei Sicherungsübereignungen.
- Forum
- "Gericht"/"Gerichtsstand": Abgeleitet vom Forum (Platz) als antiker öffentlicher Platzanlage, auf der unter anderem auch Gerichtsverhandlungen stattfinden konnten. Der Forumstaat ist dementsprechend der Staat, in dem ein angerufenes Gericht, dessen Zuständigkeit noch zu klären ist, seinen Sitz hat.
- Forum non conveniens
- "Unangebrachtes Gericht": Ein Konzept, wonach Gerichte (insbesondere aus dem Raum des common law) ihre Zuständigkeit für einen an sie herangetragenen Fall verneinen dürfen, wenn sie ein anderes Gericht für eher zuständig erachten.
- Fraus est celare fraudem
- "Es ist ein Betrug, einen Betrug zu verbergen".
- Fraus omnia corrumpit
- "Betrug macht alles zunichte".
- Frustra legis auxilium quaerit qui in legem committit
- "Vergebens die Hilfe des Gesetzes sucht, der gegen das Gesetz verstößt".
- Functus officio
- "Sein Amt ausgeführt": Eine Person, die in ein Amt gewählt worden und deren Amtszeit vorüber ist.
- Fur semper in mora est
- "Der Dieb ist immer im Verzug": Einen Dieb braucht man nicht zu mahnen, bevor man die gestohlene Sache von ihm herausverlangen kann.
- Furtum usus
- "Gebrauchsanmaßung".
G
- Genus proximum et differentia specifica
- Eine Definition erfolgt durch Angabe der nächsthöheren Gattung und der spezifischen Differenz.
- Genus non perit/Genera non pereunt
- "Die Gattung geht nicht unter": Ist eine Schuld nur der Gattung nach bestimmt (beispielsweise in der Form "3 Brote"), kann die Schuld nicht unmöglich werden, weil es immer wieder Elemente dieser Gattung (also Brote) geben kann.
I
- Id quod actum est
- "Das, was vereinbart war": Die Parteienvereinbarung.
- Ignorantia facti
- "Tatbestandsirrtum".
- Ignorantia legis non excusat
- "Unkenntnis des Gesetzes schützt nicht vor Strafe".
- Imperitia
- "Unerfahrenheit": Mangelnde Fachkenntnis.
- Impossibilium nulla est obligatio
- "Zum Unmöglichen gibt es keine Verpflichtung": Unmögliches kann nicht Inhalt eines Schuldverhältnisses sein. Dieser Grundsatz galt bis 2002 auch im Deutschen Recht. Seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz kann eine unmöglichen Leistung nach Deutschem Recht Inhalt eines Schuldverhältnisses sein, wobei (lediglich) der Anspruch auf die unmögliche Leistung gem. § 275 BGB entfällt. Zuvor wurde ein solches Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig betrachtet.
- Inadimplenti non est adimplendum
- "Wer nicht erfüllt, dem ist nicht zu erfüllen". Umkehrschluss aus der Gebot der Erfüllung Zug um Zug.
- In contumaciam
- "In Abwesenheit [des Angeklagten]": Das Erlassen eines Urteils gegen den Angeklagten, wenn dieser nicht zur Verhandlung erscheint. In aller Regel ergehen diese Urteile zuungunsten des Angeklagten.
- In dubio contra reum
- Im Zweifel gegen den Angeklagten: Umgekehrte Version von in dubio pro reo. Wird nicht als Rechtssatz verwendet, sondern um eine schlechte Rechtsanwendung anzuprangern.
- In dubio contra stipulatorem
- "Im Zweifel gegen den Gläubiger": Unklarheitsregel bei der Auslegung von Verträgen - insbesondere von AGB. Bei mehrdeutiger Bestimmung in einem Vertrag wird die für den Verfasser ungünstigere angenommen. Grund hierfür ist, dass er bereits das Vorrecht hatte, den Vertrag auszuformulieren.
- In dubio melior est conditio possidentis
- "Im Zweifel verdient der Besitzer den Vorzug". Siehe auch In pari turpitudine melior est causa possidentis.
- In dubio mitius
- "Im Zweifel das Mildere": Variante von in dubio pro reo, wonach von zwei Strafnormen die mildere Anwendung findet, wenn die strafverschärfenden Elemente der schärferen nicht bewiesen werden können.
- In dubio pro reo (iudicandum est)
- "Im Zweifel[sfalle] (ist) für den Angeklagten (zu entscheiden)": Unschuldsvermutung als tradierter Grundsatz der Strafrechtspflege, heutzutage Grundlage jedes rechtstaatlichen Strafrechts. Verbrieft unter anderem in Art. 6 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention.
- In fine
- "Am Ende": Als Angabe, wo - beispielsweise in einem Urteil - die betreffende Stelle zu finden ist.
- Infirmitas
- "Schwäche".
- In foro
- "Vor Gericht".
- In iudicando criminosa est celeritas
- "Eile beim Richten ist verbrecherisch".
- In limine litis
- "Vor der Streitsache": Formalitäten, die erfüllt sein müssen, bevor der Richter den Fall begutachtet.
- In medias res
- "Zur Mitte der Dinge": Ohne Umschweife zur Sache kommen.
- In pari turpitudine melior est causa possidentis
- "Bei gleich sittenwidrigem Verhalten beider Beteiligter ist die Rechtslage der besitzenden Partei die bessere": Die Streitsache verbleibt damit beim gegenwärtigen Besitzer.
- In praeteritum non vivitur
- "In der Vergangenheit wird nicht gelebt": Besagt, dass Unterhaltsforderungen für die Vergangenheit grundsätzlich nicht geltend gemacht werden können. Etwas anderes gilt, wenn der Unterhaltsschuldner zuvor in Schuldnerverzug gesetzt wurde.
- Instrumenta sceleris
- "Verbrecherisches Werkzeug": Zur Begehung einer Straftat benutzte Gegenstände. In Deutschland (§ 74 ff. StGB) und in der Schweiz (Art. 58 StGB) können diese eingezogen werden.
- Inter partes
- "Zwischen den Parteien": Nicht gegenüber jedermann (siehe erga omnes), sondern nur zwischen den Parteien (eines Vertrages) gültig.
- Intra germania non est ius, et, si est, est avius!
- In Deutschland gibt es kein Recht, und wenn doch, dann ist es auf Abwegen!
- Invecta et illata
- "Eingebrachtes und Eingeführtes": Sachen, die der Mieter einer Räumlichkeit in diese einbringt und an denen der Vermieter ein Pfandrecht hat. Im deutschen BGB als Vermieterpfandrecht geregelt, im schweizerischen Mietrecht nur bei der Geschäftsmiete zulässig.
- Invitatio ad incertas personas
- "Einladung an einen unbestimmten Personenkreis [ein Angebot abzugeben]". Siehe auch offerta ad incertas personas sowie invitatio ad offerendum.
- Invitatio ad offerendum
- "Einladung, ein Angebot zu machen".
- Ipso iure
- "Aus dem Gesetz selbst": Von Rechts wegen/Kraft Gesetzes.
- Itio in partes
- "Auseinanderfall in Teile": Begriff aus dem alten deutschen Recht, nach dem sich der Reichstag bei Abstimmungen in religiösen Angelegenheiten in einen katholischen und einen protestantischen Teil trennte, die separat abstimmten.
- Iudex a quo
- "Der Richter, von dem": Der Richter, der einen Rechtsfall an einen anderen abgibt. Siehe auch iudex ad quem.
- Iudex ad quem
- "Der Richter, zu dem": Der Richter, an den ein Rechtsfall weiterverwiesen wird. Siehe auch iudex a quo.
- Iudex non calculat
- "Der Richter rechnet nicht": Der Richter entscheidet nicht, indem er Argumente zählt, sondern indem er sie (nach ihrer Überzeugungskraft) wägt. Der historische Ursprung der Sentenz liegt dagegen wohl bei einer eher technischen Aussage in den Digesten (Macer Dig. 49, 8, 1, 1), wonach offenbare Rechenfehler im Urteil nicht schaden würden und ohne Weiteres berichtigt werden dürften, vgl. für das deutsche Recht heute § 319 ZPO.
- Die Redewendung wird häufig auch scherzhaft gebraucht im Sinne von "Der Richter [oder allgemein der Jurist] kann nicht rechnen".
- Iura novit curia
- "Das Gericht kennt das Recht": Die Parteien eines zivilrechtlichen Rechtsstreits müssen lediglich die Tatsachen für die Entscheidung beibringen, nicht aber die einschlägigen Rechtsnormen - diese dürfen sie als bekannt voraussetzen. Für ausländische Rechtsnormen schränkt im deutschen Recht § 293 ZPO diesen Grundsatz ein. Siehe auch da mihi factum, dabo tibi ius.
- Iure suo uti nemo cogitur
- "Niemand wird gezwungen, von seinem Recht Gebrauch zu machen".
- Ius aequum
- Billigkeit: Die Beurteilung eines Sachverhaltes nach dem, was im Einzelfall gerecht wäre, im Gegensatz zur strengen Treue zum Wortlaut des Gesetzes. Siehe auch ius strictum.
- Ius civile
- "Bürgerrecht": Die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die im römischen Reich ausschließlich auf die römischen Staatsbürger angewandt wurden.
- Ius cogens
- "Zwingendes Recht". Recht, welches nicht durch den eigenen Willen einer (im Staatsrecht) oder beider (im Privatrecht) Parteien abgeändert werden kann. Dies im Gegensatz zum ius dispositivum.
- Ius de non appellando
- Siehe: privilegium de non appellando/privilegium de non evocando
- Ius dispositivum
- "Abdingbares Recht". Recht, welches durch den Willen einer (im Staatsrecht[wp]) oder beider (im Privatrecht) Parteien abgeändert werden kann. Dies im Gegensatz zum ius cogens.
- Ius divinum
- "Göttliches Recht": Recht, welches als durch eine göttliche Instanz erlassen angesehen wird. Im Christentum beispielsweise "Zehn Gebote".
- Ius gentium
- "Völkerrecht": Im antiken Rom verstand man unter ius gentium aber auch das allen Völkern gemeinsame Zivilrecht, im Gegensatz zum nur für römische Bürger geltenden ius civile.
- Ius honorarium
- "Amtsrecht": Recht, welches durch Inhaber der republikanischen Ehrenämter im römischen Reich erlassen wurde und der Rechtsfortbildung diente.
- Ius indigenatus
- "Recht der Einheimischen": Recht. das im preußischen Bund die polnische Einmischung beschränkte und die Selbstverwaltung regelte.
- Ius primae noctis
- "Das Recht der ersten Nacht": Das Recht eines mittelalterlichen Gebietsherren, aus Anlass der Vermählung eines in sein Herrschaftsgebiet fallenden Paares die Hochzeitsnacht mit der Braut zu verbringen. Inwieweit dieses nur theoretisch oder überhaupt abseits der Fiktion existierte, ist umstritten.
- Ius soli
- "Recht des Bodens": Geburtsortsprinzip, wonach ein Staat die Staatsbürgerschaft allen Kindern verleiht, die auf seinem Gebiet geboren werden.
- Ius strictum
- "Striktes Recht": Recht ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles.
- Ius respicit aequitatem
- "Das Recht achtet die Gleichheit": Gleichheitssatz, wonach alle Menschen vor dem Recht gleich sind.
- Ius in sacra/Ius circa sacra
- "Das Recht im Heiligen"/"Das Recht über das Heilige"/"Kirchenhoheit": Zentralbegriffe des Staatskirchenrechts. Ersteres bezeichnet die in der jeweiligen Religion selbst geltende Hoheitsbefugnis, zweiteres die Befugnis über die Kirchen selbst (die im souveränen Staat bei diesem liegt).
- Ius sanguinis
- "Das Recht des Blutes" Siehe Abstammungsprinzip[wp].
- Iusta causa traditionis
- "Der Rechtsgrund der Übertragung": Bezeichnet die abstrakt mögliche Übertragung von Eigentum durch die Übergabe ohne weiteren Rechtsgrund. Siehe Abstraktionsprinzip[wp].
- Iustitiae dilatio est quaedam negatio
- "Die Verzögerung der Rechtsgewährung ist gleich ihrer Verweigerung".
- Ius vigilantibus scriptum
- "Das Recht ist für den Wachsamen geschrieben": Bezeichnet den Umstand, dass man selbst für die Wahrung seiner Rechte sorgen muss.
- Ius variandi
- Bezeichnet das Recht eines Gläubigers zwischen zwei Leistungen wählen zu dürfen.
- Ius respondendi
- Beinhaltet die Autorität, stellvertretend für den Kaiser auf Rechts- und Gesetzesanfragen zu antworten.
- Ius postliminii
- Garantiert die Wiederherstellung der ursprünglichen Rechtsposition einer Person bei ihrer Heimkehr aus Kriegsgefangenschaft oder Auswanderung.
- Ius gladii
- Die juristische Vollmacht, im Rahmen der Kapitalgerichtsbarkeit Todesurteile auszusprechen und diese vollstrecken zu lassen.
- Ius vigilantibus scriptum
- Das Recht ist für den Wachsamen geschrieben
L
- Laesio enormis
- "Enorme Verletzung": Bezeichnet eine grobe Äquivalenzstörung eines Kaufvertragsverhältnisses, bei der der Verkäufer weniger als die Hälfte des Wertes der Ware als Kaufpreis erhält.
- Legibus idcirco omnes servimus ut liberi esse possimus
- "Den Gesetzen gehorchen wir nur deswegen, um frei sein zu können" (Cicero, pro Cluentio 53, 146).
- Legis citatae
- "Die zitierte Gesetzesstelle".
- Legitimatio per matrimonium subsequens
- "Legitimation durch nachfolgende Ehe": Die Anerkennung eines unehelichen Kindes durch die Heirat der Mutter.
- Lex arbitri
- "Das Recht [am Ort des Sitzes] des Schiedsgerichts". Siehe auch lex fori.
- Lex causae
- "Des Rechts des Falles": Verweist auf jenes materielle Recht, das nach dem Internationales Privatrecht zur Anwendung gelangt.
- Lex contractus
- "Das Recht des Vertrages".
- Lex dubia non obligat
- "Ein zweifelhaftes Gesetz bindet nicht".
- Lex fori
- "Recht des Gerichts[orts]".
- Lex generalis
- "Allgemeines Gesetz": Ein Gesetz, welches einen Sachverhalt abstrakter umschreibt als das entsprechende lex specialis. Siehe auch lex specialis derogat legi generali.
- Lex imperfecta
- "Unvollständiges Gesetz": Eine Vorschrift, an deren Tatbestand keine Rechtsfolge geknüpft ist, also "nichts passiert", wenn man sie nicht einhält.
- Lex loci contractus
- "Recht des Ort des Vertrages": Kollisionsregel des Internationalen Privatrechts, falls keine explizite Rechtswahl getroffen wurde.
- Lex loci executionis
- "Recht des Ortes der Ausführung": Kollisionsregel des Internationalen Privatrechts, nach der das Recht des Staates der Vertragsausführung Anwendung findet.
- Lex loci laboris
- "Recht des Arbeitsortes": Jenes materielle Recht, das am Arbeitsort anwendbar ist.
- Lex mercatoria
- "Recht der Kaufleute".
- Lex residiae
- Wohnrecht.
- Lex rei sitae
- "Recht am Orte, an dem die Sache belegen ist": Beschreibt einen Grundsatz des Internationalen Privatrechts, der besagt, dass auf eine Sache immer das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem sich die Sache befindet.
- Lex posterior derogat legi priori
- "Jüngeres Recht bricht älteres Recht": Widersprechen sich zwei Gesetze, wird das jüngere von beiden angewendet.
- Lex specialis derogat legi generali
- "Das besondere Gesetz verdrängt das allgemeine": Auslegungsregel, die besagt, dass eine besondere Regelung vor und anstatt der allgemeinen Regelung Anwendung findet.
- Lex superior derogat legi inferiori
- "Das ranghöhere Gesetz verdrängt das rangniedere": Auslegungsregel, nach der zum Beispiel Bundesrecht Landesrecht bricht.
- Lex voluntatis
- "Gewolltes Recht": Von den Vertragsparteien explizit für zuständig erklärtes Recht in Fällen, wo die Wahl möglich ist (Internationales Privatrecht).
- Litis contestatio
- "Klagebeantwortung".
- Longa manu traditio
- "Übergabe langer Hand": im Unterschied zur brevi manu traditio meint eine Besitzübertragung, bei der der Besitzende nur den Besitz innehat, nicht aber tatsächlichen Gewahrsam. Zum Beispiel dann gegeben, wenn ein Bauer im Wald lagernde Baumstämme verkauft. Siehe § 854 Abs. 2 BGB.
- Lucidum intervallum
- "Heller Moment": Bezeichnung für den Zeitraum, in dem jemand mit einer geistigen Beeinträchtung zwischenzeitlich dennoch (voll) zurechenbar ist.
- Lucrum cessans
- "Entgangener Gewinn": Das Mehr, das man hätte erarbeiten können, wenn man eine Sache (zum Beispiel den Kaufgegenstand) zur Verfügung gehabt hätte. Kann beispielsweise bei Nichtleistung als Schadenersatz geltend gemacht werden.
- Lucrum ex (negotio cum) re
- "Gewinn aus (dem Handel mit) der Sache": Der bloße Gebrauchswert, also der erzielte Gewinn bei Verwertung der Sache.
- Luxuria
- "Übermut": Bewusste Fahrlässigkeit. Siehe auch: neglegentia.
M
- Mala fides
- "Schlechter Glauben": Bösgläubigkeit.
- Mala fides superveniens non nocet
- "Schlechter Glaube, der sich nachträglich einstellt, schadet [einer abgeschlossenen Ersitzung] nicht".
- Mancipatio
- Grundgedanke des abstrakten Verfügungsgeschäfts. Bei den Römern eine abstraktes Verfügungsritual.
- Mandamus
- "Wir ordnen an": Gerichtliche Anordnung des vorläufigen Vorgehens (einstweiliger/vorläufiger Rechtsschutz).
- Mater semper certa est (Pater est, quem nuptiae demonstrant)
- "Die Mutter ist immer sicher (Vater ist, wen die Verheiratung bezeichnet)": Bezogen auf die grundsätzliche Unsicherheit einer Vaterschaft im Gegensatz zur früher unzweifelhaften Mutterschaft.
- Minima non curat praetor
- "Um Kleinigkeiten kümmert der Richter sich nicht". Auch de minimis non curat praetor oder abgekürzt de minimis. Grundlage für die Regelung der De-minimis-Beihilfen im europäischen Recht.
- Minor restituitur non tamquam minor, sed tamquam laesus
- "Ein Minderjähriger wird nicht, insofern er minderjährig, sondern insofern er benachteiligt worden ist, geschützt."
- Mobilia sequuntur personam
- "Bewegliche Sachen folgen der Person": Bewegliche Sachen, die eine Person mit sich führt, unterliegen nach dieser Regel dem auf die Person anwendbaren Recht, so etwa Bartholomaeus de Saliceto.[3] Der Gedanke war noch in der Einleitung zu § 28 des preußischen Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten verankert, wurde von Friedrich Carl von Savigny jedoch überwunden.[4] Heute wird er in Bezug auf Reisegepäck vereinzelt diskutiert.[5]
- Mora creditoris
- "Gläubigerverzug".
- Mora debitoris
- "Schuldnerverzug".
- Mutatis mutandis
- "Mit den nötigen Änderungen": Analogie unter angemessener Berücksichtigung der Sachverhaltsteile, die sich nicht mit dem Grundsatz decken.
- Missio in possessionem
- "Einsetzen in das Vermögen des Schuldners]".
N
- Nasciturus
- "Das Geborenwerdende": Leibesfrucht, ungeborenes Kind (als Rechtssubjekt, zum Beispiel im Erbrecht[wp]). Siehe Nasciturus (Deutschland)[wp]
- Nasciturus pro iam nato habetur, quotiens de commodis eius agitur
- "Die Leibesfrucht wird dem bereits Geborenen gleichgestellt, insofern es seinem Vorteil dient."
- Ne bis in idem
- "Nicht zweimal in demselben": Verbot der doppelten Strafverfolgung. Das heißt, dass niemand zweimal wegen derselben Tat verurteilt werden darf. Manifestiert in Art. 103 Abs. 3 GG.
- Ne ultra petita ("Ne eat iudex ultra petita partium")
- "Nicht über das Geforderte": Ein Urteil darf nie über die Anträge der Parteien hinausgehen.
- Necessitas probandi incumbit ei qui agit
- Die Beweislast im Strafrecht liegt beim Ankläger.
- Nec vi, nec clam, nec precario
- "Nicht durch Gewalt, nicht heimlich, nicht durch eine Bittleihe": Voraussetzungen des fehlerfreien echten Besitzes.
- Negativa non sunt probanda
- "Fehlende Umstände muss niemand beweisen": Allgemeiner Grundsatz des Prozessrechts. Da es sehr viel schwerer ist, zu beweisen, dass etwas nicht ist, muss derjenige den Umstand beweisen, der im Gegenteil behauptet, dass etwas ist.
- Neglegentia
- "Unachtsamkeit": Unbewusste Fahrlässigkeit. Siehe auch Luxuria.
- Neminem laedere
- "Schädige niemanden!": Allgemeiner Grundsatz, der dem Deliktsrecht zugrunde liegt.
- Nemo iudex in sua causa
- "Niemand sei Richter in eigener Sache": Unbefangenheitsgrundsatz.
- Nemo iudex sine actore
- "Niemand ist Richter ohne Kläger": Umschreibung der Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz).
- Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet
- "Niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst hat".
- Nemo potest cogi ad factum
- "Niemand ist gezwungen zu handeln".
- Nemo sibi ipse causam possesionis mutare potest
- "Niemand kann bloß durch eigenen Willensentschluss seine Besitzlage für sich selbst verbessern".
- Nemo tenetur se ipsum accusare
- "Niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen": Zentraler Bestandteil des Strafverfahrensrecht - beinhaltet vor allem das Recht des Angeklagten oder Beschuldigten, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu schweigen.
- Nemo testis in propria causa
- "Niemand kann Zeuge in eigener Sache sein".
- Nemo turpitudinem suam allegans auditur
- "Niemand wird gehört, der sich auf seine eigene Schändlichkeit beruft".
- Nemo ultra posse obligatur
- "Niemand kann für etwas 'Menschenunmögliches' verantwortlich gemacht werden".
- Nolle prosequi
- "Einstellung des Verfahrens, Zurücknahme der Klage".
- Nolo contendere
- "Ich will nicht streiten": Das Beziehen einer Position ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht. Im weiteren Sinne auch: "Weder bestätigen noch dementieren".
- Non decipitur, qui scit se decipi
- "Es wird nicht getäuscht, wer weiß, dass er getäuscht wird".
- Non ex regula ius sumatur, sed ex iure quod est regula fiat
- "Keine Regel ergibt das Recht, sondern aus dem Recht wird die Regel gebildet".
- Non liquet
- "Es ist nicht deutlich": Bezeichnet Fälle, in denen auch nach der Beweisaufnahme der Sachverhalt nicht aufgeklärt ist. Im Zivilrecht erfolgt dann das Urteil nach den Regeln der Beweislast, im Strafrecht gilt in dubio pro reo.
- Nuda spes
- "Nackte Hoffnung": Fehlen eines gesicherten Anspruchs.
- Nulla est maior probatio quam evidentia rei
- "Es gibt keinen besseren Beweis als den Augenschein".
- Nullum crimen, nulla poena sine lege
- "kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz" ist die Zusammenfassung des so genannten Gesetzlichkeitsprinzips durch:
- Nullum crimen sine lege "Kein Verbrechen ohne Gesetz" und
- Nulla poena sine lege "Keine Strafe ohne Gesetz"
- Abwandlungen und Erweiterungen:
- Nulla poena sine lege stricta: "Keine Strafe ohne strenges Gesetz". Umschreibt das Analogieverbot.
- Nulla poena sine culpa: "Keine Strafe ohne Schuld". Umschreibt das Schuldprinzip.
- Nulla poena sine lege certa: "Keine Strafe ohne bestimmtes Gesetz". Umschreibt das Bestimmtheitsgebot.
- Nulla poena sine lege praevia: "Keine Strafe ohne vorheriges Gesetz". Umschreibt das Rückwirkungsverbot.
- Nulla poena sine lege scripta: "Keine Strafe ohne geschriebenes Gesetz". Umschreibt das Verbot der Bestrafung nach Gewohnheitsrecht.
- Abwandlungen und Erweiterungen:
- Nulli enim res sua servit
- "Niemandem dient seine eigene Sache".
- Nullo actore, nullus iudex
- "Wo kein Kläger, da kein Richter": Ein Verbrechen muss angeklagt werden, damit darüber gerichtet wird.
- Numerius Negidius
- Im römischen Klageformular Platzhalter für den Namen des Beklagten.
O
- Obiter dictum
- "Nebenbei Gesagtes": Eine in einem Urteil nebenbei geäußerte Rechtsansicht, die für das Urteil selbst nicht relevant ist.
- Obligatio est vinculum iuris quo necessitate adstringimur
- "Das Schuldverhältnis ist ein Rechtsband, durch welches wir nach Notwendigkeit (miteinander) verbunden sind": Römischrechtliche Definition des Schuldverhältnisses.
- Offerta ad incertas personas
- "Angebot an unbestimmten, aber bestimmbaren Personenkreis".
- Omissio libera in causa
- Die omissio libera in causa (lat. wörtlich für: freie Unterlassung in der Ursache) ist eine Rechtskonstruktion der Rechtswissenschaft. Sie ist das Äquivalent zur actio libera in causa für Unterlassungsdelikte[wp].
- Omni modo facturus
- "Unter allen Umständen Handelnder": Ein Täter, der so oder so vorhat, eine Tat zu begehen.
- Omnis condemnatio pecunaria est
- "Jede Verurteilung lautet auf Geld": Grundsatz im römischen Zivilprozess.
- Onus probandi
- "Beweislast".
- Opinio iuris
- "Rechtsüberzeugung": Überzeugung, dass ein bestimmtes Verhalten rechtlich verbindlich ist. Neben der tatsächlichen Übung (consuetudo) ist es die zweite Voraussetzung für die Entstehung von Gewohnheitsrecht.
P
- Pacta sunt servanda
- "Verträge sind einzuhalten": Eine Grundnorm jeden Vertragsrechts.
- Pacta tertiis nec nocent nec prosunt
- "Weder schaden Verträge Dritten noch nützen sie ihnen": Grundsatz der verbotenen Drittwirkung von Verträgen.
- Pactum de contrahendo
- "Vorvertrag".
- Pactum de non cedendo
- "Vertragliches Abtretungsverbot".
- Pactum de non petendo
- "Stundungsvereinbarung".
- Par conditio creditorum
- "Gleiche Lage der Gläubiger": Das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung im Insolvenzrecht.
- Par in parem non habet imperium
- "Ein Gleicher hat unter Gleichen keine Entscheidungsgewalt": Mit diesem Grundsatz wird oft das Verhältnis gleichgestellter Rechtssubjekte klargestellt.
- Patere legem quam ipse fecisti
- "Die Regel einhalten, die man sich selbst auferlegt hat": Grundsatz vor allem für öffentliche Behörden, die sich an ihr eigenes Gesetz halten müssen. Abgekürzt als "patere legem".
- Peius
- "Schlechteres": Begriff der Vertragserfüllung. Hat jemand den richtigen, aber mangelbehafteten Gegenstand geliefert, spricht man vom peius. Anders als bei einer Aliud-Lieferung, gilt der Vertrag als (mangelhaft) erfüllt.
- Per curiam
- "Im Namen des Gerichts".
- Periculum est emptoris (perfecta emptione)
- "Die Gefahr [des zufälligen Sachuntergangs] trägt (bei einem perfekt gewordenen Kauf) der Käufer".
- Perpetuatio fori
- "Fortdauer des Gerichtes": Je nach Prozessgesetz bleibt das Gericht, bei welchem eine Klage anhängig gemacht wird, auch bei einem späteren Wegfall von dessen Zuständigkeit zuständig.
- Prae limine
- "Vor der Schwelle des Gerichts": Verfahren hinsichtlich Gerichtsbarkeit und teilweise Zulässigkeit.
- Praedium dominans
- "Herrschendes Grundstück".
- Praedium serviens
- "Dienendes Grundstück".
- Praesumptio iuris (tantum)
- "Vermutung": Bei Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes zieht das Gesetz daraus einen bestimmten Schluss, es sei denn, das Gegenteil kann bewiesen werden (siehe auch praesumptio iuris et de iure).
- Praesumptio iuris et de iure
- "Fiktion": Bei Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes zieht das Gesetz daraus einen Schluss, der nicht widerlegt werden kann (siehe auch praesumptio iuris).
- Praeter legem
- "Am Gesetz vorbei". Siehe auch contra legem.
- Prima facie
- "Auf den ersten Anschein".
- Princeps legibus solutus
- "Der Herrscher steht über dem Recht".
- Prior tempore, potior iure
- "Früher in der Zeit, stärker im Recht": Entspricht: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst".
- Privilegium de non appellando/Privilegium de non evocando
- "Gerichtsprivileg, das den Instanzenzug beendet": Historische Möglichkeit bestimmter Stände, eigene Gerichte zu unterhalten, gegen die nicht appelliert werden konnte.
- Probatio diabolica
- "Teuflischer Beweis": Ein Beweis, der sehr schwer bis praktisch gar nicht zu erbringen ist (wie zum Beispiel der lückenlose Nachweis der Eigentümerkette einer Sache).
- Pro bono (publico)
- "Zum Wohle (der Öffentlichkeit)": Bezeichnung für kostenlose anwaltliche Tätigkeit.
- Pro domo
- "Für das Haus". Wird häufig als "in eigener Sache" benutzt.
- Pro forma
- Nur der Form halber, um der Form zu genügen, zum Schein.[6]
- Pro futuro
- "Für die Zukunft".
- Producta sceleris
- Bezeichnung der aus einer Straftat hervorgebrachten "Früchte".
- Prohibente domino
- "Gegen den Willen des Geschäftsherrn".
- Protestatio facto contraria
- "Ein dem (tatsächlichen) Handeln widersprechender Vorbehalt gilt nicht". Siehe auch venire contra factum proprium.
Q
- Quae sit actio?
- "Was ist das Begehren des Klägers?": Bezeichnet die Frage nach der Anspruchsgrundlage und damit nach dem durch die Klaganträge vorgegebenen Prozessstoff, § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO.
- Qui tacet consentire non videtur
- "Wer schweigt, scheint nicht zuzustimmen": Beschreibung eines allgemeinen Grundsatzes, wonach Schweigen eine Willenserklärung nicht ersetzen kann. Der Grundsatz erfährt Ausnahmen im Geschäftsverkehr der Kaufleute und nach den Regeln der Haftung für einen Rechtsschein. Im Zivilprozess besteht die Ausnahme von dem Grundsatz, indem Tatsachen, die von der gegnerischen Partei nicht ausdrücklich bestritten wurden, als zugestanden gelten, § 138 Abs. 3 ZPO.
- Quid pro quo
- "Etwas für etwas": Was wird gegen Was getauscht? Sinnhaft für das Synallagma eines Geschäftes.
- Quod non est in actis non est in mundo
- "Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt": Was nicht vorgetragen ist und somit nicht zu den Akten gelangt ist, wird bei der richterlichen Entscheidung nicht berücksichtigt. Dieser Grundsatz gilt, in der Regel und eingeschränkt, im Zivilprozess: Der Richter darf nicht selbst ermitteln, sondern muss dem Urteil nur das zugrunde legen, was die Parteien als Prozessstoff vortragen.
- Quod non est licitum lege, necessitas facit licitum
- "Was gesetzlich nicht erlaubt ist, erlaubt die Not": Umschreibung des Ausnahmezustandes. Im Notfall kann das Gesetz umgangen werden.
R
- Ratio decidendi
- "Entscheidungsgrund", steht für Rechtsansichten in einer Gerichtsentscheidung, die für die Entscheidung tragend sind. Gegensatz ist das "obiter dictum."
- Ratio legis
- "Sinn des Gesetzes".
- Rebus sic stantibus
- "In unveränderten Umständen". Siehe auch Clausula rebus sic stantibus.
- Reformatio in peius
- "Abänderung ins Schlechte": Änderung zu Ungunsten.
- Rei vindicatio
- "Vindikationsklage": Der Eigentümer kann gegenüber jedem Besitzer die Herausgabe der Sache mittels Vindikation verlangen.
- Res extra commercium
- "Sachen außerhalb des Privatrechtsverkehrs". Beispielsweise illegale Betäubungsmittel.
- Res habilis
- "Ersitzungs-fähige Sache".
- Res inter alios acta
- "Dinge getan zwischen Anderen": Römischer Rechtsgrundsatz, wonach das Handeln Anderer einen weder berechtigt noch verpflichtet.
- Res iudicata
- "Abgeurteilte Sache": Derselbe Streitgegenstand darf nur einmal gerichtlich beurteilt werden (Ausnahme: Rechtsmittel[wp]. Ist eine Streitsache (materiell) rechtskräftig entschieden worden, steht dem Beklagten die Einrede der abgeurteilten Sache offen).
- Res mancipi
- Siehe mancipatio
- Res nullius cedit occupanti
- "Herrenlose Sachen können angeeignet werden": Siehe Aneignung[wp]. Im deutschen BGB §§ 958-964 für bewegliche Sachen, § 928 II für Grundstücke.
- Res sacra
- "Heilige Sache".
- Reservatio mentalis
- Unbeachtlicher Willensmangel (Mentalreservation), Geheimer Vorbehalt.
- Restitutio in integrum
- "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand".
- Roma locuta causa finita
- "Rom hat gesprochen, die Sache/der Fall ist erledigt": Die Entscheidung der höchsten Instanz (gemeint ist die Entscheidung des Papstes) wird rechtskräftig, es ist kein Raum für weitere Diskussionen.
- Rubrica legis non est lex
- "Die Überschrift des Gesetzes ist nicht das Gesetz".
S
- Scire leges non hoc est verba earum tenere, sed vim ac potestatem
- "Die Gesetze zu kennen heißt nicht, sich an ihren Wortlaut zu halten, sondern an ihren Sinn und Zweck" (P. Iuventius Celsus).
- Sedes materiae
- "Sitz des Gegenstandes"/"Gesetzesstelle": Die für die Rechtsprechung im jeweiligen Fall maßgeblichen Schriftstücke bzw. die für den Fall relevanten Stellen im Gesetzestext, vulgo "Anwendbares Recht".
- Se ut dominum gerere
- "Sich wie der Eigentümer aufführen": Mit einer Sache verfahren, als sei man der Eigentümer, ohne es zu sein.
- Servitus in faciendo consistere nequit
- "Eine Dienstbarkeit kann nicht in einem Tun bestehen".
- Si in ea re nihil dolo malo Auli Agerii factum sit neque fiat
- "Wenn in dieser Angelegenheit nichts durch die Arglist des Klägers geschehen ist oder geschieht": Römische Formel der exceptio doli.
- Sine ira et studio
- "Ohne Zorn und Eifer": Ohne Parteinahme (Neutralitätsgrundsatz).
- Singuli solidum debent, unum debent omnes
- "Die Einzelnen schulden alles, alle schulden nur einmal": Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung (Gesamtschuld).
- Si non Aulus Agerius fundum, quo de agitur, Numerio Negidio vendidit et traditit
- "Wenn nicht der Kläger das Landgut, um das prozessiert wird, dem Beklagten verkauft und tradiert hat": Römische Formel der exceptio rei venditae et traditae.
- Societas
- "Gesellschaft".
- Societas delinquere non potest
- "Die Gesellschaft kann nicht delinquieren": Deliktsunfähigkeit juristischer Personen.
- Socii mei socius non est socius meus
- "Der Gesellschafter meines Gesellschafters ist nicht mein Gesellschafter": Abwandlung von Res inter alios acta.
- Solvendi causa
- "In Erfüllung einer Verbindlichkeit".
- Subpoena
- "Unter Strafe".
- Subpoena duces tecum
- "Unter Strafe führe mit dir": Gerichtliche Anordnung (sinngemäß "Es ist mitzubringen"); siehe duces tecum.
- Sui generis
- "Eigener Art".
- Superficies solo cedit
- "Der Überbau folgt dem Boden": Ein Haus teilt das rechtliche Schicksal seines Grundstücks. Ausnahmen:
- Superädifikate (in Österreich)
- Erbbaurecht
- Kellereigentum
- Superfluum
- "Überfluss": Anspruchsübersteigender Ertrag einer verpfändeten Sache.
- Suum cuique
- "Jedem das seine": Grundsatz, der bis in die Antike reicht und nach dem jeder - im Sinne einer Umschreibung von allgemeiner Gerechtigkeit - das erhalten soll, was ihm auch wirklich zusteht. Heutzutage ist der Spruch jedoch eher dadurch bekannt, dass ihn die Nationalsozialisten (in deutscher Sprache) über dem Eingangstor des Konzentrationslagers Buchenwald angebracht haben, um damit die inhaftierten Juden zu verhöhnen.
T
- Tantum devolutum, quantum appellatum
- "So weit abgewälzt, wie weit angefochten": Bezeichnet den Devolutiveffekt von Rechtsbehelfen.
- Terra Nullius
- "Niemandsland".
- Tertium non datur
- "Ein Drittes ist nicht gegeben": Prinzip des zwischen zwei kontradiktorischen Gegensätzen stehenden ausgeschlossenen Mittleren.
- Testis non est iudicare
- "Der Zeuge hat nicht zu urteilen": Er hat im Umkehrschluss lediglich seine Wahrnehmungen mitzuteilen.
- Tu quoque
- "Und du auch": Als
- Argumentum ad hominem bzw. als
- Ausfluss des kategorischen Imperativs.
- Titulus und modus
- "Rechtsgrund/-titel und Übertragungsart".
- Turpis causa
- "Sittenwidriger Zweck".
- Tutor in rem suam auctor fieri non potest
- Tutor rem pupilli emere non potest
- "Der Vormund kann von seinem Mündel nichts kaufen": Grundsätzliches Verbot des Insichgeschäfts (Selbstkontrahierungsverbot, vgl. § 181 BGB).
- Terminus medius non datur
- "Eine Norm hat Geltung, wenn sie die nicht hat, ist sie keine Norm" (sinngemäß; jap. Autor).
U
- Ubi iudex, ubi ius
- "Wo ein Richter, da eine Entscheidung".
- Ubi ius, ibi remedium
- "Wo Recht ist, ist eine Abhilfe".
- Ubi societas ibi ius
- "Where there is society, there is law." (zit. nach Hugo Grotius[wp]) - "Wo es eine Gesellschaft gibt, gibt es ein Gesetz."
- Ultima ratio
- "Letzte (ultimative) Lösung".
- Ultra posse nemo obligatur
- "Niemand ist verpflichtet, mehr zu leisten, als er kann".
- Ultra vires
- "In Überschreitung der Befugnisse".
- Uti possidetis
- "Wie ihr besitzt": Prinzip der starren Grenzen im Völkerrecht[wp].
V
- Venire contra factum proprium
- "Handeln gegen frühere Tatsachen": Verbot, sich zu seinem vorherigen Tun in Widerspruch zu setzen.
- Vis absoluta
- "Willensbrechende Gewalt": Beispielsweise das Fesseln einer Person.
- Vis compulsiva
- "Willensbeugende Gewalt": Beispielsweise das Erzwingen einer Handlung durch die Zufügung von Schmerzen.
- Vis cui resisti non potest
- "Eine Gewalt, gegen die man keinen Widerstand leisten kann".
- Vis maior
- "Höhere Gewalt".
- Vitia, quae ex ipsa re oriuntur
- "Mängel, die in der Sache selbst auftreten".
- Vitium in contrahendo
- "Mangel beim Abschluss eines Vertrages".
- Volenti non fit iniuria
- "Dem Einwilligenden geschieht kein Unrecht": Der Grundsatz besagt, dass die Einwilligung des Verletzten im Strafrecht die Rechtswidrigkeit des tatbestandlichen und damit unrechtmäßigen Verhaltens beseitigt.
Literatur
- Benke, Nikolaus/Meissel, Franz-Stefan: Juristenlatein. 2800 lateinische Fachausdrücke und Redewendungen der Juristensprache übersetzt und erläutert, Wien 3. Aufl. 2009, ISBN 3-214-09698-2.
Einzelnachweise
- ↑ Dieter Leipold, Erbrecht, 18. Auflage, Freiburg 2010, Rn. 385.
- ↑ Christoph Degenhart, Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht, Rn. 437.
- ↑ Bernd von Hoffmann/Karsten Thorn: Internationales Privatrecht, 3. Auflage 2007, § 2 Rn. 12.
- ↑ Jan Kropholler: Internationales Privatrecht, 6. Auflage 2006, § 54 I.
- ↑ Bernd von Hoffmann/Karsten Thorn: Internationales Privatrecht, 3. Auflage 2007, § 12 Rn. 12.
- ↑ Meyers Konversationslexikon: Pro Forma
Netzverweise
- Lateinische Rechtsregeln und -begriffe] auf Jurawelt
- Juristenlatein - Eine Auswahl häufig zitierter lateinischer Rechtsfloskeln[ext]
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