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Fiktives Einkommen
Fiktives Einkommen ist Geld, das weder existiert noch je erwirtschaftet wurde.
Die Unterstellung von fiktivem Einkommen ist ein übliches Zwangsmittel von Jugendämtern, Familienrichtern und Anwälten, um höheren Unterhalt abzupressen. De facto wird damit der Selbstbehalt ausgehebelt, so dass dieser nur auf dem Papier besteht. Fiktive Einnahmen sind Einnahmen, die nach Ansicht des Richters dem Unterhaltspflichtigen möglich gewesen wären. Die Annahme eines fiktiven Einkommen stammt ebenso wie eine willkürliche Steuerschätzung aus dem dritten Reich[wp].
Fiktives Einkommen beim Unterhalt
Zahlungsunfähigkeit folgt spätestens dann, wenn dem geringverdienenden Pflichtigen fiktives Einkommen unterstellt wird. Die angebliche Existenz eines Selbstbehalts ist eine Fata Morgana des Familienrechts. Praktisch wird er nie wirksam, denn sobald der Selbstbehalt unterschritten werden würde, kann und wird er über fiktives Einkommen oder eine Vielzahl anderer Tricks ausgehebelt. Als typische Standardbegründung wird angeführt, der Pflichtige würde sich nicht genug um gut bezahlte Arbeit kümmern oder keinen zusätzlichen Nebenjob in den Nachtstunden annehmen.
Das ist zwar nicht einfach hinzunehmen, in der Praxis findet sich aber immer ein Grund, einem Pflichtigen fiktives Einkommen zuzurechnen. Wer als Mann seine Arbeitsstelle verliert, muss damit rechnen, dass vom Gericht Mutwilligkeit beim Jobverlust unterstellt wird, was die übliche Drangsalierung mit erhöhter Erwerbsobliegenheit und fiktivem Einkommen nach sich zieht.[1]
Weil realer Unterhalt aufgrund einer Einkommensfiktion nicht bezahlt werden kann, sind Schreiben an Unterhaltsberechtigte folgenden Inhalts zu überlegen:
Zitat: | «Hiermit zahle ich von meinem fiktiven Einkommen aus fiktiver Arbeit XXX EUR fiktiven Unterhalt für MONAT, JAHR. Eine Kopie dieses Schreibens lege ich als Quittung zu meinen Akten.» |
Mangelfall beim Unterhaltspflichtigen
Der Mangelfall tritt ein, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu gering ist, um den Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle[2] zu bezahlen. Meistens wird bei Mangelfällen stattdessen aber einfach irgendein fiktives Einkommen aus dem Zylinder gezogen: erhöhte Erwerbsobliegenheiten oder verringerter Selbstbehalt.[1]
Gerichtsurteile
- Das Brandenburgische OLG rechnete 2002 fiktives Einkommen mit der Begründung an, dass "Arbeitsämter nicht stets zuverlässig in der Lage sind, die realen Chancen intensiver Bemühungen um einen Arbeitsplatz einzuschätzen".[3]
- Manchmal wird auch einer Frau fiktives Einkommen zugerechnet. "Das OLG hatte [...] bei der Berechung des nachehelichen Unterhalts auf Seiten der Ehefrau ein fiktives Einkommen in Höhe von 1.300 € veranschlagt, welches sie aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. Die von der Ehefrau dargelegten Erwerbsbemühungen seien nicht ausreichend gewesen, vielmehr sei eine reale Beschäftigungschance vorhanden gewesen. Diese Auffassung teilt auch der BGH." [4]
- "Die Zurechnung eines fiktiven, den eigenen Unterhaltsbedarf deckenden Einkommens erfordert, dass auf dem Arbeitsmarkt eine reale Chance besteht, das zuzurechnende Einkommen zu verdienen. Wie das Kammergericht entschieden hat, existiert aber selbst in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit kein Erfahrungssatz oder eine Vermutung, dass Beschäftigungschancen nicht bestehen; vielmehr ist deren Fehlen im Einzelfall konkret festzustellen. An eine solche Feststellung sind auch bei angespannter Lage auf dem Arbeitsmarkt keine geringen Anforderungen zu stellen, denn anderenfalls bestünde keine Möglichkeit mehr, zwischen vorgetäuschter und wirklicher Chancenlosigkeit zu unterscheiden." [5]
- Das Oberlandesgericht Hamm hat im Urteil vom 21.12.2006 (Az. UF 105/06) ausgeführt, dass "der Beschuldigte [unterhaltspflichtig gemachter Mann] aufgrund seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit so zu stellen ist, als ob er Einkünfte, die ihn zur Zahlung des anerkannten Unterhaltsbetrages in die Lage versetzten, erzielen würde".[6]
Fiktives Einkommen bei Krankenkassen
Die Beiträge, die an die Krankenkasse zu zahlen sind, ergeben sich aus dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit seit Beginn der Krankenversicherungspflicht am 1. April 2007 und den vor Einführung des Gesundheitsfonds geltenden Beitragssätzen der Kasse. Doch auch Selbstständige und andere Personen, die in den vergangenen zwei Jahren nur sehr geringe oder gar keine Einkünfte hatten, müssen mit erheblichen Beitragsforderungen rechnen. Denn die Kassen verlangen von Geringverdienern einen Beitrag auf Basis eines fiktiven Einkommens.
Über eine so genannte Mindestbemessungsgrenze wird beispielsweise Selbstständigen unterstellt, sie würden mindestens 1890 Euro pro Monat verdienen. Wer nun monatlich durchschnittlich nur 1000 Euro verdient, wird von den Kassen dennoch so behandelt, als würde er 1890 Euro verdienen. Damit wird ihm ein fiktives Einkommen von 890 Euro zugerechnet.[7]
Allerdings gelingt es den Krankenkassen nicht in allen Fällen, fiktives Einkommen anzurechnen.[8]
Einzelnachweise
- ↑ 1,0 1,1 TrennungsFAQ: Unterhalt
- ↑ Der Familienrechtsberater: Unterhaltsleitlinien und -tabellen, Jurathek: Unterhaltsleitlinien und -tabellen
- ↑ Anrechnung von fiktiven Einkommen bei Unterhaltsverpflichtung eines arbeitslosen Umschülers, Beschluss vom 22. Apri 2002, Az. 10 WF 57/01
- ↑ BGH-Urteil vom 30. Juli 2008 (Az.: XII ZR 126/06); BGH: Zur Darlegungs- und Beweislast für den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, 5. November 2008 (pdf)
- ↑ KG, Beschluss vom 28. März 2007 - 13 WF 23/07; BeckRS 2007, 14254, Unterhalt - fiktives Einkommen einer ungelernten Kellnerin, 17. Januar 2008
- ↑ Zitiert nach RA Manfred Bormann, Schreiben an die Staatsanwaltschaft Münster am 19.05.2011
- ↑ Ratgeber Krankenversicherung: Teures Versäumnis: Nichtversicherte müssen Krankenkassenbeiträge und hohe Zuschläge nachzahlen, 4. Mai 2009
- ↑ Bundessozialgericht: Fiktives Einkommen nicht immer zulässig, 8. Mai 2008
Querverweise
- Unterhaltsmaximierungsprinzip
- Erreichter Lebensstandard
- Überobligatorische Belastung
- Erhöhte Erwerbsobliegenheit
- Selbstbehalt
- BVerfG, 1 BvR 752/02 vom 05.03.2003
Netzverweise
- DFuiZ: Fiktives Einkommen
- Detlef Bräunig: Fiktiv leicht verständlich, Das Männermagazin am 22. Februar 2016 (Männer bekommen fiktives Einkommen für mehr Unterhalt an die Exehefrau)
- Im Würgegriff von Richterinnen und Exfrau - Isernhinrik (23. Mai 2011) (Länge: 3:55 Min.)
- Kommentar: Das Hexeneinmaleins der Familienrichter, Süddeutsche Zeitung am 5. Oktober 2006 (Dem Bundesgerichtshof gelingt das Kunststück, einem nackten Mann in die Tasche zu greifen. ... Das ist creatio ex nihilo; die Richter machen Geld aus Nichts.)
- Fiktives Einkommen im Unterhaltsrecht
- Kostenlose Urteile: Gesteigerte Unterhaltspflicht: BGH zur Frage, wann auch fiktives Einkommen herangezogen werden darf, Unterhaltsanspruch für minderjähriges Kind bei verminderter Erwerbstätigkeit des Vaters; Bundesgerichtshof; Urteil vom 9. Juli 2003 [Aktenzeichen: XII ZR 83/00]
- Fiktive Einkünfte im Unterhaltsrecht (Seminararbeit) (pdf)
Dieser Artikel wurde am 2. Dezember 2010 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen. |