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Erreichter Lebensstandard
Der erreichte Lebensstandard ist ein Terminus aus dem Unterhaltsrecht. Nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers soll der erreichte Lebensstandard eines "Unterhaltsberechtigten", in der Regel die geschiedene Frau, vom "Unterhaltsverpflichteten", zumeist der verlassene Ehemann, auch nach der Scheidung aufrechterhalten werden.
Der Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass "nach dem Gesetz sind die 'ehelichen Lebensverhältnisse' Maßstab für den Unterhaltsbedarf (Paragraph 1578 BGB)" seien. Hierfür sei nach dem Willen des Gesetzgebers der Zeitpunkt der Scheidung maßgeblich. Der Unterhaltsberechtigten sollte "der erreichte Lebensstandard gesichert und insbesondere sein sozialer Abstieg vermieden werden", so die Richter.
Damit erklärten die Verfassungsrichter die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für verfassungswidrig, welche seit 2008 bei der Berechnung des Bedarfs auch Unterhaltspflichten gegenüber einem neuen Ehepartner berücksichtigte. Dies führte regelmäßig dazu, dass der geschiedene Partner weniger Geld bekam.[1]
Damit haben die Verfassungsrichter "im Namen des Volkes" bestimmt, dass der erreichte Lebensstandard nur für den Transferempfänger zu sichern ist, nicht aber für den Leistungsträger.
Einzelnachweise
- ↑ Zeitpunkt der Scheidung zählt: Neue Ehe kürzt Unterhalt nicht, n-tv am 11. Februar 2011