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Überobligatorische Belastung

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Die überobligatorische Belastung des betreuenden Elternteils muss im Trennungs- und Scheidungsfall vermieden werden.[1] Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Belastung des unterhaltsverpflichteten Elternteils keine Rolle zu spielen hat, beziehungsweise dem "Belastungs­minimierungs­prinzips" für die Kindes­betreuerin und dem Unterhaltsmaximierungsprinzip unterzuordnen ist.

Dem "Schutz vor überobligatorische Belastung" der geschiedenen Frau steht die "Erhöhte Erwerbsobliegenheit" des geschiedenen Mannes gegenüber.

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