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Rolle des Staates in der Familie
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Feminismus basiert auf der Verschwörungstheorie, Männer auf der gesamten Welt hätten sich kollektiv gegen die Weiber verschworen, um sie zu unter­drücken, zu benachteiligen, zu schlagen, zu ver­gewaltigen und aus­zu­beuten. Feministinnen bekämpfen Ehe und Familie, weil die bürgerliche Familie das Feindbild ist. Frauen werden kollektiv als Opfer inszeniert und Männer als Täter denunziert. So manifestiert sich ein Ressentiment gegen alles Männliche bis hin zum offenen Männerhass. Dies bewirkt eine tief­greifende Spaltung der Gesellschaft, die es zu überwinden gilt.

Diskriminierungsliste

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Hauptseite » Diskriminierung » Diskriminierungsliste

Die Diskriminierungsliste zeigt rechtlich verbindliche Diskriminierungen in Gesetzen und Verordnungen auf Grund des Geschlechts. Diese verordnete Diskriminierung benachteiligt nur Männer. Diese Liste zeigt deutlich, dass "Recht" und "Gesetz" in der BRD beliebig und keiner Ordnung unterworfen sind, denn alle aufgeführten Gesetze und Verordnungen wider­sprechen dem Grundgesetz Artikel 3. "(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt." Eigentlich dürfte es nach dem Grundgesetz überhaupt kein geschlechts­spezifisches Gesetz geben. Es gibt schließlich auch kein Gesetz, das nur für Menschen mit bestimmten Hautfarben gilt.

GG Art. 6 - Schutz von Ehe und Familie

Artikel 4: Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Warum wird nur die Mutter unter einem besonderen Schutz gestellt? Kinder brauchen den Vater genauso wie ihr Mutter. Bereits mehrfach wurde gefordert, den Artikel von "Mutter" auf "Familie" zu ändern - bisher vergeblich.

GG Art. 12a "Allgemeine" Wehrpflicht

Das Grundgesetz lügt, denn die "allgemeine" Wehrpflicht ist in Wirklichkeit eine spezielle Wehrpflicht nur für Männer. Nur Männer sind verpflichtet, obwohl grundsätzlich auch Frauen für den Militärdienst geeignet sind. Lösungs­möglichkeiten: Miliz­system abschaffen und reine Berufs­armee schaffen, oder Wehrpflicht für beide Geschlechter.

Hauptartikel: Frauen in der Bundeswehr

Quotenregelungen im öffentlichen Dienst

Sind bisher immer nur eine einseitige Bevorzugungen von Frauen; in Bereichen in denen Frauen die Beschäftigungs­mehrheit stellen, gibt es keine entsprechende Regelung zugunsten von Männern (z. B. bei Pflegeberufen, Grundschul­lehrern, Kinder­gärtnern, ...) Die Quoten­regelung wird so lange angewendet, bis Frauen die Mehrheit und Männer die Minderheit stellen.[1]

Hauptartikel: Frauenquote

Diverse Detailbestimmungen in Gleichbehandlungsgesetzen

Das fängt an bei den Zielen des Gesetzes § 1 BGleiG mit "Nach Maßgabe dieses werden Frauen gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen".[2] Dass eventuelle Benachteiligungen von Männern abzubauen seien, wird nirgendwo gefordert.

§ 16 Gleichstellungsbeauftragte können nur Frauen sein

Gleichstellungsbeauftragte können nur Frauen sein[3], obwohl der § 5[4] besagt, dass die Vorschriften Anwendung finden sollten, soweit nicht ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit sei. Ist also Frau zu sein eine unverzichtbare Voraussetzung, um die Funktion von Gleichstellungsbeauftragten zu erfüllen?

Die gesetzliche Definition von "unterrepräsentiert" bei einem Frauenanteil unter 50%

Das bedeutet, das Frauen solange unter­repräsentiert sind, bis sie über 50 % Anteil haben und damit Männer unter­repräsentiert sind, bzw. Frauen über­repräsentiert sind. Vernünftiger wäre eine Grenze wie in anderen Ländern bei 40 %.[1]

Diverse Gleichstellungsgesetze auf Landesebene, welche analog zum BGleiG aufgebaut sind

Im Einzelnen gefunden (großteils über http://www.rechtliches.de/Landesrecht.html abrufbar):

  • Bayerisches Gleichstellungsgesetz - BayGlG
  • Thüringer Gleichstellungsgesetz - ThürGleichG
  • Gleichstellung behinderter Menschen - LGGBehM (§ 4)
  • Gleichstellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern GlG M-V & Landes­verordnung über die Wahl der Gleichstellungs­beauftragten und ihrer Stellvertreterin GVOBl M-V
  • Berliner Landesgleichstellungsgesetz & Frauenförderverordnung
  • Brandenburg Landesgleichstellungsgesetz LGG & Frauenförderverordnung FrauFöV
  • Bremen Landesgleichstellungsgesetz
  • Hamburger Gleichstellungsgesetz
  • Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HglG
  • Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz NGG
  • Nordrhein-Westfalen Landesgleichstellungsgesetz LGG
  • Rheinland-Pfalz Landesgleichstellungsgesetz LGG
  • Landesgleichstellungsgesetz des Saarlandes
  • Sächsisches Frauenförderungsgesetz - SächsFFG
  • Sachsen-Anhalt Frauenfördergesetz - FrFG
  • Schleswig-Holstein Gleichstellungsgesetz

Landesrichtergesetz von Schleswig-Holstein

Im Landesrichtergesetz von Schleswig-Holstein findet sich unter Abschnitt II/§ 10 Richterwahl, folgender diskriminierender Abschnitt:

(3) Die Präsidentinnen oder Präsidenten eines oberen Landesgerichts werden auf Vorschlag des Ministeriums für Justiz-, Bundes- und Europa­angelegenheiten vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Vorschlag soll drei Personen enthalten und mindestens eine Frau berücksichtigen. Dem Vorschlag sind die Personal­übersichten für jede vorgeschlagene Bewerbung beizufügen. Die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber sind durch den zuständigen Landtags­ausschuss anzuhören. Die Anhörung des Ausschusses soll in öffentlicher, die anschließende Beratung und Beschluß­fassung müssen in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden[5]
Mit der Formulierung: "Der Vorschlag soll drei Personen enthalten und mindestens eine Frau berücksichtigen." werden Männer diskriminiert, da damit ein Dreiervorschlag von drei Frauen möglich ist, jedoch ein gleichartiger Dreier­vorschlag aus drei Männern verhindert wird.

SGB 5 § 25 Gesundheitsuntersuchungen

(2) Versicherte haben höchstens einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebs­erkrankungen, Frauen frühestens vom Beginn des zwanzigsten Lebens­jahres an, Männer frühestens vom Beginn des fünf­und­vierzigsten Lebensjahres an.

Konkret wirkt sich das bei der Hautkrebs­vorsorge­unter­suchung aus. Frauen können schon mit 30 eine Gratis-Vorsorge­untersuchung in Anspruch nehmen, Männer erst mit 45 und das obwohl mehr Männer in dieser Altersgruppe an Hautkrebs erkranken und von den Erkrankten mehr sterben.

SGB 6 § 237a Altersrente für Frauen

Die Frauenaltersrente, die an sich in D eigentlich schon angeglichen wurde (im Gegensatz zu Österreich), aber in einem Detail noch eine geschlechter­ungleiche Übergangs­bestimmung enthält, die es Frauen unter bestimmten Bedingungen ermöglicht, früher in Rente zu gehen. Frauen, die vor 1952 geboren wurden, können diese Bestimmung noch in Anspruch nehmen, damit läuft die Bestimmung praktisch mit 2012 aus.

SGB 6 § 56 Kindererziehungszeiten

Eltern können, wenn sie ihr Kind gemeinsam erzogen haben, eine über­einstimmende Erklärung über die Zurechnung der Kinder­erziehungs­zeiten zur Pension abgeben. Geschieht das nicht, so wird automatisch der Mutter die Erziehungszeit zugerechnet. Daher folgt, wenn sich beide Elternteile die Erziehung geteilt haben und die Mutter sich weigert, eine Erklärung zum Splitting der Renten­anrechnung zu unterschreiben, hat der Vater keinerlei Möglichkeit, seinen Teil der Erziehungszeit anerkannt zu bekommen.

Urteil des Bundesverfassungsgericht zum Sorgerecht für Väter

Nichtehelicher Kinder: Spricht Kindern aus nichtehelichen Beziehungen generell den Müttern zu, und widerspricht damit der Gleich­wertigkeit beider Elternteile. (Urteil hier[ext] nachzulesen)

StGB § 183 Exhibitionistische Handlungen

Da heißt es: "Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheits­strafe bis zu einem Jahr, oder mit Geldstrafe bestraft".

UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) mit dem Fakultativ­protokoll zu deren Umsetzung: Im Fakultativ­protokoll werden Verfahrens­weisen festgelegt, wie bei Verstößen gegen diese UN-Konvention vorzugehen ist. Das Problem darin ist, dass die Konvention sich fast durchgängig einer sexistischen Sprache bedient, in der Form, dass für Frauen immer das gleiche Recht gelten muss wie für Männer. Die umgekehrten Fälle, in denen Männer eine Diskriminierung erfahren, werden dadurch nicht erfasst. Somit wird über das Fakultativ­protokoll eine separates Rechtsmittel geschaffen, dem sich im Endeffekt nur Frauen bedienen können.

Exemplarisch Artikel 12 der Konvention zum Gesundheitssystem an

Artikel 12

1. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau im Gesundheits­wesen, um Frauen zu den gleichen Bedingungen wie Männern Zugang zu den Gesundheits­fürsorge­diensten, einschließlich der Dienste im Zusammenhang mit der Familien­planung zu gewährleisten.

Somit wäre mit diesen Artikel gegen die weiter unten angeführte unterschiedliche Bezahlung von Gesundheits­vorsorgen anzukämpfen, wenn sie zu Lasten von Frauen diskriminierend wäre. Da sie aber zu Lasten von Männern diskriminiert, bietet auch das die UN-Konvention/das Fakultativ­protokoll keine Möglichkeit.

Nachzulesen ist das Fakultativprotokoll und die Konvention selbst hier[ext]. Im Text selbst ist ein Österreich­bezug vorhanden, der Protokolltext an sich ist aber im Anhang des Dokuments vorhanden und gilt auch für D, da auch D das CEDAW und das Fakultativ­protokoll unterzeichnet haben.

Art. 6 GG

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(Kein Vorwurf, dass den Verfassungsvätern und -müttern 1948, 3 Jahre nach dem Ende des NS-Mutterkults ("Dabei betonte der Führer mit aller Entschiedenheit, dass nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlag­gebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind.") nichts anderes dazu eingefallen ist. Die ges. Realität war damals so, und es fehlten Millionen Väter, die gefallen oder noch interniert waren. Aber dass im Jahre 2006, wo jeder fünfte bis sechste Alleinerziehende ein Vater ist, dieser Artikel noch immer so dasteht, ist schlicht eine Schande.)

§ 1626a BGB (vom BVerfG am 29.1.2003 bestätigt)

Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorge­erklärungen), oder
2. einander heiraten.
(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

BErzGG § 3 Absatz 2

Erfüllen beide Elternteile oder Lebenspartner die Anspruchs­vor­aus­setzungen, so wird das Erziehungs­geld demjenigen gezahlt, den sie zum Berechtigten bestimmen. Wird die Bestimmung nicht im Antrag auf Erziehungsgeld getroffen, ist die Mutter die Berechtigte; Entsprechendes gilt für den Lebens­partner, der Elternteil ist. Die Bestimmung kann nur geändert werden, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht mehr sichergestellt werden kann.

SBG 3 Arbeitsförderung § 8 Frauenförderung

(2) Frauen sollen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit durch Arbeits­losigkeit gefördert werden.
Wenn Männer unter ihrer relativen Betroffenheit gefördert werden, hat dieses Gesetz nichts dagegen. Die davon abgeleiteten SBG 3 § 11 (2) 4. und SBG 3 § 386 haben selbiges Problem.

SGB 6 §§ 294-300 Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921

Väter dieser Jahrgänge schauen für eine geleistete Kinder­erziehung in den betroffenen Jahren für ihre Pensions­berechnung durch die Finger.

SGB 9

Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen mit diversen Bestimmungen einseitiger Frauenförderung von Behinderten.

Unklar: SGB 12 Sozialhilfe § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer

(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten.
(Wenn hier in der Anwendung Mutterschaft im Sinne von Elternschaft angewendet wird, dann ist es eine diskriminierende Vorschrift. Wenn es nur biologischen Sinne für kurz nach der Geburt angewendet wird (analog zu Mutterschutz­regelungen,) dann stellt es keine Diskriminierung dar.)

§ 213 StGB "Minderschwerer Totschlag"

Totschlag ohne eigene Schuld oder im Zorn findet seit Abschaffung des § 217 grundsätzlich Anwendung bei Kinder­tötung durch die Mutter. Ein Vater wird nach § 211 (Mord) oder § 212 (Totschlag) belangt.

Einzelnachweise

Querverweise