Der Paragraph 217 StGB (Kindstötung) wurde im Januar 1998 gestrichen.[1]
Wortlaut
217 StGB - Kindestötung
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Fassung von 1. Jan. 1872
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Fassung von 1. Okt. 1953
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Fassung von 1. Sept. 1969
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Fassung von 1. Jan. 1975
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Fassung von 1. Apr. 1998
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(1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.
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(1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tötet, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.
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(1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
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(1) Eine Mutter, welche ihr nichteheliches Kind in oder gleich nach der Geburt tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
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(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter zwei Jahren ein.
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(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
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(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
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(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.[2]
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Kommentar
Die Kindstötung[wp] war im deutschen Recht bis zur Aufhebung des Tatbestandes mit dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts von 1998 gegenüber anderen Tötungsdelikten privilegiert.
Einzelnachweise
- ↑ Artt. 1 Nr. 35, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998
- ↑ lexetius.com: § 217 StGB
- ↑ Juristischer Informationsdienst: § 217 StGB
Querverweise