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217 StGB

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Der Paragraph 217 StGB (Kindstötung) wurde im Januar 1998 gestrichen.[1]

Wortlaut

217 StGB - Kindestötung
Fassung von 1. Jan. 1872 Fassung von 1. Okt. 1953 Fassung von 1. Sept. 1969 Fassung von 1. Jan. 1975 Fassung von 1. Apr. 1998
(1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft. (1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tötet, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft. (1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tötet, wird mit Freiheits­strafe nicht unter drei Jahren bestraft. (1) Eine Mutter, welche ihr nicht­eheliches Kind in oder gleich nach der Geburt tötet, wird mit Freiheits­strafe nicht unter drei Jahren bestraft.  –
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß­strafe nicht unter zwei Jahren ein. (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten. (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Freiheits­strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits­strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.[2]  – [3]

Kommentar

Die Kindstötung[wp] war im deutschen Recht bis zur Aufhebung des Tatbestandes mit dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts von 1998 gegenüber anderen Tötungs­delikten privilegiert.

Einzelnachweise

  1. Artt. 1 Nr. 35, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998
  2. lexetius.com: § 217 StGB
  3. Juristischer Informationsdienst: § 217 StGB

Querverweise