Erinnere Dich an die Movember Wohltätigkeitsveranstaltungen im November. |
MediaWiki[wp] ist männerfeindlich, siehe T323956. |
BGH, Beschluss XII ZB 412/11 vom 20.02.2013
Der BGH hat mit seinem Beschluss XII ZB 412/11 vom 20.02.2013 ...
Scheinvaterschaft und die damit verbunden rechtlichen Konsequenzen sind weiterhin Thema in der Rechtsprechung. Muss beispielsweise eine Kindesmutter, die ihrem Ehemann, den Ehebruch verschwiegen hat und eine mögliche Nichtvaterschaft verschwiegen hat, Schadensersatz leisten? Diese Frage stellt sich insbesondere, dann wenn die Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann keine Auskunft über den möglichen Vater gibt und der Ehemann somit daran gehindert ist, gegenüber dem biologischen Vater seine Ansprüche geltend zu machen. Der BGH verneint dies.
Sachverhalt
Parteien streiten darum, ob ein Ehemann einen Schadensersatzanspruch gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau hat. Der im Jahre 2011 verstorbener Ehemann (im folgenden: Erblasser) heiratete 1961 die Antragsgegnerin. Aus der Ehe ist der im Jahr 1966 geborene Sohn hervorgegangen. Nach der Trennung der Eheleute lebte der Sohn im Haushalt der Antragsgegnerin.
Die Parteien haben im Jahr 1968 geschieden. Im Scheidungstermin im Juni 1968 gab die Antragsgegnerin unter anderem zu Protokoll, dass sie nach dem letztmaligen Verkehr mit dem Ehemann (im Februar 1968) eine ehewidrige Beziehung zu einem anderen Mann unterhalten hatte. Die Parteien wurden dann geschieden.
Auf Antrag des Erblassers stellte das Amtsgericht im Jahre 2010 fest, dass der Sohn nicht das Kind des Erblassers gewesen sei. Der Erblasser hatte die Antragsgegnerin wiederholt erfolglos aufgefordert, die Namen der als Vater in Betracht kommenden Männer zu nennen. Er hat die Antragsgegnerin daraufhin auf Schadensersatz in Höhe von 1.533,84 € in Anspruch genommen. Es handelt sich dabei um einen Teilbetrag des auf insgesamt 38.960 € bezifferten Unterhalts, den der Erblasser für das Kind gezahlt hat. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Witwe des Erblassers als Alleinerbin hat daraufhin die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.
Rechtlicher Hintergrund
Unter dem Begriff "Scheinvater" versteht man einen Mann, der nicht der biologische Vater des Kindes ist, vom Gesetz als Vater angesehen wird. Die Vaterschaft kann innerhalb von zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit Kenntnis von allen Umständen des Berechtigte die gegen die Vaterschaft sprechen, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes. Es handelt sich dabei um eine Ausschlußfrist. Nach Ablauf der Frist kann die Vaterschaft nicht mehr angefochten werden.
Wurde die Frist gewahrt und die Vaterschaft wirksam angefochten, dann hat der (ehemals rechtliche) Vater auch das Recht den Unterhalt gem. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB zurückzufordern (sog. Scheinvaterregress). Um die biologischen Vater in Erfahrung zu bringen, kann der ehemalige rechtliche Vater Auskunft von der Kindesmutter über den biologischen Vater einfordern (Urteil des Schleswig Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23.06.2009, Az.: 8 UF 16/09). Als Anspruchsgrundlage kommt § 826 BGB i.V.m. § 242 BGB in Betracht (BGH, FamRZ 2008, S. 1751).
Beschluss
Die Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Der BGH sah - wie das OLG - keinen Schadensersatzanspruch des Erblasser, obwohl die Ehefrau den Ehebruch und die mögliche Nichtvaterschaft verschwiegen habe.
a) Der Ehebruch oder das Verschweigen einer möglichen Nichtvaterschaft gegenüber dem Erblasser begründeten keinen Schadensersatzanspruch zugunsten des Ehemannes. Denn die Ehe stehe grundsätzlich außerhalb der Rechtsverhältnisse, deren Verletzung allgemeine Ansprüche auf Schadensersatz auslösen könne. Hierzu führt der BGH aus:
- "Eine die Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten beeinträchtigende Ehestörung wie insbesondere ein Ehebruch stellt einen innerehelichen Vorgang dar (...). Solche Ehestörungen sind nicht in den Schutzzweck der deliktischen Haftungstatbestände einbezogen. Insoweit verdrängt das Ehe- und Familienrecht die Deliktsregeln (...). Damit sind neben den deliktischen auch alle solchen Ansprüche der (geschiedenen) Ehegatten gegeneinander ausgeschlossen, bei denen als verletztes Rechtsgut der Kern der Ehe und der mit diesem verfolgte Schutzzweck in Betracht käme (...)."
Nur unter den sehr engen Voraussetzungen des § 826 BGB könne ein Schadensersatz in Betracht kommen. Der BGH hält die Tatsache, dass die Ehefrau einen Ehebruch verschwiegen habe, nicht für eine sittenwidrig schädigende Handlung, da "keine schadensersatzrechtliche sanktionierte Pflicht bestehe, dem anderen Ehegatten einen Ehebruch zu offenbaren". Weiter führt der BGH aus:
- "Ein Fall des § 826 BGB kann hingegen vorliegen, wenn die Ehefrau, die bei einem Ehebruch ein Kind empfangen hat, Zweifel des Ehemanns an der Abstammung des Kindes durch unzutreffende Angaben bzw. durch ausdrückliches Leugnen des Ehebruchs zerstreut oder wenn sie den Ehemann durch eine arglistige Täuschung oder auf andere Weise, etwa auch durch Drohungen, an der Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage hindert (...)."
Da die Anhörung im Jahre 1968 nicht zum Gegenstand hatte, ob ein Ehebruch im Jahr 1965 stattgefunden habe, habe die Ehefrau nicht vortäuschen wollen, dass während der Ehe erstmalig im Februar 1968 eine ehewidrige Beziehung eingegangen sei. Der BGH thematisierte im Rahmen des § 826 BGB nicht die Frage, ob die Ehefrau nicht im Rahmen der Anhörung (oder früher) den Ehebruch und die mögliche Nichtvaterschaft hätte offenbaren müssen.
b) Darüber hinaus sei für einen möglichen Anspruch auch die Höhe des Schadens darzulegen. Dieser richtet sich danach, wie hoch der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem biologischen Vaters gewesen wäre. Dazu müßte geklärt werden, ob der biologische Vater leistungsfähig sei. Dazu benötigt der Scheinvater den Namen des biologischen Vaters.
Der BGH stellte zwar zusätzlich fest, dass die Ehefrau dem Erblasser gegenüber verpflichtet sei, Auskunft über den Vater des Kindes (bzw. die möglichen Väter) mitzuteilen. Eine solche Auskunftsverplichtung greife nicht in den allgemeinen Persönlichkeitsbereich der Kindesmutter ein. Dazu führt der BGH aus:
- "Aufgrund der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft durch den Erblasser steht fest, dass die Antragsgegnerin in der Empfängniszeit mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt hat. Es geht also nicht um die Offenbarung eines Ehebruchs, sondern "nur" noch um die Frage, wer als Vater in Betracht kommt.
Bei der gebotenen Interessenabwägung ist schließlich zu berücksichtigen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsgegnerin durch das Recht des Erblassers bzw. der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz begrenzt ist. Ohne eine Auskunft der Antragsgegnerin zu der Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat, kann die Antragstellerin den auf sie übergegangenen Anspruch auf Unterhaltsregress nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht durchsetzen. Dem Regressanspruch steht auch nicht nach § 1600 d Abs. 4 BGB entgegen, dass nach der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung noch keine neue Vaterschaft festgestellt worden ist, weil nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand davon auszugehen ist, dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird (...)."
Dabei stellte der BGH dar, dass des Fälle geben könne, in denen eine Auskunft erfolglos bleibe, weil die Kindesmutter sich nicht mehr an den möglichen Vater erinnern könne. Dass alleine begründe keine Schadensersatzpflicht.
Fazit
Diese Entscheidung zeigt, wie schwach die rechtliche Position des Scheinvaters ist. Der BGH hatte die Möglichkeit die Stellung des Scheinvaters zu stärken. Leider hat er dies nicht getan.
Eine Auskunft darf der Scheinvater zwar bekommen, doch wenn die Kindesmutter "vergessen" hat, mit wem sie ein Kind zeugte, dann ist dies das Problem des Scheinvaters, auch dann, wenn er im Vertrauen auf seine Vaterschaft Unterhaltsleistungen erbringt. Der Scheinvater kann sich nicht an den biologischen Vater halten, wenn er seine Unterhaltsleistungen zurückfordern will, da er nicht den Namen des biologischen Vaters kennt. Er kann sich auch nicht an die Kindesmutter halten, da ein Ehebruch nur die "innere Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten" und damit einen "innerehelichen Vorgang" behandele (so der BGH). Doch wird dieser "innereheliche Vorgang" nicht gerade durch den Ehebruch und v.a. durch die Geburt des Kindes zu einem Vorgang, der die innere Gemeinschaft der Ehegatten verläßt?
Warum das Verschweigen des Ehebruchs im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Jahr 1968 keine arglistige Täuschung[wp] sein soll, ist nur schwer nachzuvollziehen. Denn immerhin war der außereheliche Verkehr der Kindesmutter Thema in dem Scheidungstermin. Es ist anerkannt, dass das Verschweigen von Tatsachen auch zu einer arglistigen Täuschung führen kann. Immerhin hatte der Erblasser fast 40.000 € an Unterhaltsleistungen erbracht.
Einzelnachweise
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel BGH: Wer Ehebruch begeht und eine mögliche Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann verschweigt, ist trotzdem nicht zum Schadensersatz verpflichtet von unterhalt24.com, Veröffentlicht am 29. April 2013. |