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1607 BGB

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Der Paragraph 1607 BGB beschreibt die Grundsätze des Unterhaltsmaximierungsprinzips bei Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang.

Wortlaut

1607 BGB 1607 BGB - Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
Fassung von 1. Januar 1900 Fassung von 1. Juli 1998 Referentenentwurf von Juli 2016
(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhalts­pflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren. (1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhalts­pflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren. (1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhalts­pflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.
(2) [1] Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland aus­geschlossen oder erheblich erschwert ist. [2] Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über. [3] (2) [1] Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. [2] Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über. [3] (weggefallen) (2) [1] Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. [2] Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über. [3] (weggefallen)
  (3) [1] Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Vor­aus­setzungen des Absatzes 2 Satz 1 an Stelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhalts­pflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. [2] Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt. (3) [1] Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Vor­aus­setzungen des Absatzes 2 Satz 1 an Stelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhalts­pflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. [2] Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.
(4) Die Mutter des Kindes ist verpflichtet, dem Dritten, der dem Kind als Vater Unterhalt gewährt, auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der Empfängnis­zeit beigewohnt hat, soweit dies zur Feststellung des über­gegangenen Unterhalts­anspruchs erforderlich ist. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn und solange die Erteilung der Auskunft für die Mutter des Kindes unzumutbar wäre.
Der Übergang kann nicht zum Nachtheile des Unterhalts­berechtigten geltend gemacht werden. [1] (4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhalts­berechtigten geltend gemacht werden. (5) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhalts­berechtigten geltend gemacht werden. [2][3]

Kommentar

Da der Übergang des Unterhaltsanspruchs "nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht" werden kann, kann sich eine fremdgehende Frau den Zahlesel quasi aussuchen. Wenn sie also einen gutverdienenden Ehemann hat, Ehebruch begeht und sich von einem Habenichts schwängern lässt, dann kann sie dem ahnungslosen Ehegatten den Bastard als Kuckuckskind unterschieben. Wenn der Scheinvater später den Betrug bemerkt, kann er keinen Scheinvaterregress durchsetzen, da von dem zeugenden Habenichts nichts zu holen ist und der Übergang des Unterhaltsanspruchs nicht zu Lasten des Kindes geltend gemacht werden kann. So funktioniert das Unterhaltsmaximierungsprinzip in Deutschland.

Einzelnachweise

Netzverweise