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Wohnungsüberlassung
Die Regelung zur Wohnungsüberlassung ist das Kernstück des Gewaltschutzgesetzes vom 1. Januar 2002.
Zitat: | «(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.
(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.»[1] |
Kurz und knapp
Die Wohnungsüberlassung ist der dritte Schritt nach Wohnungsverweisung (polizeiliche Entfernung des Mannes) und Wohnungszuweisung (richterliche Bestätigung, dass die Frau in einer Wohnung bleiben darf, wo sie nicht Mieterin ist, beziehungsweise in einem Haus bleiben darf, das ihr nicht gehört) zur staatlich organisierten Enteignung[wp] des Mannes von seinem rechtmäßigen Besitz (ererbtes, gekauftes oder selbst erbautes Haus).
Verletzt werden gleich zwei wichtige Grundrechte: Der Schutz des Eigentums und das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung[wp].
Schutz des Eigentums
Das Recht auf Eigentum ist nach Artikel 17 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte[wp] von 1948 ein Menschenrecht. Die Eigentumsgarantie ist nach Art. 14 des Grundgesetzes ein elementares Grundrecht[wp] und wird auch von Artikel 17 der EU-Grundrechtecharta geschützt. Ebenso wird in der EMRK in Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls darauf verwiesen.
Zitat: | «Der Schutzbereich des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedes vermögenswerte Recht, das einem Einzelnen privatnützig zur ausschließlichen Nutzung durch das einfache Recht zugewiesen ist. Den Gesetzgeber trifft demnach der Auftrag, den Inhalt des Eigentums durch förmliche (Parlaments-)Gesetze zu bestimmen. Das bedeutet, dass der Inhalt des Eigentumsrechts nicht für alle Zeit feststeht, sondern vom Gesetzgeber geändert werden kann.
Hierin besteht das Dilemma. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG soll einerseits als Abwehrrecht gegen den Staat fungieren, anderseits ist es jedoch zugleich die Aufgabe des Gesetzgebers, den Inhalt des Eigentums zu bestimmen. Dies birgt die Gefahr einer schleichenden Entleerung des Inhalts des Eigentums durch den Gesetzgeber.» - Wikipedia[2] |
Die Entleerung des Inhalts des Eigentums wird hier mit der Schutzbehauptung[wp] begründet, der Gesetzgeber wolle/müsse Frauen vor häusliche Gewalt schützen.
Staatliche Darstellung
Zitat: | «Wenn Sie bedroht oder verletzt wurden, so kann Ihnen das Recht zugebilligt werden, die gemeinsame Wohnung wenigstens für eine gewisse Zeit alleine zu nutzen. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn Sie keinen Mietvertrag haben.
Sollte der Täter oder die Täterin Ihren Körper, Ihre Gesundheit oder Ihre Freiheit verletzt haben, so besteht dieser Anspruch ohne weitere Voraussetzungen. Wurde Ihnen gegenüber jedoch nur mit einer Verletzung gedroht, so müssen Sie als Opfer darlegen, dass die Wohnungsüberlassung erforderlich ist. Damit soll eine unangemessene (unbillige) Härte vermieden werden. Eine Dauerlösung kann aber die ausschließliche Wohnungsnutzung durch Sie nur dann sein, wenn Sie allein zur Nutzung der Wohnung berechtigt sind, das heißt, wenn Ihnen die Wohnung gehört oder wenn Sie alleiniger Mieter der Wohnung sind. Haben Sie keine alleinigen Rechte an der Wohnung, so zahlen Sie dem Täter oder der Täterin in der Zeit der alleinigen Nutzung in der Regel eine Vergütung. Diese soll sich an der Wohnungsmiete orientieren, muss ihr aber nicht entsprechen. Der Täter oder die Täterin darf in dieser Zeit nichts unternehmen, was die Nutzung der Wohnung durch Sie beeinträchtigen könnte.»[3] |
Zitat: | «Für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Scheidung kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Wohnung einem Ehepartner zur Nutzung überlassen wird. Das ist aber nur dann möglich, wenn das Familiengericht das Verbleiben des Partners als "unbillige Härte" ansieht.
Bei häuslicher Gewalt - dafür reichen schon Drohungen mit Gewalthandlungen aus - weist das Gericht dem betroffenen Ehegatten die gesamte Wohnung regelmäßig zur Alleinnutzung zu. Das trifft in der Regel auch für den Partner zu, bei dem die Kinder wohnen wollen, wenn dem Elternteil zudem auch die elterliche Sorge übertragen wird. Die Wohnung wird in bestimmten Fällen einem Ehepartner selbst dann allein zugewiesen, wenn sie dem anderen Partner gehört (vor der Ehe erworbene Eigentumswohnung). Denkbar ist beispielsweise, dass die Mutter die gemeinsamen Kinder versorgt, die in der Nähe zur Schule gehen und im Wohnumfeld verwurzelt sind. Die Frau muss dem Ehemann dann allerdings Miete für seine Wohnung zahlen.»[4] |
Kommentar
Der Staat versucht durch eine vordergründig geschlechterneutrale Sprache - dem "Täter" oder der "Täterin", dabei wäre der generische Begriff Täter ausreichend - zu verschleiern, dass sich die staatlichen Zwangsmaßnahmen ausschließlich gegen Männer richtet. Am Ende wird aber dann doch deutlich, dass die Eigentumswohnung, beziehungsweise das Haus dem Mann gehört und dies nun der Frau (Mutter mit Kindern) zur Nutzung überlassen wird. Der Nachsatz, dass die Frau aber dem Mann Miete für sein Wohneigentum zahlen müsse, kann wahlweise als Witz oder Irreführung verstanden werden. Bei der Konstellation Mutter mit Kind ist klar, dass der Ehemann gemäß dem Unterhaltsmaximierungsprinzip für alles aufkommen muss und kein Cent von der Frau Richtung Mann fließen wird.
Einzelnachweise
- ↑ Gewaltschutzgesetz: § 2 - Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung
- ↑ Wikipedia: Eigentum (Deutschland), Absatz Schutzbereich, Version vom 4. November 2013
- ↑ Rathaus - Stadt Plauen: Wohnungsüberlassung beantragen
- ↑ Rathaus - Stadt Plauen: Zuweisung der Ehewohnung
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)