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Rechtsstaatsgefährdung

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Der Begriff Rechtsstaatsgefährdung bezeichnet Handlungen oder Entwicklungen, die die Grundprinzipien eines Rechtsstaates untergraben, wie beispielsweise die Bindung staatlicher Gewalt an Gesetze, Gewaltenteilung oder die Grundrechte der Bürger, und können von politischen Maßnahmen über rechtliche Umgehungen bis hin zu gesellschaftlichem Misstrauen reichen. Es ist ein zentrales Thema in der Rechtswissenschaft und Politik, um die Stabilität der staatlichen Ordnung und den Schutz der Bürger zu gewährleisten, wobei Gesetzesentwürfe und Fachdiskussionen oft Schlagworte wie "Rechtsstaatsgefährdung" verwenden, um solche Risiken zu adressieren, wie sie auch im deutschen Bundestag diskutiert werden.

Die Straftatbestände Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates werden in den Paragraphen 80 bis 92 b im Strafgesetzbuch (StGB) definiert.

Übersicht

Die einzelnen Delikte:

1. Friedensverrat
  • § 80a Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression
2. Hochverrat
  • § 81 Hochverrat gegen den Bund
  • § 82 Hochverrat gegen ein Land
  • § 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
  • § 84 Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
  • § 85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
  • § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
  • § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
  • § 87 Agententätigkeit zu Spionagezwecken
  • § 88 Verfassungsfeindliche Sabotage
  • § 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
  • § 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
  • § 89b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
  • § 89c Terrorismus­finanzierung
  • § 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten
  • § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
  • § 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
  • § 90c Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union
  • § 91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
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