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Pfändungsschutz
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Der Pfändungsschutz soll dem Schuldner einen Selbstbehalt für Miete und weitere notwendige Kosten des Lebensunterhalts gewähren. Zudem können damit Unterhaltsansprüche gesichert werden, und zwar unabhängig davon, wieviel Unterhalt tatsächlich gezahlt wird. Allerdings kann ein Gläubiger alle Rechtsmittel nutzen, um an das Geld zu kommen, indem er Unterhaltsverpflichtungen bestreitet.
- Der Pfändungsschutz ist in den §§ 850, 850 a, 850 b ZPO[wp] gesetzlich geregelt.[1][2][3]
- Der Pfändungsschutz für Bankguthaben ist in § 850 k ZPO zusätzlich geregelt → Pfändungsschutzkonto[wp].[4]
- Der Pfändungsschutz für Landwirte ist in § 851 a ZPO zusätzlich geregelt.[5]
Einzelnachweise
- ↑ dejure.org: 850 ZPO - Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
- ↑ dejure.org: 850 a ZPO - Unpfändbare Bezüge
- ↑ dejure.org: 850 b ZPO - Bedingt pfändbare Bezüge
- ↑ dejure.org: 850 k ZPO - Pfändungsschutzkonto
- ↑ dejure.org: 851 a ZPO - Pfändungsschutz für Landwirte
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)
Querverweise
Netzverweise
- Wikipedia führt einen Artikel über Pfändungsschutz
- Jürgen Hass: Pfändung und Pfändungsschutz - Außenhandelskammer MERCOSUR (24. Juni 2019) (Länge: 4:43 Min.)