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OLG Köln, Beschluss 27 UF 272/04 vom 15.06.2005
Tenor: Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 26. November 2004 (33 a F 191/04) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
1 G r ü n d e:
2 A. 3 Die Parteien sind miteinander verheiratet und leben seit dem Jahre 2002 getrennt; das Scheidungsverfahren ist anhängig. Aus der Ehe ist das am 31. März 2001 geborene betroffene Kind D T hervorgegangen. Nach der Trennung der Parteien kam es trotz Beratung von fachkundiger dritter Seite fortwährend zu Streitigkeiten über den Umgang und die elterliche Sorge für das betroffene Kind, die auch bereits zu mehreren gerichtlichen Verfahren geführt haben. In dem Verfahren 30 a F 1/04 AG Siegburg haben die Parteien am 20. April 2004 einen Vergleich geschlossen und vereinbart, dass die elterliche Sorge für das betroffene Kind D T auf das Jugendamt der Stadt B übertragen, und dass das Kind im Wechsel jeweils eine Woche von dem Beschwerdeführer und eine Woche von der Beschwerdegegnerin tatsächlich betreut und versorgt wird; ferner ist vereinbart worden, die Urlaube und Doppelfeiertage mit dem Vormund abzusprechen und die Therapie des betroffenen Kindes durch den Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie D. G fortzusetzen. Auf diesen Vergleich hin hat das Amtsgericht das Jugendamt der Stadt B als Amtsvormund für das betroffene Kind bestellt und das genannte Verfahren als beendet angesehen.
4 Anlass für das vorliegende, durch den Amtsvormund des betroffenen Kindes im Juni 2004 anhängig gemachte Verfahren war der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin beabsichtigt hat, zum 1. September 2004 eine Stelle als Gemeindeassistentin im Bereich des Bistums Q anzutreten mit der Folge, dass das bisher praktizierte Wechselmodell nicht weiter fortgeführt werden konnte. Der Vormund des betroffenen Kindes hielt im Hinblick darauf eine Entscheidung hinsichtlich der zukünftigen Ausübung der elterlichen Sorge für unumgänglich. Die Antragsgegnerin hat die Stelle im Bistum Q nicht angetreten. Die Möglichkeit für sie, dort eine Stelle als Gemeindeassistentin anzutreten, hat sich zwischenzeitlich endgültig zerschlagen, weil das Bistum Q eine Anstellung der Antragsgegnerin unter Hinweis darauf, dass ihre Tochter, das hier betroffene Kind D T, nicht getauft ist, endgültig abgelehnt hat. In erster Instanz ist ein Sachverständigengutachten des Diplom-Psychologen V W zu der Frage eingeholt worden, ob es dem Kindeswohl besser entspricht, den Lebensmittelpunkt bei der Mutter oder dem Vater zu haben, oder ob das Kind in eine Pflegefamilie soll, und gegebenenfalls wie die Umgangskontakte gestaltet werden; wegen des Inhaltes des Sachverständigengutachtens wird auf das Gutachten vom 28. September 2004, Blatt 26 - 98 d.A. Bezug genommen.
5 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 26. November 2004 die elterliche Sorge für das betroffene Kind D T auf die Beschwerdegegnerin allein übertragen und dem Beschwerdeführer das aus der angefochtenen Entscheidung ersichtliche Umgangsrecht eingeräumt.
6 Der Beschwerdeführer hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die elterliche Sorge den Eltern zur gemeinsamen Ausübung zu übertragen und hilfsweise für den Fall, dass diese Entscheidung nicht in Betracht kommen sollte, die elterliche Sorge ihm allein zu übertragen, sowie weiter hilfsweise, ihm ein Umgangsrecht zu gewähren für jedes zweite Wochenende von freitags mittags 12.00 Uhr bis montags morgens 9.00 Uhr sowie in jeder Woche, an deren Ende kein Wochenendkontakt stattfindet, für einen Kontakttag mit Übernachtung und ferner für die Hälfte der Schulferien sowie für seinen eigenen Geburtstag und den Geburtstag des Kindes. Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und hilfsweise, der Kindesmutter ein Umgangsrecht zu gewähren für jedes zweite Wochenende von freitags mittags 12.00 Uhr bis montags morgens 9.00 Uhr sowie in jeder Woche, an deren Ende kein Wochenendkontakt stattfindet, für einen Kontakttag mit Übernachtung. Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Diplom-Psychologen V W eingeholt; wegen des Inhaltes der ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen wird auf die schriftliche ergänzende Stellungnahme vom 22. April 2005, Blatt 340 - 347 d.A., und auf die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2005 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das umfangreiche schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen einschließlich der Schriftsätze des Kindesvaters vom 2. und 6. Juni 2005 sowie auf die mündlichen Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2005 verwiesen.
7
B.
8 Die Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem Antrag, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die elterliche Sorge den Eltern zur gemeinsamen Ausübung zu übertragen und hilfsweise für den Fall, dass diese Entscheidung nicht in Betracht kommen sollte, ihm allein zu übertragen, sowie weiter hilfsweise, ihm ein Umgangsrecht zu gewähren für jedes zweite Wochenende von freitags mittags 12.00 Uhr bis montags morgens 9.00 Uhr sowie in jeder Woche, an deren Ende kein Wochenendkontakt stattfindet, für einen Kontakttag mit Übernachtung und ferner für die Hälfte der Schulferien sowie für seinen eigenen Geburtstag und den Geburtstag des Kindes, ist zulässig. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.
9 Das Amtsgericht hat zu Recht die elterliche Sorge für das betroffene Kind D T, geboren 31. März 2001, auf die Beschwerdegegnerin allein übertragen bei Einräumung eines Umgangsrechts für den Beschwerdeführer vierzehntägig am Wochenende mit jeweils zwei Übernachtungen sowie vierzehntägig an einem Wochentag mit einer Übernachtung in der Woche, an deren Ende kein Wochenendkontakt vorgesehen ist.
10
I.
11 Es ist zwar bereits eine Regelung der elterlichen Sorge für das betroffene Kind D T aus Anlass des Getrenntlebens seiner Eltern gemäß § 1671 BGB getroffen worden. Denn das Amtsgericht - Familiengericht - Siegburg hat die in dem Vergleich der Parteien vom 20. April 2004 in der Parallelsache 31 a F 1/04 AG Siegburg vereinbarte Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs wie eine Entscheidung in die eigene Willensbildung einbezogen, weil es für die in dem Vergleich vorgesehene Bestellung des Jugendamtes der Stadt B als Vormund für das betroffene Kind Sorge getragen und das Parallelverfahren durch den Vergleich als beendet betrachtet hat. Es liegen aber triftige, das Wohl des betroffenen Kindes nachhaltig berührende Gründe im Sinne von § 1696 BGB vor, deretwegen eine Abänderung der im April 2004 getroffenen Regelung angezeigt ist:
12
1.
13 Zum einen kann die getroffene Regelung deshalb nicht unverändert fortbestehen, weil sie jedenfalls als dauerhaft angelegte Regelung der elterlichen Sorge für das betroffene Kind rechtlich nicht zulässig und praktisch nicht durchführbar ist:
14
a)
15 Für diese Beurteilung kann dahinstehen, ob die Regelung aufgrund des Vergleichs vom 20. April 2004 bis zur Verkündung des angefochtenen Beschlusses am 26. November 2004 unverändert Bestand hatte, oder ob diese Regelung im vorliegenden Verfahren anlässlich der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2004 dahin modifiziert worden ist, dass es lediglich bei der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt der Stadt B verbleiben und die elterliche Sorge im Übrigen auf beide Elternteile gemeinsam zurückübertragen werden sollte. Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 20. Juli 2004 (Bl. 16 f., 17 d.A.) ergibt sich lediglich eine entsprechende Absichtserklärung der Parteien, nicht jedoch, dass das Amtsgericht diesen Abänderungswunsch wie eine Entscheidung in die eigene Willensbildung einbezogen hat.
16
b)
17 Die im April 2004 getroffene und möglicherweise im Juli 2004 modifizierte Regelung ist rechtlich deshalb nicht zulässig, weil sie neben der wöchentlich wechselnden tatsächlichen Betreuung durch den Vater bzw. durch die Mutter die Übertragung der elterlichen Sorge bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das betroffene Kind D T auf das Jugendamt der Stadt B als wesentlichen Bestandteil beinhaltet. Dies ist nicht möglich. Denn auf das Jugendamt oder einen sonst als geeignet erscheinenden Dritten kann die elterliche Sorge ganz oder in Teilen ausschließlich dann übertragen werden, wenn kein Elternteil zur Verfügung steht, der die elterliche Sorge ausüben könnte. Dies ist hier zweifellos nicht der Fall. Im vorliegenden Verfahren steht vielmehr außer Frage, dass beide Elternteile jedenfalls jeweils alleine in der Lage sind, die Elternverantwortung für das betroffene Kind zu tragen. Bei der im April 2004 getroffenen und möglicherweise im Juli 2004 modifizierten Regelung ging es dementsprechend auch letztlich darum, dass die Eltern eine Art "Dauerschiedsstelle" einrichten wollten, auf die sie nach ihrem Belieben ihre Elternverantwortung im Bedarfsfalle ganz oder teilweise abwälzen können, wenn und soweit sie sich wegen fortwährender Streitigkeiten über die Belange des Kindes nicht verständigen können. Dies ist nicht möglich. Denn die elterliche Sorge ist unveräußerbares Recht und unveräußerbare Pflicht der Eltern, derer sie sich nicht nach Belieben in der im April 2004 bzw. Juli 2004 erfolgten Weise entledigen können. Die Frage, ob dies für ein Übergangsstadium als rechtlich gangbarer Weg angesehen werden konnte, bedarf hier keiner weiteren Klärung. Jedenfalls als dauerhaft angelegte Regelung der elterlichen Sorge, die im vorliegenden Verfahren zu treffen ist, ist die Übertragung der elterlichen Sorge insgesamt oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt der Stadt B nicht zulässig.
18
c)
19 Im Übrigen ist die Übertragung der elterlichen Sorge insgesamt oder des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für das betroffene Kind D T auf das Jugendamt der Stadt B auch tatsächlich nicht durchführbar. Wie der Vertreter des Jugendamtes der Stadt B in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2005 plausibel erläutert hat, stehen dem Jugendamt die tatsächlichen Möglichkeiten hierfür nicht zur Verfügung; das Jugendamt ist lediglich dafür ausgestattet, in den Notfällen, in denen kein Elternteil in der Lage ist, die elterliche Sorge für ein betroffenes Kind auszuüben, an deren Stelle zu treten und die Elternverantwortung wahrzunehmen. Allein der Umstand, dass es zu dem vorliegenden Verfahren gekommen ist, zeigt, dass die in dem Vergleich vom 20. April 2004 vorgesehene Regelung der elterlichen Sorge für das betroffene Kind D T - sei es in der ursprünglich beabsichtigten Form, sei es in der am 20. Juli 2004 gewünschten Modifizierung - nicht tragfähig ist; denn Anlass für das vorliegende gerichtliche Verfahren war ein Umstand, der durch Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ohne weiteres und insbesondere ohne Einschaltung des Gerichts hätte bewältigt werden können.
20
2.
21 Zum anderen bestehen aber auch erhebliche Zweifel daran, dass das mit Vergleich vom 20. April 2004 festgeschriebene sogenannte Wechselmodell - sei es in der in dem Vergleich ursprünglich vorgesehenen Weise, sei es in der am 20. Juli 2004 gewünschten Modifikation - auf lange Sicht im Interesse des betroffenen Kindes vertretbar ist. Zwar geht es dem betroffenen Kind derzeit - äußerlich betrachtet - gut. Die Verfahrenspflegerin hat hierzu ausgeführt, dass D aus ihrer Sicht ein "ganz tolles Kind" und sowohl intellektuell als auch emotional sehr weit entwickelt sei. Diese Beobachtung deckt sich mit der Einschätzung des Sachverständigen, der D als gut entwickeltes, aufgewecktes Kind erlebt und eingeschätzt hat. Dieser - sehr erfreuliche und sicherlich beiden Elternteilen zu Gute zu haltende - Umstand darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Kind der Gefahr ausgesetzt ist, von seinen Eltern - vermutlich ohne dass diese dies wollen, und ohne dass ihnen dies hinreichend klar bewusst ist - als Mittel der Machtbalance missbraucht zu werden. Der Sachverständige hat insbesondere bei seiner mündlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2005 hierauf sowie auf die daraus resultierenden Gefahren für das betroffene Kind durch Überforderung mit einer solchen Rolle und die hieraus möglicherweise entstehenden Spätfolgen in überzeugender Weise hingewiesen. Wie sehr das betroffene Kind D T trotz seines Alters von nur vier Jahren bereits die Rolle eines Vermittlers und als Garant für die Balance zwischen den Eltern empfindet, zeigt das vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Vorbringen der Beschwerdegegnerin, das betroffene Kind habe anlässlich ihrer Erwägungen, in einem Einzelfall eine Besuchswoche von sieben auf acht Tage auszudehnen, darauf hingewiesen, dass auch der Papa sie dann acht Tage haben müsse. Der Umstand, dass das betroffene Kind mit dem durch Vergleich vom 20. April 2004 festgeschriebenen Wechselmodell in erster Linie der Ausbalancierung der Machtverhältnisse zwischen seinen Eltern dient, kommt sehr eindringlich in einer Äußerung der Verfahrenspflegerin zum Ausdruck, die in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2005 - im Zusammenhang mit ihrem Plädoyer für die Beibehaltung des Wechselmodells - mit Nachdruck den Appell an den Senat gerichtet hat: "Gebt keinem der beiden (gemeint waren die beiden Elternteile) ein Quäntchen mehr als dem anderen, sonst bekriegen die sich wieder". Das Kind ist mit der Rolle als Vermittler zwischen seinen Eltern und Garant für die Machtbalance zwischen ihnen überfordert und es ist absehbar, dass sich diese Überforderung früher oder später in sichtbarer Form negativ auf das Befinden und Verhalten des betroffenen Kindes auswirken wird. Möglicherweise ist der Umstand, dass das Kind nach der Feststellung des Sachverständigen ein wenig depressiv ist, ein erstes Anzeichen hierfür.
22 Da das von den Parteien bisher praktizierte Wechselmodell wegen der Besonderheiten des vorliegenden Familienkonfliktes und insbesondere wegen der außergewöhnlichen Art des Streits der beteiligten Eltern als dauerhafte Regelung für die Zukunft nicht befürwortet werden kann, bedarf es keiner Klärung der allgemeinen Frage, ob und ggf. unter welchen Rahmenbedingungen ein Wechselmodell für die Regelung der tatsächlichen Betreuung und Versorgung eines betroffenen Kindes grundsätzlich geeignet erscheint.
23
II.
24
Für eine Abänderung der bisherigen Regelung der elterlichen Sorge stehen im Grundsatz drei Möglichkeiten zur Verfügung: die Rückübertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile gemeinsam, die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter allein oder die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater allein. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht entschieden, dass die elterliche Sorge auf die Kindesmutter allein übertragen wird, weil dies dem Wohle des betroffenen Kindes am besten dient.
25
1.
26 Die theoretisch bestehende Möglichkeit, die elterliche Sorge für das betroffene Kind D T ganz oder teilweise beiden Elternteilen zur gemeinsamen Ausübung zurückzuübertragen, kommt nicht ernsthaft in Betracht. Denn die gemeinsame elterliche Sorge setzt voraus, dass die Eltern bereit und in der Lage sind, sich zumindest über die bedeutsamen Belange des gemeinsamen Kindes in angemessener Form zu verständigen und hierzu einverständliche Entscheidungen zu treffen (BGH, FamRZ 1999,1646 ff., 1646/1647; OLG Köln, FamRZ 2003, 1036/1037; OLG Nürnberg, FamRZ 2003, 188 f., 189; OLG Dresden, FamRZ 2002, 973 f., 974; OLG Hamm, FamRZ 2002, 565 f., 566; OLG München, FamRZ 2002, 189 f., 190). Dieses Mindestmaß an Fähigkeit und Bereitschaft zur Kooperation und zum Konsens besteht bei den Eltern des betroffenen Kindes D - zumindest derzeit - nicht:
27 Die Parteien sind im Bezug auf wichtige Belange des betroffenen Kindes diametral unterschiedlicher Auffassung, ohne dass eine Annäherung oder ein Versuch in diese Richtung ersichtlich wäre. Dies gilt in erster Linie für die Frage des Aufenthaltes des betroffenen Kindes: Während der Beschwerdeführer nachdrücklich die Beibehaltung des bisherigen Wechselmodells mit penibel einzuhaltendem 50 % -igen Anteil jedes Elternteils als den einzig richtigen Weg für D befürwortet, beharrt die Antragsgegnerin auf dem Standpunkt, dass für das betroffene Kind die Installierung eines einzigen Lebensmittelpunktes bei einem Elternteil unter Einräumung eines großzügigen Umgangsrechts für den anderen Elternteil unverzichtbar sei. Auch in einer Vielzahl weiterer wichtiger Fragen halten die Eltern ohne Bereitschaft und Möglichkeit einer Annäherung beharrlich an konträren Standpunkten fest. Dies gilt etwa für den unsäglichen Streit zwischen den Eltern über die Taufe des betroffenen Kindes. Auch die Impfungen für das betroffene Kind waren Anlass für Streitigkeiten zwischen den Eltern, die sich einvernehmlich nicht bewältigen ließen. Konflikte werden auch bei der Regelung der Ferien nicht vermieden. Es ist zudem zwischen den Eltern des betroffenen Kindes offenbar nach wie vor nicht in jedem Fall zuverlässig möglich, den kurzen Moment einer persönlichen Begegnung anlässlich der "Übergabe" des betroffenen Kindes aus der tatsächlichen Betreuung des einen Elternteils in die des anderen Elternteils konfliktfrei zu bewältigen.
28 Die unversöhnliche Haltung der Eltern zueinander und die außergewöhnliche Form ihrer Zerstrittenheit bestehen nachhaltig. Dies zeigt allein der Umstand, dass es in der relativ kurzen Zeit der Trennung zwischen den Parteien bereits mehrfach zu gerichtlichen Verfahren über Fragen des Umgangs und der elterlichen Sorge gekommen ist. Dies ergibt sich auch aus den Berichten des Jugendamtes. Wie das Jugendamt etwa in seinem Bericht vom 12. Februar 2004 in dem Parallelverfahren 30 a F 1/04 AG Siegburg (Bl. 15/16 der genannten Beiakte) mitgeteilt hat, haben die Parteien große Probleme im Umgang miteinander, keiner gönne dem anderen einen Vorteil, sie versuchten gegenseitig, sich das Leben zu erschweren und sich zu schikanieren; die Eltern könnten keine Kompromisse zum Wohle von D eingehen, jeder habe nur sein Anrecht an 50 % Zeit mit D im Sinn, sie handelten D wie eine Aktie, wenn ein Elternteil 51 % Zeit mit D verbringe, will der andere sofort im Ausgleich auch 51 % Zeit verbringen; die Eltern seien insoweit unverbesserlich; es gehe beiden angeblich um das Wohl von D, aber in Wahrheit trügen sie einen Machtkampf miteinander aus und D sei schon lange ein Mittel zum Zweck geworden. Wörtlich heißt es im Bericht "Eigentlich müsste D zweigeteilt werden, damit die Eltern endlich Ruhe geben". An dieser Situation hat sich bis heute nichts Wesentliches geändert. Dies zeigt auch der bereits zitierte Appell der Verfahrenspflegerin an den Senat, dass keinem der beiden Elternteile ein Quäntchen mehr als dem anderen gegeben werden soll, damit der Krieg zwischen den Eltern nicht weitergehe. Die in erheblichem Maße gespannte und konfliktgeladene Atmosphäre zwischen den Eltern war auch für den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2005 deutlich spürbar.
29 Es bleibt zu hoffen, dass die Eltern es in Zukunft allein oder mit Hilfe fachkundiger Dritter lernen, zumindest im Bezug auf die Belange des gemeinsamen Kindes D friedfertig und unter Hintanstellung der jeweils eigenen Bedürfnisse miteinander umzugehen. Nach dem bisherigen Erkenntnisstand und auch nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2005 gewinnen konnte, ist allerdings davon auszugehen, dass die Eltern hierzu derzeit nicht in der Lage sind.
30 Unter diesen Umständen besteht für die Zurückübertragung der elterlichen Sorge für das betroffene Kind auf beide Eltern gemeinsam kein Raum.
31
2.
32 Somit verbleiben lediglich die Möglichkeiten, die elterliche Sorge für das betroffene Kind auf die Mutter oder den Vater jeweils zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat zu Recht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die elterliche Sorge für das betroffene Kind D bei Einräumung eines großzügigen Umgangsrechts für den Kindesvater auf die Kindesmutter allein zu übertragen. Denn diese Möglichkeit dient dem Wohle des betroffenen Kindes am besten.
33
a)
34 Bei dieser Entscheidung übersieht der Senat nicht, dass es eine Reihe von Umständen gibt, die für die hier zu treffende Entscheidung von Bedeutung sind und gleichermaßen für eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter allein oder auf den Vater allein sprechen:
35 Insbesondere sind beide Eltern im Grundsatz befähigt, ihre Elternverantwortung gegenüber ihrem gemeinsamen Kind D zu tragen. Zudem hat das betroffene Kind zu beiden Elternteilen jeweils eine gute, stark ausgeprägte Beziehung und fühlt sich zu beiden Elternteilen hingezogen. Der Senat ist sich auch des Umstandes bewusst, dass beide Elternteile unterschiedliche Aspekte in die Erziehung des betroffenen Kindes einbringen, die jeweils für sich für die Entwicklung des Kindes wichtig sind und die sich einander gut ergänzen. Im Hinblick auf die vorstehenden Umstände - und insbesondere im Hinblick auf den zuletzt genannten - geht der Senat bei seiner Entscheidung davon aus, dass es für die Entwicklung und das Wohlbefinden des betroffenen Kindes D von großer Wichtigkeit ist, dass es auch in Zukunft mit beiden Elternteilen Umgang hat.
36
b)
37 Dies ändert aber nichts an der Notwendigkeit, die elterliche Sorge auf einen Elternteil allein zu übertragen und im Hinblick darauf zu beurteilen, welche der beiden insoweit bestehenden Möglichkeiten dem Wohle des betroffenen Kindes am meisten dient. Ausschlaggebend ist insoweit auch für den Senat der Umstand, dass zwischen der Kindesmutter und dem betroffenen Kind in größerem Umfange als beim Kindesvater eine intuitive Wahrnehmung der Bedürfnisse des betroffenen Kindes stattfindet.
38
aa)
39 Der Senat ist davon überzeugt, dass die Mutter mehr als der Vater bereit und in der Lage ist, die Bedürfnisse des betroffenen Kindes intuitiv wahrzunehmen.
40 Dies ergibt sich zwar nicht aus der unterschiedlichen Reaktion der Eltern auf die Konfrontation durch den Sachverständigen mit der Möglichkeit, das Kind in eine Pflegefamilie zu geben. Soweit in dem Sachverständigengutachten und diesem folgend in dem angefochtenen Beschluss aus dem unterschiedlichen Verhalten der Eltern in dieser Situation der Schluss auf eine größere emotional-affektive Nähe der Mutter zum Kind gezogen wurde, ist dies nicht überzeugend: Denn inhaltlich haben beide Elternteile auf diese Konfrontation in demselben Sinne, nämlich dahin reagiert, dass sie eine schwerpunktmäßige Betreuung und Versorgung durch den jeweils anderen Elternteil einer Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie eindeutig vorzögen. Die Reaktionen der beiden Elternteile unterschieden sich lediglich in der Art. Dabei ist aber zum einen zu berücksichtigen, dass beide Elternteile unterschiedliche Temperamente haben und folgerichtig in unterschiedlich temperamentvoller Weise auf eine solche Konfrontation reagieren, und zum anderen, dass die Konfrontation für die Kindesmutter offenbar überraschend und erstmals erfolgt ist, während sich der Kindesvater bereits vor der Begutachtung mit der Frage der Unterbringung des betroffenen Kindes in einer Pflegefamilie beschäftigt und die Erkenntnis gewonnen hat, dass die Unterbringung von D in einer Pflegefamilie rechtlich nicht in Betracht kommt. Aus der unterschiedlichen Art der Reaktionen der beiden Elternteile auf die Konfrontation mit der Möglichkeit der Unterbringung in einer Pflegefamilie vermag der Senat dementsprechend keine im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung relevanten Schlüsse zu ziehen.
41 Jedoch auch ohne diesen Gesichtspunkt bleibt die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Bewertung des Sachverständigen im Ergebnis überzeugend. Die Einschätzung des Sachverständigen, der sich der Senat anschließt, überzeugt im Ergebnis trotz der aufgezeigten Argumentationsschwäche insbesondere durch die anschauliche Wiedergabe und Auswertung seiner Interaktionsbeobachtungen, wobei der Senat aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2005 davon überzeugt ist, dass diese Beobachtungen bei Kindern im Alter von D das Mittel der Wahl sind, um herauszufinden, welche Regelung der elterlichen Sorge oder des Umgangs für das Kind die beste sei. Die Interaktionsbeobachtungen des Sachverständigen greift der Beschwerdeführer ohne Erfolg an. Er wirft dem Sachverständigen insbesondere ohne Erfolg vor, die Parteien bei dieser Interaktionsbeobachtung ungleich behandelt zu haben. Insoweit hat der Sachverständige nämlich darauf hingewiesen, dass er beiden Elternteilen gleichviel Zeit eingeräumt und gleichermaßen die Möglichkeit gegeben hat, diese Zeit nach eigenem Gutdünken zu gestalten. Es waren dementsprechend die Parteien selbst, die die Art der Interaktionsbeobachtung festgelegt haben. Der Beschwerdeführer wirft dem Sachverständigen auch ohne Erfolg vor, zu wenig Interaktionsbeobachtungen durchgeführt und zu wenig Erkenntnisquellen ausgeschöpft zu haben. Diese Kritik entkräftete der Sachverständige für den Senat überzeugend mit dem Hinweis darauf, dass er für sich in Anspruch nehme, aufgrund seiner Erfahrung in der Lage zu sein, aus den durchgeführten Interaktionsbeobachtungen fundierte Schlüsse zu ziehen und Empfehlungen auszusprechen.
42 Die Bewertung des Sachverständigen war für den Senat nicht zuletzt auch deshalb überzeugend, weil sie sich mit dem Eindruck deckt, den der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2005 von den Parteien selbst gewonnen hat. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Inhalt und die Art der Antworten, die die Parteien auf die Frage des Gerichts gegeben haben, ob und gegebenenfalls warum sie eine Übertragung der elterlichen Sorge auf sich für richtig halten. In diesem Zusammenhang wurde in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2005 für den Senat besonders deutlich, dass für die Kindesmutter mehr als für den Kindesvater das Kind selbst im Vordergrund steht. Die Antragsgegnerin ging bei ihren Äußerungen stets von dem Verhalten des betroffenen Kindes aus und stellte dieses und die sich in diesem Verhalten dokumentierenden Bedürfnisse des Kindes in den Vordergrund. In Bezug auf den Kindesvater entstand demgegenüber der Eindruck, dass es ihm mehr um ihn selbst als um das Kind geht. So plädierte er - wie bereits schriftsätzlich - nachhaltig für die Beibehaltung des Wechselmodells mit penibel 50 % - iger Aufteilung des Kindes zwischen dem Vater und der Mutter, ohne dass erkennbar und nachvollziehbar wurde, warum diese hälftige Aufteilung dem Interesse des Kindeswohles mehr dient als die schwerpunktmäßige Betreuung und Versorgung des Kindes durch einen Elternteil bei großzügigem Umgangsrecht für den jeweils anderen.
43
bb)
44 Der Senat hält - ebenso wie der Sachverständige und das Amtsgericht - den Umstand, dass zwischen der Kindesmutter und dem betroffenen Kind in größerem Umfange als beim Kindesvater eine intuitive Wahrnehmung der Bedürfnisse des betroffenen Kindes stattfindet, für so gewichtig, dass hierauf die hier zu treffende Entscheidung über die elterliche Sorge für das betroffene Kind D gestützt werden kann:
45 Der Beschwerdeführer kritisiert dies ohne Erfolg damit, dass auf diese Weise die Entscheidung über die Frage der elterlichen Sorge letztlich von einem einzigen Kriterium abhängig gemacht wird. Denn dieser Umstand ist nicht zu beanstanden: Die Besonderheit des vorliegenden Sorgerechtsverfahrens ist die Tatsache, dass beide Eltern im Grundsatz gut geeignet sind, die elterliche Sorge für das betroffene Kind auszuüben, und dass eine Verteilung auf jeden dieser Elternteile dem Wohle des Kindes dienlich wäre. Dies hat auch der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2005 ausdrücklich betont. Der letztlich einzige gravierende Mangel bei beiden Elternteilen ist der Umstand, dass sie - jedenfalls derzeit - außer Stande sind, die elterliche Sorge für das betroffene Kind gemeinsam auszuüben. Im Hinblick darauf geht kein Weg daran vorbei, dass die elterliche Sorge auf einen von beiden alleine zu übertragen ist. In dieser Situation ist zu untersuchen, ob es einen im Zusammenhang mit der zu treffenden Sorgerechtsentscheidung gewichtigen Punkt gibt, der eher für den einen als für den anderen Elternteil spricht. Entscheidend ist dabei nicht, wie viele derartige Punkte aufgetan werden. Wichtig ist vielmehr, dass die Situation des betroffenen Kindes und auch die Situation der beteiligten Eltern umfassend beleuchtet werden, und dass der Punkt, der als entscheidend angesehen wird, bedeutend genug ist, die Entscheidung zu tragen.
46 Der hier vom Senat ebenso wie vom Sachverständigen und vom Amtsgericht für entscheidend gehaltene Punkt ist zweifellos von großer Bedeutung für das Kind und geeignet, die vom Senat zu treffende Entscheidung zu tragen. Es ist wichtig für das betroffene Kind, dass der Inhaber der elterlichen Sorge ein Gespür für die Bedürfnisse des Kindes hat und dem Wohl des Kindes nicht nur in Lippenbekenntnissen, sondern vor allem im tatsächlichen Handeln den Vorrang vor den eigenen Bedürfnissen einräumt. Der Senat ist mit dem Sachverständigen und dem Amtsgericht aufgrund der Eindrücke aus der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2005 und aufgrund der Erkenntnisse aus der Akte davon überzeugt, dass diese Fähigkeiten bei der Kindesmutter ausgeprägter sind als beim Kindesvater. Da der Senat hiervon aufgrund der vorhandenen und ausgeschöpften Erkenntnisquellen überzeugt ist, bestand keine Notwendigkeit, ergänzend eine weitere Begutachtung des Kindes oder der Eltern vorzunehmen.
47
III.
48 Die in der angefochtenen Entscheidung zu dem Umgang des Vaters mit dem betroffenen Kind getroffene Regelung ist nicht abzuändern:
49
1.
50 Die Frage des Umgangs des Vaters mit dem betroffenen Kind ist im Rahmen des vorliegenden Sorgerechtsverfahrens von Amts wegen zu prüfen. Der Umstand, dass der Vater Anträge zum Umgangsrecht in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt und in seinem Schriftsatz vom 2. Juni 2005 im Zusammenhang mit seinen Anträgen auf Protokollberichtigung nachgeholt hat, bedarf deshalb keiner weiteren Vertiefung.
51
2.
52 Die erstinstanzliche Entscheidung zu dem Umgang des Beschwerdeführers mit dem betroffenen Kind ist angemessen:
53 Wie bereits oben unter II. 2. a) ausgeführt wurde, ist es für die weitere Entwicklung und das Wohlbefinden des betroffenen Kindes unerlässlich, dass es in relativ weitgehendem Umfange weiterhin Umgang mit seinem Vater hat. Die getroffene Umgangsregelung trägt diesem Bedürfnis angemessen Rechnung.
54 Eine Ausdehnung des erstinstanzlich für den Vater vorgesehenen Umgangsrechts ist nicht angezeigt: Für das Wohl des betroffenen Kindes ist es von großer Bedeutung, dass nach den langwierigen Streitigkeiten seiner Eltern über die elterliche Sorge und den Umgang sowie nach Abschluss der verschiedenen gerichtlichen Verfahren in diesem Zusammenhang Ruhe einkehrt. Alle Beteiligten und insbesondere der Vater des Kindes müssen lernen, die hier getroffene Entscheidung zu akzeptieren und danach zum Wohle des betroffenen Kindes zu leben. Hierfür ist eine kontinuierliche klare Regelung des Umgangs wichtig. Eine Ausdehnung des Umgangsrechts durch gerichtliche Festlegung von Ausnahmeregelungen etwa für Urlaube eines der Elternteile mit dem betroffenen Kind, für die Feiertage, für die Geburtstage des Vaters oder auch der Mutter sowie für den Geburtstag des Kindes würde diesen notwendigen Prozess erschweren und zu einer zu weitgehenden Reglementierung führen. Es bleibt zu hoffen, dass die Eltern im Laufe der Zeit in der Lage sein werden, zumindest die Frage, ob, wann und für welche Zeit die Mutter bzw. der Vater mit dem betroffenen Kind einen Urlaub verbringt, oder die Frage des Umgangs mit dem Kind in der Weihnachtszeit und an anderen herausragenden Feiertagen sowie an Geburtstagen des Kindes und der Eltern einvernehmlich unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des betroffenen Kindes einerseits und der beiderseitigen Interessen andererseits zu regeln.
55
IV.
56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.
57 Gegenstandswert: 4.000,00 €
Einzelnachweise
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)