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OLG Hamm, Beschluss 8 UF 190/10 vom 25.07.2011

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Das OLG Hamm hat mit seinem Beschluss 8 UF 190/10 vom 25.07.2011 den Antrag eines Vaters auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Vater wollte ein Wechselmodell erreichen.

Originaltext des Beschlusses

Leitsätze:

1. Gegen den Willen eines Elternteils kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.

2. Ein Umgangsrecht, das über den üblichen 14tägigen Umgang am Wochenende noch hinausgeht, wird dem Zweck einer Umgangsregelung voll gerecht, so dass eine Ausweitung nicht verlangt werden kann.

Tenor: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

1 Gründe:

2 Die Entscheidung beruht auf §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO.

3 Die Beschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

4 Die Frage, ob der Antragsteller die Einführung des Wechselmodells mit einem Umgangsantrag geltend machen kann oder ob hierfür ein Sorgerechtsverfahren einzuleiten ist, kann vorliegend dahinstehen.

5 Denn ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Nach der Stellungnahme des Jugendamtes im Anhörungstermin am 09.06.2010 waren die Gespräche, die mit den Kindeseltern geführt wurden, sehr konfliktbehaftet. Die Kommunikation zwischen den Kindeseltern war nach Einschätzung des Jugendamtes schwierig. Die Kindesmutter hat die Ansicht vertreten, dass ihre Beziehung zu konfliktbehaftet sei, um ein Wechselmodell hinzubekommen, und befürchtet, dass Z dann zwischen den Stühlen sitze. Sie hat sich vor diesem Hintergrund gegen das Wechselmodell ausgesprochen. Hieran hält sie auch im Beschwerdeverfahren fest. Gegen den Willen eines Elternteils kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden (vgl. auch OLG Brandenburg, FamRZ 2011, S. 120; OLG Koblenz, FamRZ 2010, S. 738; OLG Dresden, FamRZ 2005, S. 125; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, S. 1759).

6 Soweit in dem Antrag des Antragstellers als Minus jedenfalls ein Antrag auf Ausweitung der bisherigen Umgangsregelung (alle 14 Tage von freitags nach der Schule bis sonntags 18 Uhr sowie ein Nachmittag in der Woche, in der kein Umgangswochenende stattfindet, von nach der Schule bis 18 Uhr) enthalten ist, bestehen auch insofern keine Erfolgsaussichten für die Beschwerde. Das Amtsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Zweck der Umgangsregelung darin besteht, dem umgangsberechtigten Elternteil die Möglichkeit einzuräumen, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen und einer Entfremdung zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil vorzubeugen. Diesem Zweck wird die bestehende Umgangsregelung vollumfänglich gerecht. Darüber hinaus sind, darauf hat das Amtsgericht ebenfalls zu Recht abgestellt, auch das Umgangsrecht der Mutter und die Freizeitgestaltung des Kindes zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kommt eine Ausweitung der bestehenden Umgangsregelung nicht in Betracht.

Anmerkungen

Leider sind keine näheren Informationen über den Fall verfügbar, da der vorangegangene Beschluss des AG Essen (103 F 184/10) in keiner Datenbank auffindbar ist. Angesichts der Begründung des Senats wäre insbesondere interessant zu erfahren, wie stark sich der Vater vor der Trennung bei der Erziehung seines Kindes engagiert hat und inwieweit vom Kind Wünsche nach mehr Umgang mit dem Vater bzw. Einrichtung eines Wechselmodells geäussert wurden.

Die Ausführungen des Senats zum Zweck von Umgangsregelungen zeigen die hässliche Fratze des deutschen Familienunrechts, wie es von konservativ-väterfeindlich eingestellten Gerichten praktiziert wird. Nach der Doktrin dieser Gerichte muss es, falls die Mutter eine paritätische Doppelresidenz aus wie auch immer gearteten Motiven ablehnt, selbst Vätern, die zuvor den überwiegenden Anteil an der Erziehung wahrgenommen haben, genügen, wenn sie sich in gewissen Abständen von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes überzeugen dürfen. Der Satz, wonach ein derart dürftiger Umgang ausreichen soll, dem Liebesbedürfnis von Kind und Vater Rechnung zu tragen, offenbart die kalte Grausamkeit dieser Unmenschen. Im Übrigen zeigt er, wie manipulativ die Richter gearbeitet haben und welcher Zeit ihre Denkweise entsprungen ist. Die verwendeten Sätze sind nämlich Beschlüssen entlehnt, die aus den Jahren 1969 und 1984 stammen und sich überdies auf nicht-sorgeberechtigte Väter bezogen. Im vorliegenden Fall hatte der Vater aber das Sorgerecht!

Auch wird die Behauptung, ein solcherart reglementierter Umgang könne einer Entfremdung zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil vorbeugen, durch verschiedene Statistiken hinlänglich widerlegt (siehe im Beitrag „Residenzmodell“). Je nach Alter missachtet der Beschluss zudem die sich aus dem kindlichen Zeitempfinden ergebenden Bedürfnisse des Kindes.

Abgesehen davon stellt sich die Frage, ob der Vater im vorliegenden Fall auch sorgeberechtigt war. Trifft letzteres zu, wäre der Beschluss vollends absurd, denn die in ihm gegebene Definition des Zwecks von Umgangsregelungen läßt eindeutig erkennen, dass seine Teilhabe an der elterlichen Sorge nicht vorgesehen ist. Das sogenannte "gemeinsame" Sorgerecht wäre damit durch den Spruch eines Oberlandesgerichts als Augenwischerei enttarnt.

Wenn dann bei einer derart diskriminierenden Begründung darauf verwiesen wird, es seien ja auch das Umgangsrecht der Mutter und die Freizeitgestaltung des Kindes zu berücksichtigen, hat es beinahe den Anschein, als wolle das Gericht den Vater verhöhnen.

Jedenfalls hat es mit seiner Verweigerung der Prozesskostenhilfe erreicht, dass der Vater das Verfahren nicht weiter verfolgen konnte. Mutmasslich war bzw. wäre ihm nicht einmal eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss möglich gewesen, weil das Bundesverfassungsgericht hätte argumentieren können, der Rechtsweg sei nicht erschöpft gewesen, da kein Hauptsacheverfahren vor dem OLG stattgefunden habe.


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  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [1]


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