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Gerichtsvollzieher
Gerichtsvollzieher führen die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen eines Schuldners durch, sie sind für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung[wp] zuständig und übernehmen auch Aufgaben im Zustellungswesen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit arbeiten sie vom Gericht unabhängig und erledigen ihre Aufträge nach eigenem Ermessen.
Sie unterliegen der Dienstaufsicht des Direktors des Amtsgerichts.
Zitat: | «Der Kern der Staatsräson ist der Gerichtsvollzieher.» - Peter Sloterdijk[wp][1] |
Rechtliche Stellung des Gerichtsvollziehers
Der Gerichtsvollzieher wird meist verwechselt mit dem Vollstreckungsbeamten. Während der Vollstreckungsbeamte von seiner Behörde (Finanzamt, Hauptzollamt, Stadt) weisungsgebunden beauftragt wird, die von dort vorgegebenen Vollstreckungshandlungen wegen eigener Forderungen bei dem Schuldner vorzunehmen, ist im Gegensatz dazu das selbstständige Vollstreckungsorgan Gerichtsvollzieher nur dem Gesetz unterworfen und wird auf Antrag eines Gläubigers mit gerichtlich erwirktem Titel im Rahmen der Gesetzgebung eigenverantwortlich tätig. Ein Vollstreckungsbeamter darf die Berufsbezeichnung Gerichtsvollzieher nicht führen.
Der Gesetzgeber hat bis dato für den Berufsstand des Gerichtsvollziehers noch kein eigenes Gesetz geschaffen. Der Gerichtsvollzieher bezieht seine Rechtsstellung daher lediglich aus dem § 154 GVG und den dazu ergangenen Vorschriften der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) und Gerichtsvollzieher-Ordnung (GVO).
Der Gerichtsvollzieher ist dreigeteilt zu beurteilen. Er unterliegt in seiner Funktion
- als Landsbeamter - dienstrechtlich seinen jeweiligen Dienstvorgesetzten nach dem Beamtenrecht
- als Kostenbeamter - dienstrechtlich Beamten der Landeskasse im Wege von regelmäßigen Überprüfungen
- als selbständiges Vollstreckungsorgan - formellrechtlich dem Vollstreckungsgericht im Wege eines Rechtsmittels[wp] bzw. Rechtsbehelfs[wp].
- Der GV als Landesbeamter
- Der Gerichtsvollzieher ist ein Landesbeamter, der eine Sonderlaufbahn absolviert hat.
- Er ist ein "ausgelagerter" Teil des Amtsgerichts, allerdings - und das ist die Besonderheit - mit eigenem Geschäftsbetrieb. Da so genannte hoheitliche Aufgaben nur von staatlichen Institutionen erfüllt werden können und dürfen - hier zwangsweise Eingriffe in die Grundrechte eines Schuldners kraft Gesetzes - muss das Vollstreckungsorgan staatlicher Natur sein. Jede Vollstreckungshandlung des Gerichtsvollziehers ist eine Amtshandlung. Nach Außen hin ist der Beamtenstatus in der Führung des Landeswappens und des Dienstsiegels ersichtlich.
- In seiner Stellung als Beamter unterliegt er wie jeder Beamte dienstrechtlich wie beamtenrechtlich der jeweiligen Dienstaufsicht des örtlich zuständigen Amtsgerichtspräsidenten bzw. -direktors.
- Rechtlich davon zu unterscheiden ist seine Funktion als selbstständiges Vollstreckungsorgan.
- Der GV als Kostenbeamter
- Für die Amtshandlungen erhebt der Gerichtsvollzieher Kosten nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (GVKostG) für seine jeweilige Landeskasse. In der Kostenerhebung unterliegt der Gerichtsvollzieher der Aufsicht und Überprüfung eines Landeskostenprüfungsbeamten bzw. Bezirksrevisors.
- Der GV als selbstständiges Vollstreckungsorgan
- Der Gerichtsvollzieher ist aber zum anderen ein selbständiges Organ der Rechtspflege, d. h. in seinen vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen und Handlungen eigenverantwortlich und nur den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
- Seine vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen und Handlungen können nur im Wege von
Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen durch das Vollstreckungsgericht überprüft werden.
Obwohl er nach Aussen mit eigenem Namen und Geschäftsbetrieb auftritt, ein eigenes Büro unterhält, eigene Angestellte beschäftigt, ist er im rechtlichen Status ein Landesbeamter. Gesetzliche Vorschriften und die daraus resultierenden Verordnungen, welche Freiberufler oder Gewerbetreibende betreffen, sind auf den beamteten Gerichtsvollzieher nicht anwendbar.
Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers unterliegt dem öffentlichen Recht! (s.a. BGH -IX a ZB 274/03- RGZ -Vereinigte Zivilsenate- 82,85,86 ff.; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 7. Auflage § 1 Rdnr. 12; Zöller/Stoiber, ZPO 24. Aufl. § 753 Rdnr. 5; Zöller/Gummer, a.a.O. § 154 GVG Rdnr. 6). Zwischen Gläubiger und dem Gerichtsvollzieher besteht kein Auftragsverhältnis im privatrechtlichen Sinne. Der Gläubiger stellt einen Antrag an die dafür eingerichtete staatliche Institution, welcher überprüft und bearbeitet wird. Daraus resultiert u. a., dass der Gerichtsvollzieher nicht weisungsgebunden ist und im Rahmen seiner Tätigkeit weder Vertretungshandlungen für den Gläubiger noch für den Schuldner vornimmt. Ausgeschlossen von seiner Tätigkeit ist er nur nach den Vorschriften des § 155 GVG.[2]
Aufgabenbereich
Die primäre Aufgabe besteht in der Durchsetzung von Geldforderungen des Gläubigers[wp] gegen den Schuldner[wp]. Ist das nicht möglich, kann der Gerichtsvollzieher die Beschlagnahme[wp] von beweglichen Vermögensgegenständen, z. B. Möbeln, Kraftfahrzeugen oder Schmuck, vornehmen (Pfändung[wp]). Allerdings hat er sich an das Kahlpfändungsverbot (§§ 811 ff. ZPO[wp]) zu halten. Nach einer - in der Amtssprache - "fruchtlosen" Pfändung oder bei Vorliegen einer der anderen Voraussetzungen nach § 807 ZPO kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung[wp] (früher: Offenbarungseid) abnehmen. Dabei muss der Schuldner ein Verzeichnis seines Vermögens vorlegen und die Richtigkeit an Eides statt versichern. Mit der Abgabe der Erklärung des Schuldners wird dieser dann für drei Jahre in das beim Amtsgericht geführte Schuldnerverzeichnis[wp] eingetragen. Auch kann ein Gerichtsvollzieher eine Wohnung zwangsweise räumen, Gegenstände austauschen (Austauschpfändung), Kindeswegnahmen durchführen, Herausgabe-Vollstreckungen vollziehen und Dokumente amtlich zustellen. Mit Einverständnis des Gläubigers kann er mit dem Schuldner auch einen Ratenplan aufstellen und die Ratenzahlungen überwachen.
Kuckuck
Früher kennzeichnete der Gerichtsvollzieher beschlagnahmte Gegenstände, indem er ein Pfandsiegel[wp] mit aufgedrucktem Staatssiegel (in Preußen: Adler), den so genannten "Kuckuck", aufklebte. Diese Pfandmarken sind auch heute noch gebräuchlich, tragen aber nicht mehr das Staatssiegel, sondern nur noch die Bezeichnung "Pfandsiegel" und den Namen des Amtsgericht]s, dem der Gerichtsvollzieher angehört. Das unberechtigte Entfernen ist gemäß § 136 Abs. 2 StGB als "Siegelbruch" strafbar.
Kinderklaugehilfe
Eine besonders perfide Rolle spielen Gerichtsvollzieher, wenn sie Vätern im Auftrag der Kinderklaubehörde entgegen dem Naturrecht ihre Kinder entreißen, um sie alsdann der (alleinerziehenden) Mutter quasi als deren "Besitz" zuzuführen. Solcherart agierende Gerichtsvollzieher machen sich zum Büttel des Staatsfeminismus und der Frauenbevorzugung. Weil Gerichtsvollzieher als "selbstständige Organe der Rechtspflege" keiner Weisungsbefugnis unterliegen, können sie Aufträge zum "staatlich organisierten Kinderklau" aber durchaus ablehnen. Nicht wenige Gerichtsvollzieher tun dies auch oder erledigen derartige Missionen mit sicherem Gespür dafür, welches Verhalten im Umgang mit Kindern angemessen ist. Kollegen, denen dieser Sinn für die Verhältnismäßigkeit der Mittel abgeht, sollten sich allerdings vergegenwärtigen, dass sie in eigener Verantwortung handeln. Zum einen kann man ihnen die Art und Weise, wie sie agieren, persönlich zuordnen. Zum anderen müssen sie sich überlegen, ob sie nach brutalstmöglicher Durchführung einer Kindeswegnahme - so werden solche Aktionen in der Amtssprache mit wohl unfreiwilliger Ehrlichkeit bezeichnet - noch ohne Schaudern in den Spiegel blicken können.
Zusammen mit den Mitarbeitern des Jugendamts, Familienrichtern und Gutachtern bilden gewissenlose Gerichtsvollzieher die Quadriga der Familienzerstörung.
Privatisierung des Vollstreckungsorgans des Gerichtsvollziehers
Zu den Plänen, den Beruf des Gerichtsvollziehers zu privatisieren:
Zitat: | «Das bedeutet künftig, dass Schuldner nicht nur durch Inkassodienste abgezockt werden, sondern auch noch durch geldgeile private Gerichtsvollzieher, welche dann vermutlich Inkassodienst und Gerichtsvollzieher in einer Person sind ...»[3] |
Zitat: | «Ein Staat, der seine hoheitlichen Rechte (und Pflichten) aufgibt, gibt sich selbst auf und zeigt, dass er nicht mehr in der Lage ist, mit sich selbst umzugehen. Werden Gerichtsvollzieher als Vollzugsbeamte der Judikative privatisiert, was wäre dann der nächste Schritt? Private Richter? Private Staatsanwälte? Private Polizei?»[3] |
Der Gerichtsvollzieher war bis zum 31. Juli 2012 Beamter der Justiz mit der Aufgabe, Urteile und andere Vollstreckungstitel zwangsweise zu vollstrecken sowie (auch außerhalb eines konkreten Gerichtsverfahrens) Schriftstücke zuzustellen. Er unterstand in seiner Funktion als Landesbeamter dienstrechtlich seinen jeweiligen Dienstvorgesetzten nach dem Beamtenrecht, als Kostenbeamter dienstrechtlich Beamten der Landeskasse im Wege von regelmäßigen Überprüfungen und als eigenständiges Vollstreckungsorgan formellrechtlich dem Vollstreckungsgericht, das über gegen seine Vollstreckungshandlungen eingelegte Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe entscheidet. Seit dem 1. August 2012 ist der Gerichtsvollzieher freiberuflich tätig (Beleihungssystem).
Da der Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung von Urteilen und anderen Vollstreckungstiteln hoheitlich tätig wurde, bedurfte es dafür einer grundgesetzlichen Ermächtigung. Die einschlägige Vorschrift in Artikel 33 Abs. 4 GG lautet seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:
- "Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen."
Als Träger hoheitlicher Befugnisse gemäß Art. 33 Abs. 4 GG war er gemäß Art. 20 Abs. 2 GG als besonderes Organ der vollziehenden Gewalt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unverbrüchlich an die unverletzlichen Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht und gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden.
Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der beamteten Gerichtsvollzieher waren seit dem Inkrafttreten des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes am 12.09.1950 im § 154 GVG geregelt. Die Vorschrift lautet:
- "Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt."
Eine weitere einfachgesetzliche Regelung betreffend die Zuständigkeit von Gerichtsvollziehern befindet sich in § 753 ZPO. Die Vorschrift lautet:
- (1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.
- (2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
Unterhalb der Gesetzesebene sind die Gerichtsvollzieherordnung und die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher geregelt.
Bedeutsam für die obige Fragestellung sind die bis zum 31.07.2012 geltenden Vorschriften der §§ 1 und 2 GVO gewesen, die da lauteten:
- § 1 GVO Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers
- Der Gerichtsvollzieher ist Beamter im Sinne des Beamtenrechts.
- § 2 GVO Dienstbehörde
- 1. Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers ist das Amtsgericht, bei dem er beschäftigt ist.
- 2. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Gerichtsvollziehers ist der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts.
Die einschlägige Neuregelung befindet sich ausschließlich in § 2 GVO, da § 1 GVO ersatzlos aufgehoben worden ist. Der § 2 GVO lautet seit dem 01.08.2012 wie folgt:
- § 2 Dienstaufsicht
- Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der Gerichtsvollzieher selbstständig. Er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Gerichtsvollziehers ist der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts.
Die Neuregelung ist mit der Regelung in Art. 33 Abs. 4 GG, die einen tragenden Verfassungsgrundsatz enthält, nicht vereinbar.
Die Unvereinbarkeit der Neuregelung der GVO mit der Vorschrift des Art. 33 Abs. 4 GG hat der Bundesrat erkennbar erkannt, denn die Drucksache 17/1210 vom 24.03.2010 aus der 17. Wahlperiode enthält den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes mit dem Ziel, einen Artikel 98a einzuführen, der da lauten sollte:
- "Artikel 98a
- Die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und die Ausübung sonstiger Befugnisse der Gerichtsvollzieher können durch Gesetz, die die staatliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen hat, auf Personen, die nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne von Art. 33 Abs. 4 sind, übertragen werden. Artikel 92 bleibt unberührt."
Zitat: | «Solange keine neue grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Vollstreckungshandlungen der Gerichtsvollzieher im Bonner Grundgesetz an Stelle der Vorschrift von Art. 33 Abs. 4 GG geschaffen wird, fehlt den nicht mehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Gerichtsvollziehern seit dem 01.08.2012 die Legitimation, mit Gewalt hoheitliche Vollstreckungsakte zu vollziehen.
Das hat zur Folge, dass die freiberuflichen Gerichtsvollzieher zurzeit nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut werden dürfen und auch nicht im Wege der Amtshilfe andere Behörden, die zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse einschließlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs befugt sind, zur Unterstützung heranziehen können sowie diese Behörden im Gegenzug auch keine Amtshilfe gewähren dürfen.»[4] |
Wenn der privatisierte Gerichtsvollzieher bei seinen Vollstreckungshandlungen zivilrechtlich handelt, steht ihm also die Befugnis zur Anwendung von Gewalt einschließlich des unmittelbaren Zwanges nicht zu. Daran ändert auch nichts, wenn in § 2 GVO geregelt ist, dass der privatisierte Gerichtsvollzieher der Aufsicht des Gerichts unterliegt und der aufsichtsführende Richter des Amtsgerichts sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter ist. Er bleibt privatisierter Freiberufler, der nicht auf das staatliche Gewaltmonopol zurückgreifen kann.
Eine fatale Folge der Privatisierung der Gerichtsvollzieher besteht darin, dass an die Stelle des an Gesetz und Recht gebundenen alimentierten Beamten ein in Gewinnerzielungsabsicht handelnder Freiberufler tritt.
Eine weitere ebenso fatale Folge ist die Tatsache, dass die bisher gemäß Art. 34 GG zugunsten des Bürgers (sowohl des Schuldners als auch des Gläubigers) in Gestalt des Grundrechtsträgers geregelte Staatshaftung entfällt.
Art. 34 GG lautet:
- "Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden."
Schließlich unterläuft die Privatisierung des Gerichtsvollziehers das uneingeschränkte prozessuale Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, wonach jeder Grundrechtsträger einen Folgenbeseitigungsanspruch zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung gegen den beamteten Gerichtsvollzieher hatte, der gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG vor den ordentlichen Gerichten kostenfrei geltend gemacht werden konnte. Gegen den privatisierten Gerichtsvollzieher bleibt nur eine kostenträchtige Schadenersatzklage nach den zivilrechtlichen Vorschriften übrig.
Einzelnachweise
- ↑ Peter Sloterdijk[wp], in: "Metamorphosen des Mehrwerts", sat1 am 18. Mai 2008 um 23:35 Uhr
- ↑ der-gerichtsvollzieher.de: Berufsbeschreibung, 2004
- ↑ 3,0 3,1 DerDemokrat Pro: Gerichtsvollzieher sollen privatisiert werden, 15. Januat 2011
- ↑ Petra Timmermann: Gerichtsvollzieher sind keine Beamten mehr
Netzverweise
- DFuiZ: Der Gerichtsvollzieher
- Väternotruf: Gerichtsvollzieher
- Wikipedia führt einen Artikel über Gerichtsvollzieher (Deutschland)
- Wikipedia führt einen Artikel über Gerichtsvollzieher (Österreich)
- Wikipedia führt einen Artikel über Betreibungsamt (Schweiz)
- Ver.di: Informationen zum Gerichtsvollzieherwesen
- Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens[ext] (273 Seiten)
- Hinrichtung bei der Zwangsräumung: Gerichtsvollzieher und drei weitere Menschen bei Geiseldrama in Karlsruhe erschossen, Freie Presse am 4. Juli 2012
- Deutsche Gerichtsvollzieher - Werner May (9. Mai 2015) (Länge: 12:07 Min.)
- Deutsche Gerichtsvollzieher[ext] - Werner May auf Widerstand ist Recht (6 Seiten)