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Rechtsbegriff

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Ein Begriff wird zum Rechtsbegriff, wenn er aus der Perspektive von Recht und Gesetz betrachtet wird. Dabei gehen unter Umständen manche Merkmale "verloren", manche werden anders gesehen, neue kommen vielleicht hinzu.

Zitat: «Das rechtlich Bedeutsame an einem Begriff macht einen beliebigen Begriff zu einem Rechtsbegriff.»

Zum Wesen des Rechtsbegriffs gehört die rechtliche Wertung, nämlich welche Merkmale oder Sachverhalte für rechtlich bedeutsam bzw. für nicht bedeutsam betrachtet werden. Denn ob, wie sehr und welche Sachverhalte für rechtlich bedeutsam angesehen werden, ist natürlich eine Wertung (Auswahl).

Rechtsbegriffe sind erstens mehr oder weniger teilbestimmte und damit offene Begriffe (Entwicklungsbegriffe), die durch die Rechtsprechung im Laufe der Zeit konkreter ausgefüllt und näher bestimmt werden. Rechtsbegriffe sind fiktionale Ideale, die praktisch nie erfüllt sind, die nur näherungs­weise erreicht werden können.
Zweitens wird ein Begriff zu einem Rechtsbegriff, wenn er unter rechtlichen Gesichts­punkten beurteilt und bewertet wird.
Drittens sind Rechtsbegriffe direkt nicht als solche erkennbar, weil sie in Form und Ausdruck nicht kenntlich gemacht werden, obwohl es ein Leichtes wäre, dies zu tun. Ob ein Begriff als Rechtsbegriff gebraucht wird, ergibt sich gewöhnlich nur aus dem Kontext.

Das sind die Gründe für die vielen Verständnis­probleme zwischen Juristen und anderen, u.a. auch Sachverständigen. Das Recht erfüllt damit ein wichtiges Gebot nicht, nämlich verständlich zu sein.

Querverweise

Netzverweise

Dieser Artikel basiert auszugsweise auf dem Artikel Problemfeld Rechtsbegriffe aus der Perspektive eines forensischen Sachverständigen von Rudolf Sponsel, 21. April 2014.