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Tierrechte
Tierrechte sind subjektive Rechte[wp] von Tieren. Die Tierethik[wp] untersucht, inwiefern Tiere, ggf. einschließlich des Menschen, aus moralischer Sicht über solche Rechte verfügen. Darüber hinaus werden Tierrechte als Teile einer staatlichen Rechtsordnung[wp] diskutiert.[1] Die Art der vorgeschlagenen Rechte und die davon betroffenen Tiere variieren zwischen verschiedenen Positionen.
Vertreter von unveräußerlichen und vergleichsweise weitgehenden Rechten von Tieren werden als Tierrechtler bezeichnet. Diese leiten aus Tierrechten weitreichende Forderungen an eine Gesellschaft bezüglich des Umgangs mit Tieren ab.[2]
Durch das TierVerbG[wp] wurde 1990 der § 90a[ext] BGB eingefügt, nach dem Tiere keine Sachen sind, man sie jedoch rechtlich wie Sachen zu behandeln hat. Das bedeutet, dass man beispielsweise einen Hund ohne Weiteres nach den Vorschriften über den Kaufvertrag[wp] kaufen und nach den sachenrechtlichen[wp] Vorschriften übereignen[wp] kann.
Sinn der Regelung ist es, die Tiere als Mitgeschöpfe[wp] wenigstens gedanklich von den Sachen zu unterscheiden.[3] Nach einer in der Literatur vorhandenen Auffassung handelt es sich um eine "gefühlige Deklamation ohne wirklichen rechtlichen Inhalt".[3] Auswirkungen hat er immerhin im Falle eines zu leistenden Schadensersatzes[wp]: Der Schuldner[wp] kann nicht ohne Weiteres eine Wertminderung eines durch ihn verletzten Tieres durch vorherigen längeren Gebrauch geltend machen, wie bei einer durch ihn beschädigten Sache; auch Heilkosten[wp], die über den Verkaufswert des Tieres hinausgehen, können ihm in Rechnung gestellt werden (§ 251 Abs. 2 Satz 2 BGB). Auch der Finderlohn (§ 971 BGB) weicht ab: Der erhöhte Satz von 5 statt 3 % für die ersten 500 € Sachwert gilt nicht für Tiere.[4]
Eigentum an Tieren
Gemäss Art. 641a Abs. 1 ZGB sind Tiere ausdrücklich keine Sachen. Mit Ausnahme einiger Spezialbestimmungen finden auf sie aber nach wie vor die allgemeinen Normen über das so genannte Fahrniseigentum (Art. 713ff. ZGB) Anwendung. Als Eigentümer gilt, wer aufgrund einer rechtlichen Grundlage die ausschliessliche Herrschaft über ein Tier hat. Diese Grundlage bildet in der Regel ein Kauf- oder Schenkungsvertrag. Für die Frage des Eigentums nicht relevant ist beispielsweise die Eintragung als Hundehalter bei Amicus oder der Gemeinde oder als Pferdehalter bei Agate. Diese Meldungen können zwar ein Indiz für die Klärung eigentumsrechtlicher Fragen liefern, sie stellen aber keine rechtlich relevanten Grundlagen dar. Erlangt wird das Eigentum meist durch Übergabe des Tieres an den Erwerber bei gleichzeitiger Willensübereinstimmung hinsichtlich der Eigentumsübertragung (Art. 714 Abs. 1 ZGB). Möglich ist aber auch eine so genannte Aneignung, worunter eine eigenständige Besitznahme zu verstehen ist, in der Absicht, Eigentümer zu werden (Art. 718 ZGB). Voraussetzung hierfür ist, dass das betreffende Tier zuvor herrenlos ist, also keine Rechte Dritter an ihm bestehen (Art. 719 und 729 ZGB). Sodann kann das Eigentum an Tieren durch Fund (Art. 720f. ZGB) und Ersitzung (Art. 728 ZGB) begründet werden, wobei die Ersitzungsfrist gemäss Art. 728 Abs. 1 bis ZGB bei Heimtieren, also bei Tieren, die nicht primär aus wirtschaftlichen, sondern in erster Linie aus emotionalen Gründen gehalten werden, zwei Monate beträgt. Weitere Erwerbsmöglichkeiten sind die Erbschaft oder die Geburt eines Tieres (Art. 643 ZGB, wonach Jungtiere dem Eigentümer des Muttertieres zufallen).[5]
Einzelnachweise
Querverweise
Netzverweise
- Wikipedia führt einen Artikel über Tierrechte