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Sittenwidrigkeit
Sadomasochismus findet einvernehmlich zwischen Personen statt, die im Vorfeld durch Absprachen[ext] ihre Einwilligung[wp] zu den Praktiken[ext] abgegeben haben.
Mit einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 2004 eine Entscheidung über die Frage nach der Sittenwidrigkeit sadomasochistischer Handlungen getroffen.[1] Laut diesem Urteil sind sadomasochistische Handlungen an sich nicht sittenwidrig, selbst wenn diese eine Körperverletzung nach sich ziehen.
Im Einzelfall kann jedoch Sittenwidrigkeit vorliegen, wenn die sadomasochistische Handlung eine Form der Körperverletzung hervorruft, deren Grad bedeutsam ist. Eine grundsätzliche Sittenwidrigkeit liegt immer nur dann vor, wenn einer der Beteiligten trotz seiner Einwilligung durch die sadomasochistische Handlung bei vorausschauender objektiver Betrachtung aller maßgeblichen Umstände in konkrete Todesgefahr gebracht wird. In diesem Fall scheidet eine Rechtfertigung der Tat[wp] allein durch die Einwilligung[wp] des Verletzten aus.
Einzelnachweise
- ↑ BGH, Urteil 2 StR 505/03 vom 26.05.2004, Pressemitteilung des BGH vom 26.05.2004 zum Urteil 2 StR 505/03
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)
Querverweise
- Einvernehmlichkeit[ext]
- Freiwilligkeit[ext]
- Körperverletzung
Netzverweise
- Wikipedia führt einen Artikel über Sittenwidrigkeit (Deutschland)
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Sittenwidrigkeit (5. Mai 2005) aus der freien Enzyklopädie SMiki. Der SMiki-Artikel steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. |