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Körperverletzung
Viele BDSM-Praktiken fallen unter den juristischen Begriff Körperverletzung (mit Einwilligung[wp]), der jedoch von Land zu Land unterschiedlich geregelt ist.
Deutschland
§ 228 StGB (Einwilligung)
- Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. [1]
Erläuterung
Sadomasochismus unter Erwachsenen ist in Deutschland im Regelfall nicht strafbar. Am 26. Mai 2004 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Sadomasochismus als sexuelle Spielart nicht an sich sittenwidrig ist, und damit § 228 gilt.[2] Allerdings ist die Grenze zur Sittenwidrigkeit laut BGH auf jeden Fall überschritten, wenn "bei vorausschauender objektiver Betrachtung aller maßgeblichen Umstände der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird." In dem Grundsatzurteil wurde ein Mann, der seine Partnerin auf deren Wunsch gewürgt und schließlich versehentlich erwürgt hatte, wegen fahrlässiger Tötung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge lehnte das Landgericht ab, da die Tat mit Einwilligung des Opfers geschehen sei.
Das BGH kassierte das Urteil des Landgerichtes ein, weil die Sittenwidrigkeit festgestellt wurde und deshalb fahrlässige Tötung nicht gegeben sei - sondern Körperverletzung mit Todesfolge[wp]. Der Unterschied schlägt sich vor allem im Strafmaß nieder: Körperverletzung mit Todesfolge hat eine erheblich höhere Strafandrohung als Fahrlässige Tötung[wp].
Österreich
In Österreich könnten sadomasochistische Praktiken als Körperverletzung geahndet werden, da die Einwilligung seitens des Opfers wahrscheinlich durch die Sittenwidrigkeit des Aktes ausgehebelt wird. Rechtssicherheit besteht nicht, da es kaum Präzedenzfälle gibt.
England
Im Dezember 1990 entschied eine britisches Gericht, dass BDSM auch bei Einwilligung strafbar ist und verurteilte Tops wegen Körperverletzung, Bottoms wegen Beihilfe[wp]. Siehe auch Spanner Case[ext].
Körperverletzung im Sport
Die Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf beinhaltet nach allgemeiner Rechtsauffassung die Einwilligung in die für den Wettkampf typischen Gefahren für den eigenen Körper (volenti non fit iniuria[wp]). Ausgenommen sind grobe Regelverstöße. In Fällen tatbestandsmäßiger und rechtswidriger Körperverletzung sind die Eigenart des Wettkampfes und die ihn prägenden körperlichen und psychischen Extremsituationen zu berücksichtigen.[3][4]
Volenti non fit iniuria
Volenti non fit iniuria[wp] (lateinisch für Dem Einwilligenden geschieht kein Unrecht) ist der rechtliche Grundsatz, der die Einwilligung[wp] beschreibt. Eine Person, die freiwillig und bewusst in die Handlungen eines anderen einwilligt, kann grundsätzlich aus einem durch das Handeln des anderen erlittenen Schaden keine Ansprüche geltend machen. Damit wird vom mündigen Bürger die Einsicht verlangt, dass seine Taten Konsequenzen nach sich ziehen können.
Dies ist beispielsweise im Sport bei einem Boxer der Fall, der einwilligt einen Kampf zu absolvieren und seinen Gegner daher nicht im Nachhinein für Verletzungen durch einen Schlag belangen kann; dies gilt jedoch nicht, wenn ein nicht regelkonformer Schlag erfolgte.
Anders als der Grundsatz venire contra factum proprium[wp], der nur auf die Haftpflicht[wp] anwendbar ist, wird volenti non fit iniuria auch dazu herangezogen, um die Strafbarkeit[wp] einer Körperverletzung[wp] oder fahrlässigen Tötung[wp] zu verneinen und die Verkehrssicherungspflicht[wp] z. B von Sportanlagen auf atypische Gefahren zu beschränken.
Eine Kodifizierung dieses Grundsatzes findet sich z. B. in § 228 des deutschen Strafgesetzbuches (Einwilligung bei Körperverletzung).
Dieser Grundsatz wurde vom römischen Juristen Ulpian[wp] verfasst.[5]
Einzelnachweise
- ↑ § 228 StGB, dejure.org
- ↑ BGH, Urteil 2 StR 505/03 vom 26.05.2004, Pressemitteilung des BGH vom 26.05.2004 zum Urteil 2 StR 505/03
- ↑ Wie ist das Verhältnis des Sports zum Strafrecht?, sportrecht.org, 2009
- ↑ Wikipedia: Körperverletzung (Deutschland) - Abschnitt "Körperverletzung im Sport", Version am 15. November 2014
- ↑ Wikipedia: Volenti non fit iniuria, Version am 21. November 2016
Netzverweise
- Wikipedia führt einen Artikel über Körperverletzung
- Der Papiertiger führt einen Artikel über Körperverletzung
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Körperverletzung (21. Januar 2008) aus der freien Enzyklopädie SMiki. Der SMiki-Artikel steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. |