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Die Redaktion wünscht allen Müttern und Vätern ein besinnliches Weihnachtsfest mit ihren Kindern!

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Samenspende

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Hauptseite » Biologie » Samenspende
Zu sehen ist eine Lesbe, die einen Jungen an der Leine führt, der Text:
"…als Eva und ich ein Kind haben wollten und sie die Samenspende bekam, haben wir ja nie daran gedacht, dass es ein Tier statt eines Mädchens werden könnte!" [1]

Die Samenspende wirft eine Vielzahl gesellschaftlicher und rechtlicher Fragen auf, besonders wenn alleinstehende Frauen oder lesbische Paare sich ihren Kinderwunsch mithilfe einer Samenbank[wp] erfüllen.

Jeder Mensch, also auch jedes Kind, hat das Recht auf einen Vater. Kinder, die durch eine Samenspende gezeugt wurden, haben das Recht zu erfahren, wer ihr leiblicher Vater ist. Dazu ist kein Mindestalter mehr erforderlich. Das entschied der Bundesgerichtshof.[2] Ist die Samenspende anonym, dann ist die Abstammung ungeklärt, was ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeits­recht ist. Weiterhin sind rechtliche Fragen wie Erbrecht, Unterhaltsrecht/-pflicht sowie Fragen betreffs Staatsangehörigkeit oder Nationalität betroffen.

Problematisch ist auch die Rolle der ärztlichen Schweigepflicht[wp] und für die Samenbanken stellt sich möglicherweise das Problem, dass sie von Staats wegen zur Auskunft verpflichtet werden, obwohl sie ihren Samenspendern vertraglich Anonymität zugesichert haben.

Das größte Problem für den Staat ist, wenn Weiber sich mit einer anonymen Samenspende einen Kinderwunsch erfüllen und dann das Kind nicht selbst ernähren können oder wollen. In dem Fall nämlich fehlt dem Staat ein männlicher Zahlesel. Aus diesem Grund wurden schon (eigentlich) anonyme Samenspender ausfindig gemacht und mit Unterhalts­klagen überzogen.

Auch wenn es gängige Praxis in fast allen Samenbanken ist, von den Wunscheltern eine Freistellung zugunsten des Samenspenders zu fordern ("Würde der Samenspender zu Unterhalt verpflichtet, müssten ihm die Wunscheltern diesen dann erstatten."), um ihn finanziell abzusichern, so könnte die Verpflichtungs­erklärung der Wunscheltern für den Spender praktisch wertlos sein, wenn die Wunscheltern selbst mittellos sein sollten. In diesem Fall könnte der Spender möglicherweise Schadenersatz von der Samenbank fordern.[2] Ob die Samenbanken wiederum dieses finanzielle Risiko tragen wollen, steht wieder auf einem ganz anderen Blatt.

Lösungsansatz

Streng genommen müsste vor der Samenspende beim Vormund­schafts­gericht ein Vertrag aufgesetzt werden, worin die Frau die Bereitschaft erklärt, eine Samenspende zu empfangen und ihr Ehemann das Kind im Gegenzug adoptiert. Samenbanken müsste es gesetzlich untersagt sein, Samenspenden an alleinstehenden Frauen oder lesbischen Paaren abzugeben. Die Frage ist nur, ob alleinstehende Frauen und lesbische Paare sich an diese Vorgaben halten werden. Sie könnten in Länder mit anderen gesetzlichen Bestimmungen oder auf private Samenspenden ausweichen. Die Frage dabei ist auch, ob der Staat dann die Folgen ihres Handels diesen Frauen aufbrummt oder ob es auch in diesem Gebiet wieder zum bekannten Frauenrabatt kommt.

Einzelnachweise

  1. Böse Karikatur aus Schweden: Folgen einer Samenspende, Nicht-Feminist am 11. Oktober 2015
  2. 2,0 2,1 Stephan Maaß: BGH-Urteil: Müssen Samenspender ihren Kindern Unterhalt zahlen?, Die Welt am 29. Januar 2015

Querverweise

Netzverweise