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Landesverrat

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Der Begriff Landesverrat bezeichnet im Gegensatz zum Hochverrat ein gegen die äußere Sicherheit eines Staates im Verhältnis zu anderen Staaten gerichtetes Gefährdungsdelikt[wp]. In der BRD tritt in diesem spezifischen Zusammenhang zu Hoch- und Landes­verrat noch die so genannte Rechtsstaatsgefährdung als weiterer Straftatbestand.

Erläuterung

Beim Landesverrat arbeiten Einheimische mit Regierungen anderer Staaten zusammen, um die eigene Regierung dadurch stürzen zu können. Hochverrat wäre demnach der Versuch, die eigene Regierung zu stürzen, ohne zu diesem Zweck mit dem Ausland zusammen­zu­arbeiten. Die Novemberrevolte[wp] 1918 war demnach beispielsweise ein Akt des Landesverrats, aber keine hochverräterische Handlung, während im Gegensatz dazu der Marsch auf die Feldherrnhalle[wp] 1923 einen Fall von Hochverrat darstellt.

Strafgesetzbuch

§ 94 Landesverrat
(1) Wer ein Staatsgeheimnis
1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
[1]

Einzelnachweise

  1. § 94 Landesverrat, gesetze-im-internet.de

Querverweise

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